17.12.2012 Aufrufe

Mehr Geld verdienen am Bau

Mehr Geld verdienen am Bau

Mehr Geld verdienen am Bau

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Der „unbefugte Landrat“<br />

Die Leistungsänderung gemäß § 1 Nr. 4 VOB/B ist ein Verpflichtungsgeschäft im<br />

Sinne des § 109 ThürKommO, so daß ein Landkreis durch eine Erklärung des<br />

zuständigen Landrats oder seines Stellvertreters nur wirks<strong>am</strong> verpflichtet<br />

werden kann, wenn die in der Thüringer Kommunalordnung geregelten<br />

Voraussetzungen für eine wirks<strong>am</strong>e Vertretung beachtet worden sind.<br />

BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 346/01<br />

Nach § 109 Abs. 2 Satz 1 und 2 ThürKommO sind Erklärungen, durch<br />

welche der Landkreis verpflichtet werden soll, nur bindend, wenn sie in<br />

schriftlicher Form abgegeben werden. Die Erklärungen sind durch den<br />

Landrat oder seinen Stellvertreter unter Angabe der Amtsbezeichnung<br />

handschriftlich zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann durch einen<br />

Beigeordneten oder Bediensteten des Landkreises erfolgen, sofern eine den<br />

Erfordernissen des § 109 Abs. 2 Satz 1 und 2 ThürKommO entsprechende<br />

Vollmacht erteilt wurde. (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH, Urteil vom<br />

18. Juli 2001 - XII ZR 183/98, NJW-RR 2001, 1524).<br />

16

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!