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Änderungsanordnungen zur <strong>Bau</strong>zeit<br />

Ein Anspruch auf Vergütungsanpassung gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B ist auch dann<br />

gegeben, wenn der Auftraggeber eine Verschiebung der vorgesehenen<br />

<strong>Bau</strong>zeit, insbesondere des <strong>Bau</strong>beginns anordnet. Voraussetzung ist aber,<br />

daß die Verschiebung des <strong>Bau</strong>beginns auf einer Anordnung des Auftraggebers<br />

beruht und die Gründe für diese Anordnung in seinem Risikobereich liegen.<br />

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.1995 - 21 U 219/94; <strong>Bau</strong>R 1996, 115;<br />

NJW-RR 1996, 730; OLGR 1995, 271; IBR 1995, 505<br />

Siehe auch Entscheidung des BGH vom 27.6.1985 <strong>Bau</strong>R 1985, 561 (564)<br />

Problem: fehlendes Anordnungsrecht des AG<br />

- § 1 Nr. 3 – „<strong>Bau</strong>entwurf“ – ja, aber <strong>Bau</strong>entwurf ist nicht <strong>Bau</strong>zeit<br />

- § 2 Nr. 5 – „<strong>Bau</strong>entwurf oder andere Anordnungen“ - nein<br />

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