17.12.2012 Aufrufe

Mehr Geld verdienen am Bau

Mehr Geld verdienen am Bau

Mehr Geld verdienen am Bau

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Mehr</strong> <strong>Geld</strong> <strong>verdienen</strong> <strong>am</strong> <strong>Bau</strong><br />

Sie <strong>verdienen</strong> mehr <strong>Geld</strong> <strong>am</strong> <strong>Bau</strong>, ...<br />

- wenn Sie Ihre Preise auskömmlich kalkulieren<br />

- wenn Sie Nachtragspotenziale ausschöpfen<br />

Sie bekommen mehr <strong>Geld</strong> <strong>am</strong> <strong>Bau</strong>, ...<br />

- wenn Sie Insolvenzrisiken ausschalten<br />

- wenn Sie Forderungen effektiv beitreiben<br />

1


Nachträge gibt es nicht .....<br />

wenn die Beteiligten alles richtig machen und der AG das<br />

ursprüngliche <strong>Bau</strong>soll nicht verändert.<br />

Begriff „Nachtrag“ in VOB/B und BGB ??<br />

2


„Nachtragsvarianten“ ??<br />

Ausführungspflicht - ja oder nein ?<br />

Vergütungspflicht - ja oder nein ?<br />

3


Anordnungen des AG zum Ersetzen einer<br />

vorgesehenen Leistung durch eine andere<br />

§ 1 Nr. 3 VOB/B Änderungen/Anordnungen<br />

Änderungen des <strong>Bau</strong>entwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber<br />

vorbehalten.<br />

4


Zusätzliche Leistungen auf Anordnungen des AG<br />

§ 1 Nr. 4 VOB/B Zusatzleistungen<br />

Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der<br />

vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der<br />

Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit<br />

auszuführen, ........<br />

...... außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht<br />

eingerichtet ist.<br />

Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner<br />

Zustimmung übertragen werden.<br />

Kontrahierungszwang<br />

5


Vergütung für geänderte oder zusätzliche<br />

Leistungen<br />

§ 2 Nr. 5 VOB/B Vergütung bei Leistungsänderungen<br />

Werden durch Änderung des <strong>Bau</strong>entwurfs oder andere Anordnungen des<br />

Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene<br />

Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der <strong>Mehr</strong>- oder<br />

Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung<br />

getroffen werden<br />

§ 2 Nr. 6 VOB/B Vergütung für Zusatzleistungen<br />

(1) Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der<br />

Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den<br />

Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der<br />

Leistung beginnt.<br />

(2) Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für<br />

die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung.<br />

Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.<br />

6


Preisermittlungsgrundlagen<br />

Möglichst detaillierte Fertigung einer Urkalkulation zur Nachvollziehbarkeit<br />

der vertraglichen Preisermittlungsgrundlagen, insbesondere:<br />

- Allgemeine Geschäftskosten<br />

- <strong>Bau</strong>stelleneinrichtungskosten<br />

- <strong>Bau</strong>stellengemeinkosten<br />

- Materialkosten<br />

- Lohnkosten<br />

- Wagnis<br />

- Gewinn<br />

Möglichst konkret positions- bzw. abschnittsweise ermitteln unter<br />

Berücksichtigung von spezifischen Besonderheiten, beispielsweise<br />

- Rabatte, Skonti, Sonderangebote<br />

- günstige Einkaufsquellen bei bestimmten Abnahmemengen<br />

- besondere Tarifbedingungen<br />

- Transportkosten<br />

7


Kalkulationsirrtum - Besonderheiten der Preisermittlung<br />

Das Kalkulationsrisiko geht grundsätzlich zu Lasten des AN.<br />

Er muss sich daher sowohl bei Massenveränderungen wie auch bei<br />

Nachträgen an seinen eigenen Preisvorgaben festhalten lassen.<br />

Ausnahmen - Bei einem Kalkulationsirrtum sind die folgenden<br />

Gesichtspunkte zu beachten:<br />

Das Angebot kann nach § 119 Abs. 1 BGB nur angefochten werden, wenn<br />

sich der Kalkulationsirrtum als Erklärungsirrtum (Verschreiben, falsche<br />

Kommastelle etc.) darstellt, nicht jedoch bei einem nur intern gebliebenen<br />

Irrtum (Motivirrtum) auf der Kalkulationsebene,<br />

Beispiel: der AN deckt Material nicht rechtzeitig ein, weil er d<strong>am</strong>it rechnet,<br />

dass die kalkulierten Materialpreise bis zur Auftragsausführung noch sinken.<br />

8


Stahlpreiserhöhung: Keine Preisanpassung<br />

nach § 2 Nr. 5, 6, 7 Abs. 1 Satz 2 VOB/B!<br />

Beitrag (IBR 2006, 1106)<br />

1. Der Auftragnehmer kann sich aufgrund der Stahlpreiserhöhung auf dem<br />

Weltmarkt weder auf eine Änderung des Leistungssolls oder andere<br />

Anordnungen des Auftraggebers (VOB/B § 2 Nr. 5) noch darauf berufen, mit<br />

einer nach dem Vertrag nicht vorgesehenen Leistung (VOB/B § 2 Nr. 6)<br />

beauftragt worden zu sein.<br />

2. Da auch die Voraussetzungen des § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 VOB/B nicht<br />

vorliegen, steht dem Auftragnehmer auch kein Anspruch gegen den<br />

Auftraggeber auf Anpassung des Vertragspreises wegen veränderter<br />

Verhältnisse zu.<br />

OLG H<strong>am</strong>burg, Urteil vom 28.12.2005 - 14 U 124/05 (nicht rechtskräftig)<br />

9


Fallbeispiel – Erdaushub<br />

Die Erdbauarbeiten einer umfänglichen <strong>Bau</strong>maßnahme sollten vertragsgemäß<br />

vollständig im Jahr 2004 ausgeführt werden.<br />

Der AG erhielt seine <strong>Bau</strong>genehmigung wegen planerischer Probleme nicht<br />

rechtzeitig, weswegen er gegenüber dem AN eine Verschiebung des <strong>Bau</strong>beginns in<br />

das Jahr 2005 hinein anordnete. Der AN hat gegen die Anordnung keine Einwände<br />

erhoben, weil er seine Kapazitäten anderweitig unterbringen konnte.<br />

Bei Ausführung der Arbeiten im Jahr 2005 wurde er mit nicht einkalkuliertem<br />

<strong>Mehr</strong>aufwand konfrontiert (was wohl ??) und verlangt eine Anpassung der<br />

Vergütung.<br />

Rechtliche Grundlage eines Vergütungsanspruchs ??<br />

10


Änderungsanordnungen zur <strong>Bau</strong>zeit<br />

Ein Anspruch auf Vergütungsanpassung gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B ist auch dann<br />

gegeben, wenn der Auftraggeber eine Verschiebung der vorgesehenen<br />

<strong>Bau</strong>zeit, insbesondere des <strong>Bau</strong>beginns anordnet. Voraussetzung ist aber,<br />

daß die Verschiebung des <strong>Bau</strong>beginns auf einer Anordnung des Auftraggebers<br />

beruht und die Gründe für diese Anordnung in seinem Risikobereich liegen.<br />

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.1995 - 21 U 219/94; <strong>Bau</strong>R 1996, 115;<br />

NJW-RR 1996, 730; OLGR 1995, 271; IBR 1995, 505<br />

Siehe auch Entscheidung des BGH vom 27.6.1985 <strong>Bau</strong>R 1985, 561 (564)<br />

Problem: fehlendes Anordnungsrecht des AG<br />

- § 1 Nr. 3 – „<strong>Bau</strong>entwurf“ – ja, aber <strong>Bau</strong>entwurf ist nicht <strong>Bau</strong>zeit<br />

- § 2 Nr. 5 – „<strong>Bau</strong>entwurf oder andere Anordnungen“ - nein<br />

11


<strong>Mehr</strong>kosten durch Verschiebung des <strong>Bau</strong>beginns<br />

um vier Monate ibr 96,424<br />

Hat der Auftraggeber eine Verschiebung des im <strong>Bau</strong>vertrag festgelegten<br />

<strong>Bau</strong>beginns um vier Monate zu vertreten, weil dem Auftragnehmer die<br />

Architekten-, Schal- und Bewehrungspläne sowie die geprüfte Statik nicht<br />

rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, so kann der Auftragnehmer dadurch<br />

entstandene <strong>Mehr</strong>kosten gem. § 6 Nr. 6 VOB/B erstattet verlangen.<br />

VOB-Stelle Niedersachsen, Stellungnahme vom 09.05.1996 - Fall 1080<br />

ggf. zu unterscheiden:<br />

- Anspruch auf <strong>Bau</strong>zeitverlängerung iSv § 6 Nr. 2 VOB/B (Behinderung)<br />

- Anspruch auf Schadensersatz nach § 6 Nr. 6 VOB/B (+ Verschulden)<br />

- Behinderungsschaden gegenüber AG nach § 642 BGB (ohne Verschulden)<br />

- Anspruch auf <strong>Mehr</strong>vergütung nach § 2 Nr. 5 VOB/B (Anordnung)<br />

12


Vollmachtsfragen - Was darf der Architekt ?<br />

Ohne ausdrückliche Vollmacht ist der Architekt nicht befugt<br />

- zur rechtsgeschäftlichen Abnahme;<br />

- Rechnungen anzuerkennen;<br />

- vertraglich vereinbarte Fertigstellungsfristen zu ändern<br />

- Kündigungen auszusprechen<br />

- Nachträge anzuordnen<br />

Dagegen darf der Architekt ohne Vollmacht<br />

- Weisungen auf der <strong>Bau</strong>stelle erteilen,<br />

- Mängel rügen,<br />

- Aufmaß durchführen<br />

- die technische Abnahme durchführen<br />

- Inverzugsetzung<br />

13


Welche Vollmacht hat der Architekt ?<br />

1. Der objektüberwachende Architekt ist ohne rechtsgeschäftliche Vollmacht<br />

nicht bevollmächtigt, zusätzliche <strong>Bau</strong>leistungen in Auftrag zu geben.<br />

2. Ohne rechtsgeschäftliche Vollmacht ist der Architekt ferner nicht<br />

bevollmächtigt, einseitige Anzeigen bzw. Ankündigungen von<br />

Zusatzvergütungen (§ 2 Nr. 6, 8 VOB/B) entgegenzunehmen.<br />

3. Diese Grundsätze gelten auch für Taglohnarbeiten.<br />

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 30.12.1994 - 17 U 64/94 (aus IBR 1995, 152)<br />

14


Vollmachten / Haftung<br />

§ 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters<br />

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden<br />

Vertretungsmacht im N<strong>am</strong>en des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und<br />

gegen den Vertretenen. ..............<br />

(2) Tritt der Wille, in fremdem N<strong>am</strong>en zu handeln, nicht erkennbar hervor, so<br />

kommt der Mangel des Willens, im eigenen N<strong>am</strong>en zu handeln, nicht in<br />

Betracht.<br />

§ 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht<br />

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine<br />

Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung<br />

oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des<br />

Vertrags verweigert.<br />

(2) .........<br />

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der<br />

Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. ....................................<br />

15


Der „unbefugte Landrat“<br />

Die Leistungsänderung gemäß § 1 Nr. 4 VOB/B ist ein Verpflichtungsgeschäft im<br />

Sinne des § 109 ThürKommO, so daß ein Landkreis durch eine Erklärung des<br />

zuständigen Landrats oder seines Stellvertreters nur wirks<strong>am</strong> verpflichtet<br />

werden kann, wenn die in der Thüringer Kommunalordnung geregelten<br />

Voraussetzungen für eine wirks<strong>am</strong>e Vertretung beachtet worden sind.<br />

BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 346/01<br />

Nach § 109 Abs. 2 Satz 1 und 2 ThürKommO sind Erklärungen, durch<br />

welche der Landkreis verpflichtet werden soll, nur bindend, wenn sie in<br />

schriftlicher Form abgegeben werden. Die Erklärungen sind durch den<br />

Landrat oder seinen Stellvertreter unter Angabe der Amtsbezeichnung<br />

handschriftlich zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann durch einen<br />

Beigeordneten oder Bediensteten des Landkreises erfolgen, sofern eine den<br />

Erfordernissen des § 109 Abs. 2 Satz 1 und 2 ThürKommO entsprechende<br />

Vollmacht erteilt wurde. (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH, Urteil vom<br />

18. Juli 2001 - XII ZR 183/98, NJW-RR 2001, 1524).<br />

16


Auszug Gemeindeordnung Ba-Wü<br />

§ 54 Verpflichtungserklärungen<br />

(1) Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll,<br />

bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Bürgermeister handschriftlich zu<br />

unterzeichnen.<br />

(2) Im Falle der Vertretung des Bürgermeisters müssen Erklärungen durch<br />

dessen Stellvertreter, den vertretungsberechtigten Beigeordneten oder durch<br />

zwei vertretungsberechtigte Be<strong>am</strong>te oder Angestellte handschriftlich<br />

unterzeichnet werden.<br />

(3) Den Unterschriften soll die Amtsbezeichnung und im Falle des Absatzes 2<br />

ein das Vertretungsverhältnis kennzeichnender Zusatz beigefügt werden.<br />

(4) Die Formvorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Erklärungen<br />

in Geschäften der laufenden Verwaltung oder auf Grund einer in der Form<br />

der Absätze 1 bis 3 ausgestellten Vollmacht.<br />

17


Fallbeispiel - auftragslose Leistung<br />

Während der <strong>Bau</strong>ausführung im Hochsommer wird die Stromzufuhr<br />

durch Blitzschlag unterbrochen. Der AG ist urlaubsbedingt nicht<br />

erreichbar.<br />

Da der Elektroinstallateur auch auf der <strong>Bau</strong>stelle anwesend ist, beseitigt<br />

er die Störungen und ermöglicht d<strong>am</strong>it die Fortsetzung der ges<strong>am</strong>ten<br />

Arbeiten, die ansonsten blockiert gewesen wären. Er rechnet den<br />

Aufwand gegenüber dem AG ab. Dieser will nicht bezahlen, da er<br />

keinen Auftrag erteilt habe.<br />

Muss der AG zahlen ?<br />

18


Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen<br />

auf eigene Veranlassung des AN<br />

§ 2 Nr. 8 VOB/B Leistungen ohne Auftrag<br />

(1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger<br />

Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer<br />

hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst<br />

kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die<br />

dem Auftraggeber hieraus entstehen.<br />

(2) Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber<br />

solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch zu,<br />

wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem<br />

mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich<br />

angezeigt wurden. Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung zusteht, gelten die<br />

Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche Leistungen der Nummer<br />

5 oder 6 entsprechend.<br />

(3) Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677<br />

ff. BGB) bleiben unberührt.<br />

19


Fallbeispiel - Leistungswegfall<br />

Der AG teilt dem AN kurz nach Vertragsschluss mit, dass bestimmte<br />

Zubehörteile aus der Werkleistung des AN – abweichend vom LV – doch nicht<br />

benötigt würden. Diese Leistungen sollten „entfallen“. Der AN hatte die<br />

Zubehörmaterialien noch nicht bei seinem Lieferanten bestellt.<br />

Hat der AN für diese Postionen gleichwohl Anspruch auf Vergütung und, wenn<br />

ja, in welcher Höhe ?<br />

20


Anordnungen des AG<br />

zur Reduzierung des Leistungsinhalts<br />

§ 2 Nr. 4 VOB/B Leistungsübernahme durch Auftraggeber<br />

Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom<br />

Auftraggeber selbst übernommen (z.B. Lieferung von <strong>Bau</strong>-, <strong>Bau</strong>hilfsund<br />

Betriebsstoffen), so gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, § 8 Nr.<br />

1 Abs. 2 entsprechend.<br />

§ 8 Nr. 1 VOB/B Freies Kündigungsrecht<br />

(1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den<br />

Vertrag kündigen.<br />

(2) Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss<br />

sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des<br />

Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner<br />

Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig<br />

unterlässt (§ 649 BGB).<br />

21


Nachtrag oder Nebenleistungen ?<br />

Auszug DIN 18299<br />

Nebenleistungen sind Leistungen, die auch ohne Erwähnung im Vertrag<br />

zur vertraglichen Leistung gehören (B § 2 Nr. 1).<br />

Nebenleistungen sind demnach insbesondere:<br />

4.1.1 Einrichten und Räumen der <strong>Bau</strong>stelle einschließlich der Geräte und<br />

dergleichen.<br />

4.1.2 Vorhalten der <strong>Bau</strong>stelleneinrichtung einschließlich der Geräte und<br />

dergleichen.<br />

4.1.3 Messungen für das Ausführen und Abrechnen der Arbeiten einschließlich<br />

des Vorhaltens der Meßgeräte, Lehren, Absteckzeichen usw., des Erhaltens der<br />

Lehren und Absteckzeichen während der <strong>Bau</strong>ausführung und des Stellens der<br />

Arbeitskräfte, jedoch nicht Leistungen nach B § 3 Nr. 2.<br />

4.1.4 Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen nach den<br />

Unfallverhütungsvorschriften und den behördlichen Bestimmungen,<br />

ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.2.4. usw.<br />

22


Lückenhaftes Leistungsverzeichnis:<br />

<strong>Bau</strong>unternehmer trägt das Kalkulationsrisiko!<br />

Ist das vom Auftraggeber erstellte Leistungsverzeichnis erkennbar<br />

lückenhaft, trägt der Auftragnehmer das sich hieraus ergebende<br />

Kalkulationsrisiko.<br />

KG, Urteil vom 09.11.1999 - 27 U 8522/98 BGH, Beschluss vom 19.12.2002 -<br />

VII ZR 34/00 (Revision nicht angenommen) VOB/B § 2 Nr. 5, 6<br />

nach IBR 2003, 1027<br />

(Kabelkanäle)<br />

23


Kein Nachtrag, wenn <strong>Bau</strong>grunderschwernisse<br />

vorhersehbar waren! aus IBR 2003, 122<br />

Treten bei der <strong>Bau</strong>ausführung infolge der Beschaffenheit des<br />

<strong>Bau</strong>grundes und der Wasserhaltungsverhältnisse Erschwernisse auf,<br />

kann eine gesonderte Vergütung für zusätzliche Leistungen nur dann<br />

gefordert werden, wenn die Erschwernisse für den Auftragnehmer<br />

unvorhersehbar gewesen waren.<br />

OLG Jena, Urteil vom 19.12.2001 - 7 U 614/98 BGH, Beschluss vom<br />

18.12.2002 - VII ZR 43/02 (Revision nicht angenommen) VOB/B § 2<br />

Nr. 5, 8<br />

(zusätzliche Verbaumaßnahmen)<br />

24


Mangelhaftes Leistungsverzeichnis:<br />

Ohne Folge für den öffentlichen Auftraggeber!<br />

1. Der Bieter darf das mangelhafte Leistungsverzeichnis des Auftraggebers<br />

(hier: Unzureichende Angaben zur Bleikonzentration im<br />

Entsorgungsmaterial) nicht einfach hinnehmen, sondern muss sich daraus<br />

ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe des Angebots klären.<br />

2. Dies gilt auch dann, wenn sich für ihn aus einem Leistungsverzeichnis und<br />

den ihm überlassenen Unterlagen die Ausführung des Auftrags in bestimmter<br />

Weise nicht mit hinreichender Klarheit ergibt, er darauf aber bei der<br />

Kalkulation maßgeblich abstellen will.<br />

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.04.2004 - 6 U 116/03 (aus IBR 2004, 673)<br />

Anmerkung: entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH NJW-RR 1987, 1306<br />

25


Checkliste zur Realisierung von Forderungen<br />

- Bonitätsrecherchen (Auskunfteien, Banken)<br />

- Anfragen Insolvenzgericht und Schuldnerverzeichnis<br />

- LV-Prüfung auf Fehler, Lücken und Widersprüche<br />

- ggf. „aufklärende Nachfrage“ nach § 17 Nr. 7 VOB/A<br />

- schriftlicher Architekten- / Ingenieurvertrag<br />

- ordnungsgemäße Leistungserbringung<br />

- prüffähige, vollständige + richtige Abrechnung und Abnahme<br />

- Setzen einer Zahlungsfrist (Datum des Zahlungseingangs)<br />

- Mahnung mit Fristsetzung (Androhung Leistungsverweigerung)<br />

- Telefoninkasso<br />

- telefonische oder Internet-Anfrage Insolvenzgericht<br />

- schriftliche Anfrage Schuldnerverzeichnis<br />

- Leistungsverweigerung<br />

- Sicherungsverlangen § 648a BGB<br />

- alternativ: Eintragung einer Sicherungshypothek<br />

26


Mahnung – Mahnwesen, EDV - 1. Mahnung ?<br />

Sehr geehrte D<strong>am</strong>en und Herren,<br />

unsere Schluss-/Abschlagsrechnung vom ...........<br />

(ggf. Rechnungsnummer angeben) war <strong>am</strong> ........ zur Zahlung fällig. Ein<br />

Zahlungseingang war hier allerdings bislang nicht zu verzeichnen, so dass<br />

wir eine abschliessende Zahlungsfrist bis zum<br />

...................<br />

hier eingehend setzen. (Sollte die Zahlungsfrist erneut fruchtlos<br />

verstreichen, werden wir von unserem Recht zur Leistungsverweigerung<br />

Gebrauch machen und unsere weitere Tätigkeit unmittelbar nach Fristablauf<br />

einstellen. Sollten hierdurch Nachteile oder Verzögerungen eintreten, gehen<br />

diese ausschließlich zu Ihren Lasten.)<br />

Ergänzend werden Verzugszinsen geltend gemacht.<br />

27


Stundenlohnarbeiten<br />

§ 2 Nr. 10 VOB/B<br />

Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem<br />

Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15).<br />

Bei sogenannten „angehängten Stundenlohnarbeiten“ sind die Leistungsteile<br />

genau und eindeutig zu bezeichnen oder abzugrenzen.<br />

Eine Vereinbarung der Vergütung nach Stundenlöhnen fehlt daher, wenn in<br />

einer besonderen Position der Leistungsbeschreibung nur aufgeführt ist, so<br />

genannte Regiestunden würden zu einem bestimmten Betrag verrechnet, ohne<br />

dass dadurch eine bestimmte Leistung bezeichnet ist.<br />

Eine wirks<strong>am</strong>e Stundenlohnvereinbarung setzt zwingend voraus, dass von<br />

den Vertragspartnern festgelegt wird, welche Leistungen beziehungsweise<br />

Teilleistungen nach Stundenlöhnen zu vergüten sind. Dies gilt nicht zuletzt<br />

für die Bedarfspositionen.<br />

(wörtlicher Auszug aus dem Kommentar zur VOB Ingenstau/Korbion § 2 Nr.<br />

10 Rn. 4, 15. Auflage).<br />

28


Nachträgliche Stundenlohnvereinbarung<br />

1. Enthält der Vertrag keine Vereinbarung über die Vergütung von<br />

Stundenlohnarbeiten, dann können die für eine nachträgliche konkludente<br />

Stundenlohnvereinbarung erforderlichen rechtsgeschäftlichen<br />

Willenserklärungen in der Regel nicht allein aus der Unterzeichnung von<br />

Stundenlohnnachweisen durch den <strong>Bau</strong>leiter hergeleitet werden.<br />

2. Eine nachträgliche Stundenlohnvereinbarung erfordert eine entsprechende<br />

Vollmacht desjenigen, der die Stundenlohnnachweise unterzeichnet.<br />

Die Ermächtigung eines <strong>Bau</strong>leiters oder Architekten,<br />

Stundenlohnnachweise abzuzeichnen, ist keine Vollmacht zum<br />

Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung.<br />

BGH, Urteil vom 24.07.2003 - VII ZR 79/02 IBR 2003, 592<br />

Anmerkung:<br />

Eine Vermutung dafür, dass der unterzeichnende Architekt die Vollmacht<br />

besitzt, den <strong>Bau</strong>vertrag zu ändern und im Vertrag nicht vorgesehene<br />

Stundenlohnarbeiten zu vereinbaren, gibt es nicht.<br />

29

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!