Betriebsrat und Mitbestimmung
Betriebsrat und Mitbestimmung | Praxiswissen für kleine Gremien und nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder
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echtsprechung<br />
INFORMATIONSDIENST 12 | 2018<br />
RECHT<br />
SPRECHUNG<br />
Ob der Arbeitgeber<br />
Auslandsdienstreisen<br />
kraft seines<br />
Direktionsrecht<br />
anordnen darf,<br />
hängt davon ab, ob<br />
die im Arbeitsvertrag<br />
»versprochenen<br />
Dienste« ihrer<br />
Natur nach mit<br />
gelegentlichen<br />
Auslandseinsätzen<br />
verb<strong>und</strong>en sein<br />
können. Dies dürfte<br />
angesichts der<br />
zunehmenden Internationalisierung<br />
im Wirtschaftsleben<br />
für einen Großteil<br />
der Berufsbilder<br />
zutreffen. (LAG<br />
Baden-Württemberg<br />
6.9.2017 – 4 Sa 3/17)<br />
Dienstreise ist als Arbeitszeit zu vergüten<br />
BAG 17.10.2018 – 5 AZR 553/17 (PM des BAG Nr. 51/18)<br />
arbeitszeit Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend zur<br />
Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- <strong>und</strong> Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit<br />
zu vergüten. Das gilt aber nicht für private Zwischenstopps.<br />
Der Arbeitnehmer ist bei einem Bauunternehmen<br />
als technischer Mitarbeiter beschäftigt<br />
<strong>und</strong> arbeitsvertraglich dazu verpflichtet,<br />
auf wechselnden Baustellen im In- <strong>und</strong> Ausland<br />
zu arbeiten.<br />
Für knapp 3 Monate entsandte die Arbeitgeberin<br />
den Beschäftigten auf eine Baustelle<br />
nach China. Auf seinen Wunsch buchte die<br />
Arbeitgeberin für die Hin- <strong>und</strong> Rückreise statt<br />
eines Direktflugs in der Economy-Class einen<br />
Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp<br />
in Dubai.<br />
Für die vier Reisetage zahlte die Arbeitgeberin<br />
die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung<br />
für jeweils acht St<strong>und</strong>en, insgesamt<br />
1.149,44 Euro brutto. Der Arbeitnehmer verlangt<br />
die Bezahlung für weitere 37 St<strong>und</strong>en<br />
mit der Begründung, die gesamte Reisezeit von<br />
seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle<br />
<strong>und</strong> zurück sei wie Arbeit zu vergüten.<br />
Das sagt das Gericht<br />
Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer<br />
vorübergehend ins Ausland, erfolgen die<br />
Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle <strong>und</strong> von<br />
dort zurück ausschließlich im Interesse des<br />
Arbeitgebers <strong>und</strong> sind deshalb in der Regel<br />
wie Arbeit zu vergüten. Erforderlich ist dabei<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich die Reisezeit, die bei einem<br />
Flug in der Economy-Class anfällt. Mangels<br />
ausreichender Feststellungen der Vorinstanz<br />
(LAG Rheinland-Pfalz) zum Umfang der tatsächlich<br />
erforderlichen Reisezeiten des Klägers,<br />
konnte das BAG hier nicht abschließend<br />
über die Höhe des Anspruchs entscheiden.<br />
Es hat deshalb das Urteil der Vorinstanz aufgehoben<br />
<strong>und</strong> zur erneuten Verhandlung <strong>und</strong><br />
Entscheidung an das LAG Rheinland-Pfalz<br />
zurückverwiesen.<br />
Das bedeutet es für Sie<br />
Das BAG hat klargestellt, dass die Hin- <strong>und</strong><br />
Rückreise zu einer Arbeitsstelle im Ausland<br />
allein im Interesse des Arbeitgebers erfolgt<br />
<strong>und</strong> deshalb als Arbeitszeit zu vergüten ist.<br />
Entscheidet sich ein Arbeitnehmer für einen<br />
Upgrade in die Business-Class muss ihm klar<br />
sein, dass er die »Mehrkosten« selbst tragen<br />
muss. Das Gleiche gilt, wenn er die Reise mit<br />
einem privaten Zwischenstopp verbindet<br />
<strong>und</strong> sich die Reisezeit dadurch verlängert.<br />
Die Zeiten sollte der Betroffene genau notieren.<br />
So lässt sich im Streitfall schnell klären,<br />
wie viele St<strong>und</strong>en der Arbeitgeber vergüten<br />
muss. v<br />
Leslie Schilling, Volljuristin mit Schwerpunkt<br />
Arbeitsrecht, B<strong>und</strong>-Verlag, Frankfurt am Main.<br />
12<br />
IMPRESSUM<br />
<strong>Betriebsrat</strong> <strong>und</strong> <strong>Mitbestimmung</strong><br />
Redaktion: Dr. Christiane Jansen,<br />
Leslie Schilling<br />
Verleger: B<strong>und</strong>-Verlag GmbH<br />
Geschäftsführer: Rainer Jöde<br />
Geschäftsbereich Zeitschriften:<br />
Bettina Frowein (Leitung)<br />
ISSN 2568-2520<br />
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B<strong>und</strong>-Verlag GmbH<br />
Heddernheimer Landstraße 144<br />
60439 Frankfurt/Main<br />
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