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Mehr Geld verdienen am Bau

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Anordnungen des AG<br />

zur Reduzierung des Leistungsinhalts<br />

§ 2 Nr. 4 VOB/B Leistungsübernahme durch Auftraggeber<br />

Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom<br />

Auftraggeber selbst übernommen (z.B. Lieferung von <strong>Bau</strong>-, <strong>Bau</strong>hilfsund<br />

Betriebsstoffen), so gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, § 8 Nr.<br />

1 Abs. 2 entsprechend.<br />

§ 8 Nr. 1 VOB/B Freies Kündigungsrecht<br />

(1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den<br />

Vertrag kündigen.<br />

(2) Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss<br />

sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des<br />

Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner<br />

Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig<br />

unterlässt (§ 649 BGB).<br />

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