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Betriebsrat und Mitbestimmung

Betriebsrat und Mitbestimmung | Praxiswissen für kleine Gremien und nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder

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echtsprechung<br />

INFORMATIONSDIENST 12 | 2018<br />

RECHT­<br />

SPRECHUNG<br />

Ob der Arbeitgeber<br />

Auslandsdienstreisen<br />

kraft seines<br />

Direktionsrecht<br />

anordnen darf,<br />

hängt davon ab, ob<br />

die im Arbeitsvertrag<br />

»versprochenen<br />

Dienste« ihrer<br />

Natur nach mit<br />

gelegentlichen<br />

Auslandseinsätzen<br />

verb<strong>und</strong>en sein<br />

können. Dies dürfte<br />

angesichts der<br />

zunehmenden Internationalisierung<br />

im Wirtschaftsleben<br />

für einen Großteil<br />

der Berufsbilder<br />

zutreffen. (LAG<br />

Baden-Württemberg<br />

6.9.2017 – 4 Sa 3/17)<br />

Dienstreise ist als Arbeitszeit zu vergüten<br />

BAG 17.10.2018 – 5 AZR 553/17 (PM des BAG Nr. 51/18)<br />

arbeitszeit Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend zur<br />

Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- <strong>und</strong> Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit<br />

zu vergüten. Das gilt aber nicht für private Zwischenstopps.<br />

Der Arbeitnehmer ist bei einem Bauunternehmen<br />

als technischer Mitarbeiter beschäftigt<br />

<strong>und</strong> arbeitsvertraglich dazu verpflichtet,<br />

auf wechselnden Baustellen im In- <strong>und</strong> Ausland<br />

zu arbeiten.<br />

Für knapp 3 Monate entsandte die Arbeitgeberin<br />

den Beschäftigten auf eine Baustelle<br />

nach China. Auf seinen Wunsch buchte die<br />

Arbeitgeberin für die Hin- <strong>und</strong> Rückreise statt<br />

eines Direktflugs in der Economy-Class einen<br />

Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp<br />

in Dubai.<br />

Für die vier Reisetage zahlte die Arbeitgeberin<br />

die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung<br />

für jeweils acht St<strong>und</strong>en, insgesamt<br />

1.149,44 Euro brutto. Der Arbeitnehmer verlangt<br />

die Bezahlung für weitere 37 St<strong>und</strong>en<br />

mit der Begründung, die gesamte Reisezeit von<br />

seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle<br />

<strong>und</strong> zurück sei wie Arbeit zu vergüten.<br />

Das sagt das Gericht<br />

Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer<br />

vorübergehend ins Ausland, erfolgen die<br />

Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle <strong>und</strong> von<br />

dort zurück ausschließlich im Interesse des<br />

Arbeitgebers <strong>und</strong> sind deshalb in der Regel<br />

wie Arbeit zu vergüten. Erforderlich ist dabei<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich die Reisezeit, die bei einem<br />

Flug in der Economy-Class anfällt. Mangels<br />

ausreichender Feststellungen der Vorinstanz<br />

(LAG Rheinland-Pfalz) zum Umfang der tatsächlich<br />

erforderlichen Reisezeiten des Klägers,<br />

konnte das BAG hier nicht abschließend<br />

über die Höhe des Anspruchs entscheiden.<br />

Es hat deshalb das Urteil der Vorinstanz aufgehoben<br />

<strong>und</strong> zur erneuten Verhandlung <strong>und</strong><br />

Entscheidung an das LAG Rheinland-Pfalz<br />

zurückverwiesen.<br />

Das bedeutet es für Sie<br />

Das BAG hat klargestellt, dass die Hin- <strong>und</strong><br />

Rückreise zu einer Arbeitsstelle im Ausland<br />

allein im Interesse des Arbeitgebers erfolgt<br />

<strong>und</strong> deshalb als Arbeitszeit zu vergüten ist.<br />

Entscheidet sich ein Arbeitnehmer für einen<br />

Upgrade in die Business-Class muss ihm klar<br />

sein, dass er die »Mehrkosten« selbst tragen<br />

muss. Das Gleiche gilt, wenn er die Reise mit<br />

einem privaten Zwischenstopp verbindet<br />

<strong>und</strong> sich die Reisezeit dadurch verlängert.<br />

Die Zeiten sollte der Betroffene genau notieren.<br />

So lässt sich im Streitfall schnell klären,<br />

wie viele St<strong>und</strong>en der Arbeitgeber vergüten<br />

muss. v<br />

Leslie Schilling, Volljuristin mit Schwerpunkt<br />

Arbeitsrecht, B<strong>und</strong>-Verlag, Frankfurt am Main.<br />

12<br />

IMPRESSUM<br />

<strong>Betriebsrat</strong> <strong>und</strong> <strong>Mitbestimmung</strong><br />

Redaktion: Dr. Christiane Jansen,<br />

Leslie Schilling<br />

Verleger: B<strong>und</strong>-Verlag GmbH<br />

Geschäftsführer: Rainer Jöde<br />

Geschäftsbereich Zeitschriften:<br />

Bettina Frowein (Leitung)<br />

ISSN 2568-2520<br />

Anschrift Verlag <strong>und</strong> Redaktion:<br />

B<strong>und</strong>-Verlag GmbH<br />

Heddernheimer Landstraße 144<br />

60439 Frankfurt/Main<br />

Leser- <strong>und</strong> Aboservice:<br />

Tel. +49 (o)69/79 50 10-96<br />

Fax +49 (o)69/79 50 10-12<br />

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<strong>Betriebsrat</strong> <strong>und</strong> <strong>Mitbestimmung</strong><br />

umfasst jährlich<br />

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· Arbeitshilfen Online<br />

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Das Abonnement kann mit 6-wöchiger<br />

Frist zum Jahresende gekündigt werden.<br />

Gestaltung <strong>und</strong> Satz:<br />

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Druck:<br />

Druckerei Marquart GmbH, Aulendorf<br />

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Alle in dieser Ausgabe veröffentlichten<br />

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Bildnachweis:<br />

Titelbild: © iStock.com, Wavebreakmedia

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