Reha-Einkaufsführer
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Behinderung<br />
Entgegen einem weitverbreiteten Vorurteil<br />
stellt dieser Kündigungsschutz keine<br />
Unkündbarkeit dar! Nachweislich wird die<br />
Zustimmung zur Kündigung durch die Integrationsämter<br />
in den weitaus meisten Fällen erteilt,<br />
denn oft liegen dabei betriebliche Gründe vor<br />
(Auftragsmangel, Betriebsstilllegung etc.). Bei<br />
persönlichem Fehlverhalten kann es sogar eine<br />
Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen<br />
Kündigung geben.<br />
© kamasigns/100652314/Fotolia<br />
Da für eine Reihe von Behinderungen spezielle<br />
fachliche Beratung und individuelle Betreuung<br />
notwendig sind, gibt es inzwischen Integrationsfachdienste,<br />
die hauptsächlich von den Integrationsämtern<br />
finanziert werden. Diese Dienste<br />
kümmern sich um die individuellen Belange<br />
besonders betroffener Schwerbehinderter, wie<br />
z.B. psychisch Behinderte, Gehörlose, Blinde und<br />
junge Behinderte.<br />
Kündigungsschutz ist keine<br />
Unkündbarkeit!<br />
Damit das Integrationsamt überhaupt von Problemen<br />
Schwerbehinderter im Beruf erfährt und<br />
damit eine Chance erhält, seine Instrumente<br />
anzubringen, gibt es für Schwerbehinderte einen<br />
besonderen Kündigungsschutz. In vielen<br />
Fällen kann es nämlich – z.B. durch Hilfen am<br />
Arbeitsplatz auf Vorschlag des Technischen<br />
Fachdienstes, durch den Einsatz der Integrationsfachdienste<br />
und durch Arbeitsassistenz – die<br />
Arbeitsverhältnisse retten.<br />
Die weit wichtigere Bedeutung des Kündigungsschutzes<br />
liegt allerdings im Vorfeld: Da<br />
alle Beteiligten die Kündigung vermeiden wollen,<br />
bemühen sie sich sehr frühzeitig um Abhilfe.<br />
Deshalb auch das oben erwähnte „Frühwarnsystem“.<br />
Ausgleichsabgabe<br />
Für die Finanzierung neuer Arbeitsplätze, der<br />
Begleitenden Hilfe sowie für Schulungen und<br />
Informationsmaterial für die betrieblichen Helfer<br />
verfügen die Integrationsämter über einen<br />
„Sondertopf“, die Mittel der Ausgleichsabgabe.<br />
Nach dem Sozialgesetzbuch ist jeder Arbeitgeber<br />
ab 40 Arbeitnehmern verpflichtet, fünf Prozent<br />
Schwerbehinderte zu beschäftigen. Wird<br />
diese „Pflichtquote“ nicht erfüllt, so ist pro nicht<br />
besetztem Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe<br />
zu leisten. Die Höhe der Abgabe ist gestaffelt:<br />
Betriebe, die sehr wenig Schwerbehinderte beschäftigen,<br />
müssen eine höhere Abgabe zahlen.<br />
Für Firmen unter 60 Beschäftigten gibt es Sonderregelungen.<br />
Diese Mittel dürfen nur für die berufliche Behindertenhilfe<br />
verwendet werden. Diese Abgabe<br />
versucht einen Ausgleich zwischen den Arbeitgebern<br />
herzustellen, daher ihr Name. Die Mittel<br />
der Ausgleichsabgabe werden für folgende<br />
Zwecke verwendet: Bau und Ausstattung von<br />
Behindertenwerkstätten sowie Wohnheimen<br />
(für Behinderte, die in einer Werkstatt arbeiten),<br />
Neuschaffung und behinderungsgerechte<br />
Umgestaltung von Arbeitsplätzen inkl. Umfeld,<br />
Beratungsdienste, berufliche Fortbildung von<br />
Behinderten, behinderungsgerechter Umbau<br />
des Zugangs zur Wohnung eines Schwerbehinderten,<br />
Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes<br />
(Umbau PKW).<br />
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