12.09.2019 Aufrufe

JuS 10/2019 Karriere-Special Vergaberecht

Das Vergaberecht legt dem Staat und seinen Untergliederungen mannigfaltige Pflichten auf, welche bei zahllosen Beschaffungen zu Rügen und Nachprüfungsverfahren führen. Warum? Ausgangspunkt ist der Umstand, dass die dem Vergaberecht unterworfenen Auftraggeber ihre Beschaffungen im Wege transparenter Verfahren und unter Beachtung des sogenannten Wettbewerbsgrundsatzes durchführen müssen. Dabei müssen ferner die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Zudem müssen die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren grundsätzlich gleichbehandelt werden.

Das Vergaberecht legt dem Staat und seinen Untergliederungen
mannigfaltige Pflichten auf, welche bei zahllosen Beschaffungen zu Rügen und Nachprüfungsverfahren führen. Warum?
Ausgangspunkt ist der Umstand, dass die dem Vergaberecht unterworfenen Auftraggeber ihre Beschaffungen im Wege transparenter Verfahren und unter Beachtung des sogenannten Wettbewerbsgrundsatzes durchführen müssen. Dabei müssen ferner die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Zudem müssen die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren grundsätzlich gleichbehandelt werden.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Karriere</strong>-<strong>Special</strong> <strong>Vergaberecht</strong><br />

Einblicke in die Praxis<br />

© WoGi/stock.adobe.com<br />

<strong>JuS</strong>-Anzeigenschwerpunkt


Anzeigenschwerpunkt <strong>Karriere</strong>-<strong>Special</strong> <strong>Vergaberecht</strong><br />

Beschaffungen der öffentlichen Hand – Probleme<br />

ohne Ende?<br />

Das <strong>Vergaberecht</strong> legt dem Staat und seinen Untergliederungen<br />

mannigfaltige Pflichten auf, welche<br />

bei zahllosen Beschaffungen zu Rügen und Nachprüfungsverfahren<br />

führen. Warum?<br />

Ausgangspunkt ist der Umstand, dass die dem <strong>Vergaberecht</strong><br />

unterworfenen Auftraggeber ihre Beschaffungen im Wege<br />

transparenter Verfahren und unter Beachtung des sogenannten<br />

Wettbewerbsgrundsatzes durchführen müssen.<br />

Dabei müssen ferner die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit<br />

und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Zudem<br />

müssen die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren grundsätzlich<br />

gleichbehandelt werden.<br />

Diese Vorgaben klingen nachvollziehbar und fast banal.<br />

Eine Einhaltung der Vorgaben bereitet aber nicht selten<br />

Kopfzerbrechen:<br />

• Existiert beispielsweise beim Auftraggeber eine Brandmeldeanlage<br />

von Siemens, ist deren Erweiterung oder<br />

Erneuerung in der Regel nur dann möglich, wenn auf<br />

die Anforderungen und Schnittstellen der vorhandenen<br />

Anlage Rücksicht genommen wird. Stellt der Auftraggeber<br />

hierzu entsprechende Anforderungen in den Vergabeunterlagen<br />

auf, könnte ein Anbieter, der nicht auf den<br />

Hersteller Siemens spezialisiert ist, diese Anforderungen<br />

für vergaberechtswidrig halten und eine Benachteiligung<br />

rügen.<br />

• Ähnliches gilt, wenn der Auftraggeber eine Software beschaffen<br />

will, hierzu auf dem Markt aber verschiedene<br />

Lizenzmodelle angeboten werden. Entscheidet sich der<br />

Auftraggeber dazu, eine Kauflizenz in den Vergabeunterlagen<br />

vorzugeben, dann könnte ein Anbieter von Mietlizenzen<br />

in dieser Vorgabe eine unzulässige Benachteiligung<br />

sehen. Der Auftraggeber kann sich auch nicht einfach<br />

Angebote für beide Lizenzmodelle geben lassen, da<br />

die Angebote dann schwerlich miteinander vergleichbar<br />

wären.<br />

• Geht es um die Realisierung eines Infrastrukturprojekts,<br />

wie den Bau einer Brücke, ist es nicht selten vorherrschende<br />

Meinung, dass hierfür vornehmlich ortsansässige<br />

Unternehmen einbezogen werden sollten. Entspre-<br />

chende Vorgaben in den Vergabeunterlagen wären<br />

jedoch problematisch, da dadurch ein Bauunternehmen<br />

aus Frankreich mit Interesse an dem Auftrag in der<br />

Regel benachteiligt werden würde. Solche Vorgaben<br />

widersprechen dem Wettbewerbsgrundsatz.<br />

Die vorstehenden Beispiele verdeutlichen, dass schon bei<br />

der Vorbereitung einer Beschaffung großer Aufwand betrieben<br />

werden muss, um eine Einhaltung der vergaberechtlichen<br />

Vorgaben sicherzustellen.<br />

Die Einhaltung des <strong>Vergaberecht</strong>s ist keineswegs so banal,<br />

wie es zunächst klingen mag. Dies gilt übrigens nicht nur<br />

für die Vorbereitung eines Vergabeverfahrens, sondern auch<br />

für dessen Durchführung, wie die folgenden Beispiele<br />

zeigen:<br />

• Ruft ein Bieter in einem laufenden Vergabeverfahren<br />

beim Auftraggeber an, da er Rückfragen zu den Vergabeunterlagen<br />

hat, dann darf der Auftraggeber diese nicht<br />

einfach am Telefon beantworten. Ansonsten würde er<br />

insbesondere gegen den Transparenzgrundsatz verstoßen.<br />

Stattdessen müssen Bieterfragen dem Auftraggeber<br />

in Textform gestellt werden. Der Auftraggeber kann<br />

dann alle eingegangenen Fragen in einem Dokument<br />

beantworten und dieses Dokument im Internet allen<br />

Bietern zur Verfügung stellen. Ein solches Vorgehen<br />

wirkt auf den ersten Blick äußerst formalistisch, sorgt<br />

aber für die notwendige Transparenz.<br />

• Ein großer Streitpunkt ist auch immer wieder die Angebotswertung.<br />

Entsprechend dem Wirtschaftlichkeitsgebot<br />

hat der Auftraggeber das Angebot mit dem besten<br />

Preis-Leistungs-Verhältnis zu ermitteln. Hierfür muss<br />

der Auftraggeber die Angebotswertung anhand der zuvor<br />

von ihm festgelegten Zuschlagskriterien und deren<br />

Gewichtung durchführen. Sowohl die Zuschlagskriterien<br />

als auch deren Gewichtung müssen den Bietern<br />

bereits zu Beginn des Vergabeverfahrens zur Verfügung<br />

gestellt worden sein. Da viele Auftraggeber bei der Angebotswertung<br />

auch qualitative Aspekte berücksichtigen<br />

wollen, wählen sie häufig neben dem „Preis“ auch das<br />

Fortsetzung auf der übernächsten Seite<br />

Anzeigenschwerpunkt <strong>Karriere</strong>-<strong>Special</strong> <strong>Vergaberecht</strong>


ZUKUNFT<br />

BAUEN.<br />

Mit 90 Professionals gehören wir zu den führenden deutschen Wirtschaftskanzleien im Bau-,<br />

Immobilien- und <strong>Vergaberecht</strong>. Wir begleiten große Bau-, Anlagenbau-, und Infrastrukturprojekte<br />

und beraten bei Immobilientransaktionen, sowie im gewerblichen Mietrecht, häufig auch mit<br />

internationalem Bezug. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge begleiten wir die Beschaffung<br />

von Leistungen, Dienstleistungen, Konzessionen und Bauleistungen mit dem größten Team an<br />

Fachanwälten für <strong>Vergaberecht</strong>.<br />

leinemann-partner.de<br />

karriere@leinmann-partner.de<br />

BERLIN | DÜSSELDORF | FRANKFURT | HAMBURG | KÖLN | MÜNCHEN


127 / 2 sp. 1/2 S hoch / 90,5 x 260<br />

Anzeigenschwerpunkt <strong>Karriere</strong>-<strong>Special</strong> <strong>Vergaberecht</strong><br />

Nachwuchsjuristen!<br />

Zuschlagskriterium „Qualität“. Anders als beim Preis<br />

ist die Qualität jedoch nicht ohne weiteres objektiv<br />

bestimmbar, sodass Streitigkeiten an dieser Stelle vorprogrammiert<br />

suchen die besten sind. Ein Nachwuchsjuristen?<br />

zweitplatzierter Bieter wird sein<br />

Sie<br />

Angebot fast immer für qualitativ besser halten, als das<br />

Angebot des erstplatzierten Bieters. Ansonsten hätte er<br />

gar kein Angebot abgeben müssen. Aus diesem Grund<br />

hat sich immer wieder die Rechtsprechung mit Fragen<br />

zu diesem Thema zu befassen. Auftraggeber sollten diese<br />

Rechtsprechung bei der Aufstellung von Wertungssystemen<br />

und bei der Durchführung von Angebotswertungen<br />

unbedingt berücksichtigen.<br />

Die vorstehenden Beispiele verdeutlichen, warum es bei so<br />

Wählen Sie die erfolgreiche Nachwuchskombi Plus<br />

vielen<br />

aus <strong>JuS</strong>,<br />

Beschaffungen<br />

RÜ, RÜ2, JA<br />

zu<br />

plus<br />

Rügen<br />

Onlineschaltung<br />

und Nachprüfungsverfahren<br />

beck-stellenmarkt.de.<br />

kommt. Dies heißt jedoch keineswegs, dass eine rechts-<br />

auf<br />

sichere Beschaffung nicht möglich ist. Mithilfe von Juristen,<br />

die mit dem <strong>Vergaberecht</strong> vertraut sind und die aktuelle<br />

Weitere Informationen erhalten Sie bei<br />

Rechtsprechung Verlag C.H.BECK oHG kennen, können auch äußerst komplexe<br />

und Wilhelmstraße großvolumige 9 Vergabeverfahren erfolgreich zum Abschluss<br />

Tel. (089) gebracht 3 81 89-687 werden. Es ist davon auszugehen, dass es<br />

80801 München<br />

Fax (089) 3 81 89-599<br />

auch in den nächsten Jahren einen großen Bedarf nach<br />

Juristen mit einer solchen Expertise geben wird.<br />

Nachwuchsjuristen!<br />

Sie suchen die besten<br />

Nachwuchsjuristen?<br />

Hinweise zu den Autoren:<br />

Peter Michael Probst, M.B.L.-HSG<br />

ist Fachanwalt für <strong>Vergaberecht</strong> und Verwaltungsrecht<br />

bei LEXTON Rechtsanwälte<br />

und seit knapp 20 Jahren im <strong>Vergaberecht</strong><br />

tätig. Er und sein Team beraten<br />

vor allem öffentliche Auftraggeber, aber auch Bieterunternehmen,<br />

bei allen Fragen des <strong>Vergaberecht</strong>s und begleiten<br />

komplexe Vergabeverfahren. Regelmäßig publiziert er, tritt<br />

auf Fachveranstaltungen auf und führt laufend Lehrgänge,<br />

Seminare und Workshops im <strong>Vergaberecht</strong> durch.<br />

Fabian Winters, LL.M.<br />

ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für<br />

<strong>Vergaberecht</strong> bei LEXTON Rechtsanwälte<br />

in Berlin. Seine Beratungsschwerpunkte<br />

liegen im <strong>Vergaberecht</strong> sowie im<br />

IT- und Datenschutzrecht, wobei er<br />

überwiegend öffentliche Auftraggeber<br />

im gesamten Bundesgebiet berät. Sein Tätigkeitsspektrum<br />

wird mit Veröffentlichungen von Fachbeiträgen und regelmäßigen<br />

Vorträgen zum <strong>Vergaberecht</strong> bei Seminaren und<br />

Inhouse-Schulungen abgerundet.<br />

Dann wählen Sie die erfolgreiche<br />

Nachwuchskombi Plus<br />

• Beste Präsenz in führenden<br />

Ausbildungszeitschriften<br />

• Vier Zeitschriften zu einem Preis<br />

• Besonders hohe Reichweite: über<br />

28.000 Exemplare<br />

• Bis zu 58% Kombirabatt<br />

• Ihre Anzeige erscheint auch online<br />

unter beck-stellenmarkt.de<br />

Weitere Informationen erhalten Sie bei<br />

Verlag C.H.BECK oHG<br />

Wilhelmstraße 9<br />

80801 München<br />

Tel. (089) 3 81 89-687<br />

Fax (089) 3 81 89-599<br />

Anzeigenschwerpunkt <strong>Karriere</strong>-<strong>Special</strong> <strong>Vergaberecht</strong>


Anzeigenschwerpunkt <strong>Karriere</strong>-<strong>Special</strong> <strong>Vergaberecht</strong><br />

Falsch beraten! – Das Problem der Direktvergaben<br />

am Beispiel der sog. „Berateraffäre“<br />

Das Beschaffungswesen der Bundeswehr steht seit<br />

einiger Zeit immer wieder in Kritik; nicht zuletzt<br />

wegen der Vergabe hoch honorierter Beraterverträge<br />

am <strong>Vergaberecht</strong> vorbei (sog. „Berateraffaire“). Der<br />

Bundeswehr wird vorgeworfen, Berater beauftragt zu haben<br />

ohne die beabsichtigte Beschaffung vorab europaweit auszuschreiben.<br />

Die Aufträge wurden oft frei vergeben; jedenfalls<br />

kam es laut Medienberichten zu einer Vielzahl von Beanstandungen.<br />

Der Bundesrechnungshof gibt an, dass das<br />

Verteidigungsministerium 2015 und 2016 mindestens<br />

200 Millionen Euro für Berater ausgegeben hat. Mit der<br />

Aufklärung dieser Vorgänge befasst sich mittlerweile ein<br />

parlamentarischer Untersuchungsausschuss.<br />

Grund genug einen Blick aus juristischer Sicht auf die<br />

Vorgänge zu werfen:<br />

Anders als private, können öffentliche Auftraggeber nicht<br />

einfach Aufträge erteilen und so den Bedarf an gewissen<br />

Gütern oder Leistungen schnell decken, denn während der<br />

öffentliche Auftraggeber zwar weitgehend frei bestimmen<br />

kann, „ob“ und „was“ er beschaffen möchte, ist die Art und<br />

Weise – das „wie“ der Beschaffung – gerade reglementiert:<br />

Hier setzt das <strong>Vergaberecht</strong> an.<br />

Der öffentliche Auftraggeber – und somit auch die Bundeswehr<br />

– muss bei der Beschaffung stets die Vorschriften des<br />

<strong>Vergaberecht</strong>s beachten. Hierdurch soll jeder Marktteilnehmer<br />

gleichermaßen die Möglichkeit erhalten, einen öffentlichen<br />

Auftrag zu „ergattern“. Wird der Auftrag jedoch erst<br />

gar nicht bekanntgemacht, verläuft die Vergabe mit anderen<br />

Worten „unter der Hand“, findet denklogisch kein Wettbewerb<br />

statt.<br />

Solche Direktvergaben stellen einen eklatanten Verstoß<br />

gegen das <strong>Vergaberecht</strong> dar. Die Bestimmungen des <strong>Vergaberecht</strong>s<br />

sollen sicherstellen, dass die Grundsätze des Wettbewerbs,<br />

zu denen Transparenz sowie Gleichbehandlung<br />

zählen, Beachtung finden. Gemäß § 97 GWB werden öffentliche<br />

Aufträge im Wettbewerb und im Wege transparenter<br />

Verfahren vergeben, wobei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit<br />

und der Verhältnismäßigkeit zu wahren sind.<br />

Dies soll unter anderem dazu führen, dass der öffentliche<br />

Auftraggeber vom besten Preis-Leistungs-Verhältnis profitiert.<br />

Um das zu erreichen, bedarf es in der Regel einer<br />

öffentlichen Ausschreibung. Wurde der Bedarf nicht ausgeschrieben,<br />

ist die Beauftragung (der Zuschlag) in der Regel<br />

vergaberechtswidrig und somit nur schwebend wirksam, bis<br />

die Unwirksamkeit im Rahmen eines Vergabenachprüfungverfahrens<br />

festgestellt wird, vgl. § 135 Abs. 1 GWB.<br />

Im Umkehrschluss ergibt sich somit, dass dann, wenn eine<br />

Feststellung der Unwirksamkeit nicht erfolgt, die (rechtswidrige)<br />

Auftragsvergabe von Anfang an (voll-)wirksam ist.<br />

Das <strong>Vergaberecht</strong> hält somit mit § 135 GWB eine Regelung<br />

bereit, die de facto die komplette Aushebelung des <strong>Vergaberecht</strong>s<br />

bewirkt, denn ohne Nachprüfungsverfahren und<br />

Feststellung der Unwirksamkeit binnen der Fristen des<br />

§ 135 Abs. 2 GWB sind selbst vergaberechtwidrige Verträge<br />

wirksam.<br />

Was zunächst paradox anmutet, ist in der Tat auch vom<br />

Gesetzgeber beabsichtigt, sodass sich die Frage stellt, wie<br />

eine Umgehung des <strong>Vergaberecht</strong>s wirksam verhindert werden<br />

soll, wenn ein Öffentlicher Auftraggeber bewusst auf<br />

eine Ausschreibung verzichtet und sowohl Öffentlicher<br />

Auftraggeber, als auch Auftragnehmer die Zusammenarbeit<br />

nicht öffentlich machen.<br />

Der vergaberechtliche „Idealfall“ ist natürlich die Feststellung<br />

der Unwirksamkeit im Rahmen eines Vergabenachprüfungsverfahrens.<br />

Dies setzt aber einerseits voraus, dass ein<br />

Konkurrent, der potentiell vor die Vergabekammer ziehen<br />

könnte, überhaupt Kenntnis erlangt. Dies ist gerade bei<br />

Beraterverträgen, die in aller Regel ein Höchstmaß an Vertrauen<br />

und somit auch Vertraulichkeit voraussetzen, häufig<br />

nicht gewährleistet.<br />

Außerdem sind die Fristen zur Feststellung der<br />

Unwirksamkeit zu beachten:<br />

Gibt der öffentliche Auftraggeber die Auftragsvergabe nachträglich<br />

im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt,<br />

endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit<br />

sogar bereits in 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der<br />

Fortsetzung auf der übernächsten Seite<br />

Anzeigenschwerpunkt <strong>Karriere</strong>-<strong>Special</strong> <strong>Vergaberecht</strong>


Hier finden Sie Ihren Traumjob!<br />

beck-stellenmarkt.de<br />

DIE Jobbörse für Juristen<br />

und Steuerexperten<br />

Verlag C.H.BECK oHG<br />

Media-Beratung<br />

Wilhelmstraße 9<br />

80801 München<br />

Kontakt<br />

Tel. (089) 3 81 89 – 687<br />

mediaberatung@beck.de<br />

www.beck-stellenmarkt.de


Anzeigenschwerpunkt <strong>Karriere</strong>-<strong>Special</strong> <strong>Vergaberecht</strong><br />

Bekanntmachung der Auftragsvergabe (§ 135 Abs. 2 Satz 2<br />

GWB). Darüber hinaus kann der öffentliche Auftraggeber<br />

die „Bangezeit“ sogar auf nur zehn Kalendertage verkürzen,<br />

indem er (freiwillig) seine Vergabeabsicht im Amtsblatt der<br />

europäischen Union veröffentlicht (freiwillige Ex-ante-<br />

Bekanntmachung). Eine solche freiwillige Bekanntmachung<br />

kann dann Rechtssicherheit schaffen, weil sie nach § 135<br />

Abs. 3 GWB zu einer unmittelbaren Wirksamkeit des<br />

Vertragsschlusses führen kann – und zwar selbst wenn der<br />

Auftrag eigentlich hätte im Wettbewerb vergeben werden<br />

müssen.<br />

Im Fall der Berateraffaire dürften sowohl die 30 Kalendertage<br />

als auch die sechs Monate abgelaufen sein. Wenn sich<br />

die Vorwürfe bestätigen, wären die Verträge demnach zwar<br />

vergaberechtswidrig, blieben jedoch dennoch wirksam,<br />

sodass nur zu hoffen bleibt, dass die Bundeswehr zur Gesichtswahrung<br />

selbst Abstand von den Verträgen nimmt<br />

und zumindest mittelfristig zur Erkenntnis gelangt, dass<br />

Verträge, die im vergaberechtlichen Wettbewerb geschlossen<br />

werden, in aller Regel wirtschaftlicher sind.<br />

Hinweise zu den Autoren:<br />

Rechtsanwältin Sandra Jurke<br />

ist für LEINEMANN PARTNER<br />

RECHTSANWÄLTE am Standort Berlin<br />

tätig. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit<br />

liegt in der Beratung der öffentlichen<br />

Hand bei der Durchführung komplexer Beschaffungsvorgänge<br />

sowie in der umfassenden Begleitung von Bietern in allen Phasen<br />

des Vergabeverfahrens bis hin zur Vertretung im Rahmen<br />

von Nachprüfungsverfahren vor den Vergabeinstanzen. Daneben<br />

berät sie weiterhin in Fragen des privaten Bau- und Architektenrechts.<br />

Rechtsanwalt Jonas Deppenkemper<br />

ist für LEINEMANN PARTNER<br />

RECHTSANWÄLTE an dem Standort<br />

Frankfurt tätig. Der Schwerpunkt seiner<br />

Tätigkeit liegt ebenfalls neben der Beratung<br />

in Fragen des privaten Bau- und<br />

Architektenrechts, in der umfassenden<br />

Begleitung von Bietern in allen Phasen des Vergabeverfahrens<br />

bis hin zur Vertretung im Rahmen von Nachprüfungsverfahren<br />

vor den Vergabeinstanzen sowie der Beratung der öffentlichen<br />

Hand bei der Durchführung komplexer Beschaffungsvorgänge.<br />

Sauber vergeben – ober- und<br />

unterhalb der Schwellenwerte.<br />

Sicherheit bei allen Leistungen<br />

Mit der <strong>Vergaberecht</strong>sreform 2016 ist<br />

die Leistungsvergabe in die neue Vergabeverordnung<br />

(VgV) integriert worden.<br />

Der Kommentar legt den Fokus auf die<br />

Regelungen der VgV, die die Vergabe von<br />

Liefer- und Dienstleistungen zum Gegenstand<br />

haben. Er konzentriert sich dabei<br />

auf die konkreten Auswirkungen der<br />

<strong>Vergaberecht</strong>sreform auf die Vergabe-<br />

Praxis. Auch die neuen Regelungen<br />

der Unterschwellenvergabeordnung<br />

(UVgO) für die Vergabe unterhalb der<br />

»Schwellenwerte«, werden in dem Kommentar<br />

eingehend behandelt.<br />

Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal<br />

Vergabeverordnung, Unterschwellenvergabeordnung · VgV, UVgO<br />

2. Auflage. <strong>2019</strong>. XXI, 1242 Seiten. In Leinen € 169,–<br />

ISBN 978-3-406-69633-6<br />

beck-shop.de/16478939<br />

Erhältlich im Buchhandel oder bei: beck-shop.de | Verlag C.H.BECK oHG · 80791 München | kundenservice@beck.de | Preise inkl. MwSt. | 165750<br />

facebook.com/verlagCHBECK LinkedIn.com/company/Verlag-C-H-Beck twitter.com/CHBECKRecht<br />

Anzeigenschwerpunkt <strong>Karriere</strong>-<strong>Special</strong> <strong>Vergaberecht</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!