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Auszug Gemeindeordnung Ba-Wü<br />
§ 54 Verpflichtungserklärungen<br />
(1) Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll,<br />
bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Bürgermeister handschriftlich zu<br />
unterzeichnen.<br />
(2) Im Falle der Vertretung des Bürgermeisters müssen Erklärungen durch<br />
dessen Stellvertreter, den vertretungsberechtigten Beigeordneten oder durch<br />
zwei vertretungsberechtigte Be<strong>am</strong>te oder Angestellte handschriftlich<br />
unterzeichnet werden.<br />
(3) Den Unterschriften soll die Amtsbezeichnung und im Falle des Absatzes 2<br />
ein das Vertretungsverhältnis kennzeichnender Zusatz beigefügt werden.<br />
(4) Die Formvorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Erklärungen<br />
in Geschäften der laufenden Verwaltung oder auf Grund einer in der Form<br />
der Absätze 1 bis 3 ausgestellten Vollmacht.<br />
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