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Auszug Gemeindeordnung Ba-Wü<br />

§ 54 Verpflichtungserklärungen<br />

(1) Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll,<br />

bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Bürgermeister handschriftlich zu<br />

unterzeichnen.<br />

(2) Im Falle der Vertretung des Bürgermeisters müssen Erklärungen durch<br />

dessen Stellvertreter, den vertretungsberechtigten Beigeordneten oder durch<br />

zwei vertretungsberechtigte Be<strong>am</strong>te oder Angestellte handschriftlich<br />

unterzeichnet werden.<br />

(3) Den Unterschriften soll die Amtsbezeichnung und im Falle des Absatzes 2<br />

ein das Vertretungsverhältnis kennzeichnender Zusatz beigefügt werden.<br />

(4) Die Formvorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Erklärungen<br />

in Geschäften der laufenden Verwaltung oder auf Grund einer in der Form<br />

der Absätze 1 bis 3 ausgestellten Vollmacht.<br />

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