Mehr Geld verdienen am Bau
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<strong>Mehr</strong> <strong>Geld</strong> <strong>verdienen</strong> <strong>am</strong> <strong>Bau</strong><br />
Sie <strong>verdienen</strong> mehr <strong>Geld</strong> <strong>am</strong> <strong>Bau</strong>, ...<br />
- wenn Sie Ihre Preise auskömmlich kalkulieren<br />
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Sie bekommen mehr <strong>Geld</strong> <strong>am</strong> <strong>Bau</strong>, ...<br />
- wenn Sie Insolvenzrisiken ausschalten<br />
- wenn Sie Forderungen effektiv beitreiben<br />
1
Nachträge gibt es nicht .....<br />
wenn die Beteiligten alles richtig machen und der AG das<br />
ursprüngliche <strong>Bau</strong>soll nicht verändert.<br />
Begriff „Nachtrag“ in VOB/B und BGB ??<br />
2
„Nachtragsvarianten“ ??<br />
Ausführungspflicht - ja oder nein ?<br />
Vergütungspflicht - ja oder nein ?<br />
3
Anordnungen des AG zum Ersetzen einer<br />
vorgesehenen Leistung durch eine andere<br />
§ 1 Nr. 3 VOB/B Änderungen/Anordnungen<br />
Änderungen des <strong>Bau</strong>entwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber<br />
vorbehalten.<br />
4
Zusätzliche Leistungen auf Anordnungen des AG<br />
§ 1 Nr. 4 VOB/B Zusatzleistungen<br />
Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der<br />
vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der<br />
Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit<br />
auszuführen, ........<br />
...... außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht<br />
eingerichtet ist.<br />
Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner<br />
Zustimmung übertragen werden.<br />
Kontrahierungszwang<br />
5
Vergütung für geänderte oder zusätzliche<br />
Leistungen<br />
§ 2 Nr. 5 VOB/B Vergütung bei Leistungsänderungen<br />
Werden durch Änderung des <strong>Bau</strong>entwurfs oder andere Anordnungen des<br />
Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene<br />
Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der <strong>Mehr</strong>- oder<br />
Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung<br />
getroffen werden<br />
§ 2 Nr. 6 VOB/B Vergütung für Zusatzleistungen<br />
(1) Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der<br />
Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den<br />
Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der<br />
Leistung beginnt.<br />
(2) Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für<br />
die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung.<br />
Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.<br />
6
Preisermittlungsgrundlagen<br />
Möglichst detaillierte Fertigung einer Urkalkulation zur Nachvollziehbarkeit<br />
der vertraglichen Preisermittlungsgrundlagen, insbesondere:<br />
- Allgemeine Geschäftskosten<br />
- <strong>Bau</strong>stelleneinrichtungskosten<br />
- <strong>Bau</strong>stellengemeinkosten<br />
- Materialkosten<br />
- Lohnkosten<br />
- Wagnis<br />
- Gewinn<br />
Möglichst konkret positions- bzw. abschnittsweise ermitteln unter<br />
Berücksichtigung von spezifischen Besonderheiten, beispielsweise<br />
- Rabatte, Skonti, Sonderangebote<br />
- günstige Einkaufsquellen bei bestimmten Abnahmemengen<br />
- besondere Tarifbedingungen<br />
- Transportkosten<br />
7
Kalkulationsirrtum - Besonderheiten der Preisermittlung<br />
Das Kalkulationsrisiko geht grundsätzlich zu Lasten des AN.<br />
Er muss sich daher sowohl bei Massenveränderungen wie auch bei<br />
Nachträgen an seinen eigenen Preisvorgaben festhalten lassen.<br />
Ausnahmen - Bei einem Kalkulationsirrtum sind die folgenden<br />
Gesichtspunkte zu beachten:<br />
Das Angebot kann nach § 119 Abs. 1 BGB nur angefochten werden, wenn<br />
sich der Kalkulationsirrtum als Erklärungsirrtum (Verschreiben, falsche<br />
Kommastelle etc.) darstellt, nicht jedoch bei einem nur intern gebliebenen<br />
Irrtum (Motivirrtum) auf der Kalkulationsebene,<br />
Beispiel: der AN deckt Material nicht rechtzeitig ein, weil er d<strong>am</strong>it rechnet,<br />
dass die kalkulierten Materialpreise bis zur Auftragsausführung noch sinken.<br />
8
Stahlpreiserhöhung: Keine Preisanpassung<br />
nach § 2 Nr. 5, 6, 7 Abs. 1 Satz 2 VOB/B!<br />
Beitrag (IBR 2006, 1106)<br />
1. Der Auftragnehmer kann sich aufgrund der Stahlpreiserhöhung auf dem<br />
Weltmarkt weder auf eine Änderung des Leistungssolls oder andere<br />
Anordnungen des Auftraggebers (VOB/B § 2 Nr. 5) noch darauf berufen, mit<br />
einer nach dem Vertrag nicht vorgesehenen Leistung (VOB/B § 2 Nr. 6)<br />
beauftragt worden zu sein.<br />
2. Da auch die Voraussetzungen des § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 VOB/B nicht<br />
vorliegen, steht dem Auftragnehmer auch kein Anspruch gegen den<br />
Auftraggeber auf Anpassung des Vertragspreises wegen veränderter<br />
Verhältnisse zu.<br />
OLG H<strong>am</strong>burg, Urteil vom 28.12.2005 - 14 U 124/05 (nicht rechtskräftig)<br />
9
Fallbeispiel – Erdaushub<br />
Die Erdbauarbeiten einer umfänglichen <strong>Bau</strong>maßnahme sollten vertragsgemäß<br />
vollständig im Jahr 2004 ausgeführt werden.<br />
Der AG erhielt seine <strong>Bau</strong>genehmigung wegen planerischer Probleme nicht<br />
rechtzeitig, weswegen er gegenüber dem AN eine Verschiebung des <strong>Bau</strong>beginns in<br />
das Jahr 2005 hinein anordnete. Der AN hat gegen die Anordnung keine Einwände<br />
erhoben, weil er seine Kapazitäten anderweitig unterbringen konnte.<br />
Bei Ausführung der Arbeiten im Jahr 2005 wurde er mit nicht einkalkuliertem<br />
<strong>Mehr</strong>aufwand konfrontiert (was wohl ??) und verlangt eine Anpassung der<br />
Vergütung.<br />
Rechtliche Grundlage eines Vergütungsanspruchs ??<br />
10
Änderungsanordnungen zur <strong>Bau</strong>zeit<br />
Ein Anspruch auf Vergütungsanpassung gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B ist auch dann<br />
gegeben, wenn der Auftraggeber eine Verschiebung der vorgesehenen<br />
<strong>Bau</strong>zeit, insbesondere des <strong>Bau</strong>beginns anordnet. Voraussetzung ist aber,<br />
daß die Verschiebung des <strong>Bau</strong>beginns auf einer Anordnung des Auftraggebers<br />
beruht und die Gründe für diese Anordnung in seinem Risikobereich liegen.<br />
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.1995 - 21 U 219/94; <strong>Bau</strong>R 1996, 115;<br />
NJW-RR 1996, 730; OLGR 1995, 271; IBR 1995, 505<br />
Siehe auch Entscheidung des BGH vom 27.6.1985 <strong>Bau</strong>R 1985, 561 (564)<br />
Problem: fehlendes Anordnungsrecht des AG<br />
- § 1 Nr. 3 – „<strong>Bau</strong>entwurf“ – ja, aber <strong>Bau</strong>entwurf ist nicht <strong>Bau</strong>zeit<br />
- § 2 Nr. 5 – „<strong>Bau</strong>entwurf oder andere Anordnungen“ - nein<br />
11
<strong>Mehr</strong>kosten durch Verschiebung des <strong>Bau</strong>beginns<br />
um vier Monate ibr 96,424<br />
Hat der Auftraggeber eine Verschiebung des im <strong>Bau</strong>vertrag festgelegten<br />
<strong>Bau</strong>beginns um vier Monate zu vertreten, weil dem Auftragnehmer die<br />
Architekten-, Schal- und Bewehrungspläne sowie die geprüfte Statik nicht<br />
rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, so kann der Auftragnehmer dadurch<br />
entstandene <strong>Mehr</strong>kosten gem. § 6 Nr. 6 VOB/B erstattet verlangen.<br />
VOB-Stelle Niedersachsen, Stellungnahme vom 09.05.1996 - Fall 1080<br />
ggf. zu unterscheiden:<br />
- Anspruch auf <strong>Bau</strong>zeitverlängerung iSv § 6 Nr. 2 VOB/B (Behinderung)<br />
- Anspruch auf Schadensersatz nach § 6 Nr. 6 VOB/B (+ Verschulden)<br />
- Behinderungsschaden gegenüber AG nach § 642 BGB (ohne Verschulden)<br />
- Anspruch auf <strong>Mehr</strong>vergütung nach § 2 Nr. 5 VOB/B (Anordnung)<br />
12
Vollmachtsfragen - Was darf der Architekt ?<br />
Ohne ausdrückliche Vollmacht ist der Architekt nicht befugt<br />
- zur rechtsgeschäftlichen Abnahme;<br />
- Rechnungen anzuerkennen;<br />
- vertraglich vereinbarte Fertigstellungsfristen zu ändern<br />
- Kündigungen auszusprechen<br />
- Nachträge anzuordnen<br />
Dagegen darf der Architekt ohne Vollmacht<br />
- Weisungen auf der <strong>Bau</strong>stelle erteilen,<br />
- Mängel rügen,<br />
- Aufmaß durchführen<br />
- die technische Abnahme durchführen<br />
- Inverzugsetzung<br />
13
Welche Vollmacht hat der Architekt ?<br />
1. Der objektüberwachende Architekt ist ohne rechtsgeschäftliche Vollmacht<br />
nicht bevollmächtigt, zusätzliche <strong>Bau</strong>leistungen in Auftrag zu geben.<br />
2. Ohne rechtsgeschäftliche Vollmacht ist der Architekt ferner nicht<br />
bevollmächtigt, einseitige Anzeigen bzw. Ankündigungen von<br />
Zusatzvergütungen (§ 2 Nr. 6, 8 VOB/B) entgegenzunehmen.<br />
3. Diese Grundsätze gelten auch für Taglohnarbeiten.<br />
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 30.12.1994 - 17 U 64/94 (aus IBR 1995, 152)<br />
14
Vollmachten / Haftung<br />
§ 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters<br />
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden<br />
Vertretungsmacht im N<strong>am</strong>en des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und<br />
gegen den Vertretenen. ..............<br />
(2) Tritt der Wille, in fremdem N<strong>am</strong>en zu handeln, nicht erkennbar hervor, so<br />
kommt der Mangel des Willens, im eigenen N<strong>am</strong>en zu handeln, nicht in<br />
Betracht.<br />
§ 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht<br />
(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine<br />
Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung<br />
oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des<br />
Vertrags verweigert.<br />
(2) .........<br />
(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der<br />
Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. ....................................<br />
15
Der „unbefugte Landrat“<br />
Die Leistungsänderung gemäß § 1 Nr. 4 VOB/B ist ein Verpflichtungsgeschäft im<br />
Sinne des § 109 ThürKommO, so daß ein Landkreis durch eine Erklärung des<br />
zuständigen Landrats oder seines Stellvertreters nur wirks<strong>am</strong> verpflichtet<br />
werden kann, wenn die in der Thüringer Kommunalordnung geregelten<br />
Voraussetzungen für eine wirks<strong>am</strong>e Vertretung beachtet worden sind.<br />
BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 346/01<br />
Nach § 109 Abs. 2 Satz 1 und 2 ThürKommO sind Erklärungen, durch<br />
welche der Landkreis verpflichtet werden soll, nur bindend, wenn sie in<br />
schriftlicher Form abgegeben werden. Die Erklärungen sind durch den<br />
Landrat oder seinen Stellvertreter unter Angabe der Amtsbezeichnung<br />
handschriftlich zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann durch einen<br />
Beigeordneten oder Bediensteten des Landkreises erfolgen, sofern eine den<br />
Erfordernissen des § 109 Abs. 2 Satz 1 und 2 ThürKommO entsprechende<br />
Vollmacht erteilt wurde. (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH, Urteil vom<br />
18. Juli 2001 - XII ZR 183/98, NJW-RR 2001, 1524).<br />
16
Auszug Gemeindeordnung Ba-Wü<br />
§ 54 Verpflichtungserklärungen<br />
(1) Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll,<br />
bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Bürgermeister handschriftlich zu<br />
unterzeichnen.<br />
(2) Im Falle der Vertretung des Bürgermeisters müssen Erklärungen durch<br />
dessen Stellvertreter, den vertretungsberechtigten Beigeordneten oder durch<br />
zwei vertretungsberechtigte Be<strong>am</strong>te oder Angestellte handschriftlich<br />
unterzeichnet werden.<br />
(3) Den Unterschriften soll die Amtsbezeichnung und im Falle des Absatzes 2<br />
ein das Vertretungsverhältnis kennzeichnender Zusatz beigefügt werden.<br />
(4) Die Formvorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Erklärungen<br />
in Geschäften der laufenden Verwaltung oder auf Grund einer in der Form<br />
der Absätze 1 bis 3 ausgestellten Vollmacht.<br />
17
Fallbeispiel - auftragslose Leistung<br />
Während der <strong>Bau</strong>ausführung im Hochsommer wird die Stromzufuhr<br />
durch Blitzschlag unterbrochen. Der AG ist urlaubsbedingt nicht<br />
erreichbar.<br />
Da der Elektroinstallateur auch auf der <strong>Bau</strong>stelle anwesend ist, beseitigt<br />
er die Störungen und ermöglicht d<strong>am</strong>it die Fortsetzung der ges<strong>am</strong>ten<br />
Arbeiten, die ansonsten blockiert gewesen wären. Er rechnet den<br />
Aufwand gegenüber dem AG ab. Dieser will nicht bezahlen, da er<br />
keinen Auftrag erteilt habe.<br />
Muss der AG zahlen ?<br />
18
Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen<br />
auf eigene Veranlassung des AN<br />
§ 2 Nr. 8 VOB/B Leistungen ohne Auftrag<br />
(1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger<br />
Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer<br />
hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst<br />
kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die<br />
dem Auftraggeber hieraus entstehen.<br />
(2) Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber<br />
solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch zu,<br />
wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem<br />
mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich<br />
angezeigt wurden. Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung zusteht, gelten die<br />
Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche Leistungen der Nummer<br />
5 oder 6 entsprechend.<br />
(3) Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677<br />
ff. BGB) bleiben unberührt.<br />
19
Fallbeispiel - Leistungswegfall<br />
Der AG teilt dem AN kurz nach Vertragsschluss mit, dass bestimmte<br />
Zubehörteile aus der Werkleistung des AN – abweichend vom LV – doch nicht<br />
benötigt würden. Diese Leistungen sollten „entfallen“. Der AN hatte die<br />
Zubehörmaterialien noch nicht bei seinem Lieferanten bestellt.<br />
Hat der AN für diese Postionen gleichwohl Anspruch auf Vergütung und, wenn<br />
ja, in welcher Höhe ?<br />
20
Anordnungen des AG<br />
zur Reduzierung des Leistungsinhalts<br />
§ 2 Nr. 4 VOB/B Leistungsübernahme durch Auftraggeber<br />
Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom<br />
Auftraggeber selbst übernommen (z.B. Lieferung von <strong>Bau</strong>-, <strong>Bau</strong>hilfsund<br />
Betriebsstoffen), so gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, § 8 Nr.<br />
1 Abs. 2 entsprechend.<br />
§ 8 Nr. 1 VOB/B Freies Kündigungsrecht<br />
(1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den<br />
Vertrag kündigen.<br />
(2) Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss<br />
sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des<br />
Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner<br />
Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig<br />
unterlässt (§ 649 BGB).<br />
21
Nachtrag oder Nebenleistungen ?<br />
Auszug DIN 18299<br />
Nebenleistungen sind Leistungen, die auch ohne Erwähnung im Vertrag<br />
zur vertraglichen Leistung gehören (B § 2 Nr. 1).<br />
Nebenleistungen sind demnach insbesondere:<br />
4.1.1 Einrichten und Räumen der <strong>Bau</strong>stelle einschließlich der Geräte und<br />
dergleichen.<br />
4.1.2 Vorhalten der <strong>Bau</strong>stelleneinrichtung einschließlich der Geräte und<br />
dergleichen.<br />
4.1.3 Messungen für das Ausführen und Abrechnen der Arbeiten einschließlich<br />
des Vorhaltens der Meßgeräte, Lehren, Absteckzeichen usw., des Erhaltens der<br />
Lehren und Absteckzeichen während der <strong>Bau</strong>ausführung und des Stellens der<br />
Arbeitskräfte, jedoch nicht Leistungen nach B § 3 Nr. 2.<br />
4.1.4 Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen nach den<br />
Unfallverhütungsvorschriften und den behördlichen Bestimmungen,<br />
ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.2.4. usw.<br />
22
Lückenhaftes Leistungsverzeichnis:<br />
<strong>Bau</strong>unternehmer trägt das Kalkulationsrisiko!<br />
Ist das vom Auftraggeber erstellte Leistungsverzeichnis erkennbar<br />
lückenhaft, trägt der Auftragnehmer das sich hieraus ergebende<br />
Kalkulationsrisiko.<br />
KG, Urteil vom 09.11.1999 - 27 U 8522/98 BGH, Beschluss vom 19.12.2002 -<br />
VII ZR 34/00 (Revision nicht angenommen) VOB/B § 2 Nr. 5, 6<br />
nach IBR 2003, 1027<br />
(Kabelkanäle)<br />
23
Kein Nachtrag, wenn <strong>Bau</strong>grunderschwernisse<br />
vorhersehbar waren! aus IBR 2003, 122<br />
Treten bei der <strong>Bau</strong>ausführung infolge der Beschaffenheit des<br />
<strong>Bau</strong>grundes und der Wasserhaltungsverhältnisse Erschwernisse auf,<br />
kann eine gesonderte Vergütung für zusätzliche Leistungen nur dann<br />
gefordert werden, wenn die Erschwernisse für den Auftragnehmer<br />
unvorhersehbar gewesen waren.<br />
OLG Jena, Urteil vom 19.12.2001 - 7 U 614/98 BGH, Beschluss vom<br />
18.12.2002 - VII ZR 43/02 (Revision nicht angenommen) VOB/B § 2<br />
Nr. 5, 8<br />
(zusätzliche Verbaumaßnahmen)<br />
24
Mangelhaftes Leistungsverzeichnis:<br />
Ohne Folge für den öffentlichen Auftraggeber!<br />
1. Der Bieter darf das mangelhafte Leistungsverzeichnis des Auftraggebers<br />
(hier: Unzureichende Angaben zur Bleikonzentration im<br />
Entsorgungsmaterial) nicht einfach hinnehmen, sondern muss sich daraus<br />
ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe des Angebots klären.<br />
2. Dies gilt auch dann, wenn sich für ihn aus einem Leistungsverzeichnis und<br />
den ihm überlassenen Unterlagen die Ausführung des Auftrags in bestimmter<br />
Weise nicht mit hinreichender Klarheit ergibt, er darauf aber bei der<br />
Kalkulation maßgeblich abstellen will.<br />
OLG Brandenburg, Urteil vom 20.04.2004 - 6 U 116/03 (aus IBR 2004, 673)<br />
Anmerkung: entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH NJW-RR 1987, 1306<br />
25
Checkliste zur Realisierung von Forderungen<br />
- Bonitätsrecherchen (Auskunfteien, Banken)<br />
- Anfragen Insolvenzgericht und Schuldnerverzeichnis<br />
- LV-Prüfung auf Fehler, Lücken und Widersprüche<br />
- ggf. „aufklärende Nachfrage“ nach § 17 Nr. 7 VOB/A<br />
- schriftlicher Architekten- / Ingenieurvertrag<br />
- ordnungsgemäße Leistungserbringung<br />
- prüffähige, vollständige + richtige Abrechnung und Abnahme<br />
- Setzen einer Zahlungsfrist (Datum des Zahlungseingangs)<br />
- Mahnung mit Fristsetzung (Androhung Leistungsverweigerung)<br />
- Telefoninkasso<br />
- telefonische oder Internet-Anfrage Insolvenzgericht<br />
- schriftliche Anfrage Schuldnerverzeichnis<br />
- Leistungsverweigerung<br />
- Sicherungsverlangen § 648a BGB<br />
- alternativ: Eintragung einer Sicherungshypothek<br />
26
Mahnung – Mahnwesen, EDV - 1. Mahnung ?<br />
Sehr geehrte D<strong>am</strong>en und Herren,<br />
unsere Schluss-/Abschlagsrechnung vom ...........<br />
(ggf. Rechnungsnummer angeben) war <strong>am</strong> ........ zur Zahlung fällig. Ein<br />
Zahlungseingang war hier allerdings bislang nicht zu verzeichnen, so dass<br />
wir eine abschliessende Zahlungsfrist bis zum<br />
...................<br />
hier eingehend setzen. (Sollte die Zahlungsfrist erneut fruchtlos<br />
verstreichen, werden wir von unserem Recht zur Leistungsverweigerung<br />
Gebrauch machen und unsere weitere Tätigkeit unmittelbar nach Fristablauf<br />
einstellen. Sollten hierdurch Nachteile oder Verzögerungen eintreten, gehen<br />
diese ausschließlich zu Ihren Lasten.)<br />
Ergänzend werden Verzugszinsen geltend gemacht.<br />
27
Stundenlohnarbeiten<br />
§ 2 Nr. 10 VOB/B<br />
Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem<br />
Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15).<br />
Bei sogenannten „angehängten Stundenlohnarbeiten“ sind die Leistungsteile<br />
genau und eindeutig zu bezeichnen oder abzugrenzen.<br />
Eine Vereinbarung der Vergütung nach Stundenlöhnen fehlt daher, wenn in<br />
einer besonderen Position der Leistungsbeschreibung nur aufgeführt ist, so<br />
genannte Regiestunden würden zu einem bestimmten Betrag verrechnet, ohne<br />
dass dadurch eine bestimmte Leistung bezeichnet ist.<br />
Eine wirks<strong>am</strong>e Stundenlohnvereinbarung setzt zwingend voraus, dass von<br />
den Vertragspartnern festgelegt wird, welche Leistungen beziehungsweise<br />
Teilleistungen nach Stundenlöhnen zu vergüten sind. Dies gilt nicht zuletzt<br />
für die Bedarfspositionen.<br />
(wörtlicher Auszug aus dem Kommentar zur VOB Ingenstau/Korbion § 2 Nr.<br />
10 Rn. 4, 15. Auflage).<br />
28
Nachträgliche Stundenlohnvereinbarung<br />
1. Enthält der Vertrag keine Vereinbarung über die Vergütung von<br />
Stundenlohnarbeiten, dann können die für eine nachträgliche konkludente<br />
Stundenlohnvereinbarung erforderlichen rechtsgeschäftlichen<br />
Willenserklärungen in der Regel nicht allein aus der Unterzeichnung von<br />
Stundenlohnnachweisen durch den <strong>Bau</strong>leiter hergeleitet werden.<br />
2. Eine nachträgliche Stundenlohnvereinbarung erfordert eine entsprechende<br />
Vollmacht desjenigen, der die Stundenlohnnachweise unterzeichnet.<br />
Die Ermächtigung eines <strong>Bau</strong>leiters oder Architekten,<br />
Stundenlohnnachweise abzuzeichnen, ist keine Vollmacht zum<br />
Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung.<br />
BGH, Urteil vom 24.07.2003 - VII ZR 79/02 IBR 2003, 592<br />
Anmerkung:<br />
Eine Vermutung dafür, dass der unterzeichnende Architekt die Vollmacht<br />
besitzt, den <strong>Bau</strong>vertrag zu ändern und im Vertrag nicht vorgesehene<br />
Stundenlohnarbeiten zu vereinbaren, gibt es nicht.<br />
29