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Kalkulationsirrtum - Besonderheiten der Preisermittlung<br />

Das Kalkulationsrisiko geht grundsätzlich zu Lasten des AN.<br />

Er muss sich daher sowohl bei Massenveränderungen wie auch bei<br />

Nachträgen an seinen eigenen Preisvorgaben festhalten lassen.<br />

Ausnahmen - Bei einem Kalkulationsirrtum sind die folgenden<br />

Gesichtspunkte zu beachten:<br />

Das Angebot kann nach § 119 Abs. 1 BGB nur angefochten werden, wenn<br />

sich der Kalkulationsirrtum als Erklärungsirrtum (Verschreiben, falsche<br />

Kommastelle etc.) darstellt, nicht jedoch bei einem nur intern gebliebenen<br />

Irrtum (Motivirrtum) auf der Kalkulationsebene,<br />

Beispiel: der AN deckt Material nicht rechtzeitig ein, weil er d<strong>am</strong>it rechnet,<br />

dass die kalkulierten Materialpreise bis zur Auftragsausführung noch sinken.<br />

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