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Der „unbefugte Landrat“<br />
Die Leistungsänderung gemäß § 1 Nr. 4 VOB/B ist ein Verpflichtungsgeschäft im<br />
Sinne des § 109 ThürKommO, so daß ein Landkreis durch eine Erklärung des<br />
zuständigen Landrats oder seines Stellvertreters nur wirks<strong>am</strong> verpflichtet<br />
werden kann, wenn die in der Thüringer Kommunalordnung geregelten<br />
Voraussetzungen für eine wirks<strong>am</strong>e Vertretung beachtet worden sind.<br />
BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 346/01<br />
Nach § 109 Abs. 2 Satz 1 und 2 ThürKommO sind Erklärungen, durch<br />
welche der Landkreis verpflichtet werden soll, nur bindend, wenn sie in<br />
schriftlicher Form abgegeben werden. Die Erklärungen sind durch den<br />
Landrat oder seinen Stellvertreter unter Angabe der Amtsbezeichnung<br />
handschriftlich zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann durch einen<br />
Beigeordneten oder Bediensteten des Landkreises erfolgen, sofern eine den<br />
Erfordernissen des § 109 Abs. 2 Satz 1 und 2 ThürKommO entsprechende<br />
Vollmacht erteilt wurde. (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH, Urteil vom<br />
18. Juli 2001 - XII ZR 183/98, NJW-RR 2001, 1524).<br />
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