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Datenschutz − das passiert beim Brexit<br />

Nach wie vor ist unklar, wie es in Sachen Brexit weitergeht. Sollte es allerdings zu einem ungeregelten Austritt des Vereinigten<br />

Königreichs aus der EU kommen, hätte dies auch datenschutzrechtliche Auswirkungen.<br />

1. No-Deal-Brexit<br />

Für den Fall eines ungeregelten Austritts wird das Vereinigte<br />

Königreich zu einem „Drittland" im Sinne der<br />

Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). In diesem<br />

Fall gelten die Vorgaben nach Kapitel 5 der DS-GVO zur<br />

Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer.<br />

Nachdem bislang kein Angemessenheitsbeschluss (Art.<br />

45 DS-GVO) für das Vereinigte Königreich vorliegt, muss<br />

der für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter<br />

für die Datenübermittlung dann entweder<br />

geeignete Garantien gem. Art. 46 DS-GVO vorsehen oder<br />

es müssen in Art. 49 DS-GVO geregelte Ausnahmeregelungen<br />

einschlägig sein.<br />

Geeignete Garantien sind z. B. Standarddatenschutzklauseln,<br />

die von der EU-Kommission genehmigt wurden. Liegen<br />

keine geeigneten Garantien vor, können ggf. Ausnahmeregelungen<br />

greifen, die von den Aufsichtsbehörden<br />

aber restriktiv ausgelegt werden. Hierzu gehört z. B. die<br />

Datenübermittlung für die Erfüllung eines Vertrags oder<br />

eine ausdrückliche Einwilligung.<br />

Darüber hinaus sollte beachtet werden, dass das Verzeichnis<br />

der Verarbeitungstätigkeiten an die Drittlandsübermittlung<br />

angepasst werden muss (Art. 30 Abs. 1 lit. d,<br />

e, Abs. 2 lit. c DS-GVO). Zudem muss sich die Information<br />

über die Datenverarbeitung (Art. 13 Abs. 1 lit. f, Art. 14 Abs.<br />

1 lit. f DS-GVO) und ggf. die Auskunft (Art. 15 Abs. 1 lit. c,<br />

Abs. 2 DS-GVO) auf die Drittlandsübermittlung beziehen.<br />

2. Deal-Brexit<br />

Für den Fall eines geregelten Austritts indes gilt die DS-<br />

GVO während eines Übergangszeitraums bis Ende 2020,<br />

der um ein bzw. zwei Jahre verlängert werden kann, auch<br />

im Vereinigten Königreich weiter. Während dieser Zeit<br />

dürfen personenbezogene Daten unter denselben Voraussetzungen<br />

wie bisher übermittelt werden.<br />

Ein Informationsblatt der Datenschutzkonferenz sowie einen<br />

Informationshinweis des Europäischen Datenschutzausschusses<br />

(nebst eine inoffizielle Arbeitsübersetzung)<br />

können Sie bei Inge Oberheide (Telefon 0511 33806-33,<br />

E-<strong>Mai</strong>l oberheide@vdmno.de) anfordern.<br />

HINWEIS<br />

Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf<br />

die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher<br />

Sprachformen verzichtet.<br />

8 MAI/<strong>2019</strong>

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