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Reha-Einkaufsführer

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Behinderung<br />

Entgegen einem weitverbreiteten Vorurteil<br />

stellt dieser Kündigungsschutz keine<br />

Unkündbarkeit dar! Nachweislich wird die<br />

Zustimmung zur Kündigung durch die Integrationsämter<br />

in den weitaus meisten Fällen erteilt,<br />

denn oft liegen dabei betriebliche Gründe vor<br />

(Auftragsmangel, Betriebsstilllegung etc.). Bei<br />

persönlichem Fehlverhalten kann es sogar eine<br />

Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen<br />

Kündigung geben.<br />

© kamasigns/100652314/Fotolia<br />

Da für eine Reihe von Behinderungen spezielle<br />

fachliche Beratung und individuelle Betreuung<br />

notwendig sind, gibt es inzwischen Integrationsfachdienste,<br />

die hauptsächlich von den Integrationsämtern<br />

finanziert werden. Diese Dienste<br />

kümmern sich um die individuellen Belange<br />

besonders betroffener Schwerbehinderter, wie<br />

z.B. psychisch Behinderte, Gehörlose, Blinde und<br />

junge Behinderte.<br />

Kündigungsschutz ist keine<br />

Unkündbarkeit!<br />

Damit das Integrationsamt überhaupt von Problemen<br />

Schwerbehinderter im Beruf erfährt und<br />

damit eine Chance erhält, seine Instrumente<br />

anzubringen, gibt es für Schwerbehinderte einen<br />

besonderen Kündigungsschutz. In vielen<br />

Fällen kann es nämlich – z.B. durch Hilfen am<br />

Arbeitsplatz auf Vorschlag des Technischen<br />

Fachdienstes, durch den Einsatz der Integrationsfachdienste<br />

und durch Arbeitsassistenz – die<br />

Arbeitsverhältnisse retten.<br />

Die weit wichtigere Bedeutung des Kündigungsschutzes<br />

liegt allerdings im Vorfeld: Da<br />

alle Beteiligten die Kündigung vermeiden wollen,<br />

bemühen sie sich sehr frühzeitig um Abhilfe.<br />

Deshalb auch das oben erwähnte „Frühwarnsystem“.<br />

Ausgleichsabgabe<br />

Für die Finanzierung neuer Arbeitsplätze, der<br />

Begleitenden Hilfe sowie für Schulungen und<br />

Informationsmaterial für die betrieblichen Helfer<br />

verfügen die Integrationsämter über einen<br />

„Sondertopf“, die Mittel der Ausgleichsabgabe.<br />

Nach dem Sozialgesetzbuch ist jeder Arbeitgeber<br />

ab 40 Arbeitnehmern verpflichtet, fünf Prozent<br />

Schwerbehinderte zu beschäftigen. Wird<br />

diese „Pflichtquote“ nicht erfüllt, so ist pro nicht<br />

besetztem Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe<br />

zu leisten. Die Höhe der Abgabe ist gestaffelt:<br />

Betriebe, die sehr wenig Schwerbehinderte beschäftigen,<br />

müssen eine höhere Abgabe zahlen.<br />

Für Firmen unter 60 Beschäftigten gibt es Sonderregelungen.<br />

Diese Mittel dürfen nur für die berufliche Behindertenhilfe<br />

verwendet werden. Diese Abgabe<br />

versucht einen Ausgleich zwischen den Arbeitgebern<br />

herzustellen, daher ihr Name. Die Mittel<br />

der Ausgleichsabgabe werden für folgende<br />

Zwecke verwendet: Bau und Ausstattung von<br />

Behindertenwerkstätten sowie Wohnheimen<br />

(für Behinderte, die in einer Werkstatt arbeiten),<br />

Neuschaffung und behinderungsgerechte<br />

Umgestaltung von Arbeitsplätzen inkl. Umfeld,<br />

Beratungsdienste, berufliche Fortbildung von<br />

Behinderten, behinderungsgerechter Umbau<br />

des Zugangs zur Wohnung eines Schwerbehinderten,<br />

Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes<br />

(Umbau PKW).<br />

Leichter finden im Internet.<br />

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