News_Kompakt_Mai_2019-Print
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Datenschutz − das passiert beim Brexit<br />
Nach wie vor ist unklar, wie es in Sachen Brexit weitergeht. Sollte es allerdings zu einem ungeregelten Austritt des Vereinigten<br />
Königreichs aus der EU kommen, hätte dies auch datenschutzrechtliche Auswirkungen.<br />
1. No-Deal-Brexit<br />
Für den Fall eines ungeregelten Austritts wird das Vereinigte<br />
Königreich zu einem „Drittland" im Sinne der<br />
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). In diesem<br />
Fall gelten die Vorgaben nach Kapitel 5 der DS-GVO zur<br />
Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer.<br />
Nachdem bislang kein Angemessenheitsbeschluss (Art.<br />
45 DS-GVO) für das Vereinigte Königreich vorliegt, muss<br />
der für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter<br />
für die Datenübermittlung dann entweder<br />
geeignete Garantien gem. Art. 46 DS-GVO vorsehen oder<br />
es müssen in Art. 49 DS-GVO geregelte Ausnahmeregelungen<br />
einschlägig sein.<br />
Geeignete Garantien sind z. B. Standarddatenschutzklauseln,<br />
die von der EU-Kommission genehmigt wurden. Liegen<br />
keine geeigneten Garantien vor, können ggf. Ausnahmeregelungen<br />
greifen, die von den Aufsichtsbehörden<br />
aber restriktiv ausgelegt werden. Hierzu gehört z. B. die<br />
Datenübermittlung für die Erfüllung eines Vertrags oder<br />
eine ausdrückliche Einwilligung.<br />
Darüber hinaus sollte beachtet werden, dass das Verzeichnis<br />
der Verarbeitungstätigkeiten an die Drittlandsübermittlung<br />
angepasst werden muss (Art. 30 Abs. 1 lit. d,<br />
e, Abs. 2 lit. c DS-GVO). Zudem muss sich die Information<br />
über die Datenverarbeitung (Art. 13 Abs. 1 lit. f, Art. 14 Abs.<br />
1 lit. f DS-GVO) und ggf. die Auskunft (Art. 15 Abs. 1 lit. c,<br />
Abs. 2 DS-GVO) auf die Drittlandsübermittlung beziehen.<br />
2. Deal-Brexit<br />
Für den Fall eines geregelten Austritts indes gilt die DS-<br />
GVO während eines Übergangszeitraums bis Ende 2020,<br />
der um ein bzw. zwei Jahre verlängert werden kann, auch<br />
im Vereinigten Königreich weiter. Während dieser Zeit<br />
dürfen personenbezogene Daten unter denselben Voraussetzungen<br />
wie bisher übermittelt werden.<br />
Ein Informationsblatt der Datenschutzkonferenz sowie einen<br />
Informationshinweis des Europäischen Datenschutzausschusses<br />
(nebst eine inoffizielle Arbeitsübersetzung)<br />
können Sie bei Inge Oberheide (Telefon 0511 33806-33,<br />
E-<strong>Mai</strong>l oberheide@vdmno.de) anfordern.<br />
HINWEIS<br />
Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf<br />
die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher<br />
Sprachformen verzichtet.<br />
8 MAI/<strong>2019</strong>