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JuS 10/2019 Karriere-Special Vergaberecht

Das Vergaberecht legt dem Staat und seinen Untergliederungen mannigfaltige Pflichten auf, welche bei zahllosen Beschaffungen zu Rügen und Nachprüfungsverfahren führen. Warum? Ausgangspunkt ist der Umstand, dass die dem Vergaberecht unterworfenen Auftraggeber ihre Beschaffungen im Wege transparenter Verfahren und unter Beachtung des sogenannten Wettbewerbsgrundsatzes durchführen müssen. Dabei müssen ferner die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Zudem müssen die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren grundsätzlich gleichbehandelt werden.

Das Vergaberecht legt dem Staat und seinen Untergliederungen
mannigfaltige Pflichten auf, welche bei zahllosen Beschaffungen zu Rügen und Nachprüfungsverfahren führen. Warum?
Ausgangspunkt ist der Umstand, dass die dem Vergaberecht unterworfenen Auftraggeber ihre Beschaffungen im Wege transparenter Verfahren und unter Beachtung des sogenannten Wettbewerbsgrundsatzes durchführen müssen. Dabei müssen ferner die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Zudem müssen die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren grundsätzlich gleichbehandelt werden.

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Anzeigenschwerpunkt <strong>Karriere</strong>-<strong>Special</strong> <strong>Vergaberecht</strong><br />

Beschaffungen der öffentlichen Hand – Probleme<br />

ohne Ende?<br />

Das <strong>Vergaberecht</strong> legt dem Staat und seinen Untergliederungen<br />

mannigfaltige Pflichten auf, welche<br />

bei zahllosen Beschaffungen zu Rügen und Nachprüfungsverfahren<br />

führen. Warum?<br />

Ausgangspunkt ist der Umstand, dass die dem <strong>Vergaberecht</strong><br />

unterworfenen Auftraggeber ihre Beschaffungen im Wege<br />

transparenter Verfahren und unter Beachtung des sogenannten<br />

Wettbewerbsgrundsatzes durchführen müssen.<br />

Dabei müssen ferner die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit<br />

und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Zudem<br />

müssen die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren grundsätzlich<br />

gleichbehandelt werden.<br />

Diese Vorgaben klingen nachvollziehbar und fast banal.<br />

Eine Einhaltung der Vorgaben bereitet aber nicht selten<br />

Kopfzerbrechen:<br />

• Existiert beispielsweise beim Auftraggeber eine Brandmeldeanlage<br />

von Siemens, ist deren Erweiterung oder<br />

Erneuerung in der Regel nur dann möglich, wenn auf<br />

die Anforderungen und Schnittstellen der vorhandenen<br />

Anlage Rücksicht genommen wird. Stellt der Auftraggeber<br />

hierzu entsprechende Anforderungen in den Vergabeunterlagen<br />

auf, könnte ein Anbieter, der nicht auf den<br />

Hersteller Siemens spezialisiert ist, diese Anforderungen<br />

für vergaberechtswidrig halten und eine Benachteiligung<br />

rügen.<br />

• Ähnliches gilt, wenn der Auftraggeber eine Software beschaffen<br />

will, hierzu auf dem Markt aber verschiedene<br />

Lizenzmodelle angeboten werden. Entscheidet sich der<br />

Auftraggeber dazu, eine Kauflizenz in den Vergabeunterlagen<br />

vorzugeben, dann könnte ein Anbieter von Mietlizenzen<br />

in dieser Vorgabe eine unzulässige Benachteiligung<br />

sehen. Der Auftraggeber kann sich auch nicht einfach<br />

Angebote für beide Lizenzmodelle geben lassen, da<br />

die Angebote dann schwerlich miteinander vergleichbar<br />

wären.<br />

• Geht es um die Realisierung eines Infrastrukturprojekts,<br />

wie den Bau einer Brücke, ist es nicht selten vorherrschende<br />

Meinung, dass hierfür vornehmlich ortsansässige<br />

Unternehmen einbezogen werden sollten. Entspre-<br />

chende Vorgaben in den Vergabeunterlagen wären<br />

jedoch problematisch, da dadurch ein Bauunternehmen<br />

aus Frankreich mit Interesse an dem Auftrag in der<br />

Regel benachteiligt werden würde. Solche Vorgaben<br />

widersprechen dem Wettbewerbsgrundsatz.<br />

Die vorstehenden Beispiele verdeutlichen, dass schon bei<br />

der Vorbereitung einer Beschaffung großer Aufwand betrieben<br />

werden muss, um eine Einhaltung der vergaberechtlichen<br />

Vorgaben sicherzustellen.<br />

Die Einhaltung des <strong>Vergaberecht</strong>s ist keineswegs so banal,<br />

wie es zunächst klingen mag. Dies gilt übrigens nicht nur<br />

für die Vorbereitung eines Vergabeverfahrens, sondern auch<br />

für dessen Durchführung, wie die folgenden Beispiele<br />

zeigen:<br />

• Ruft ein Bieter in einem laufenden Vergabeverfahren<br />

beim Auftraggeber an, da er Rückfragen zu den Vergabeunterlagen<br />

hat, dann darf der Auftraggeber diese nicht<br />

einfach am Telefon beantworten. Ansonsten würde er<br />

insbesondere gegen den Transparenzgrundsatz verstoßen.<br />

Stattdessen müssen Bieterfragen dem Auftraggeber<br />

in Textform gestellt werden. Der Auftraggeber kann<br />

dann alle eingegangenen Fragen in einem Dokument<br />

beantworten und dieses Dokument im Internet allen<br />

Bietern zur Verfügung stellen. Ein solches Vorgehen<br />

wirkt auf den ersten Blick äußerst formalistisch, sorgt<br />

aber für die notwendige Transparenz.<br />

• Ein großer Streitpunkt ist auch immer wieder die Angebotswertung.<br />

Entsprechend dem Wirtschaftlichkeitsgebot<br />

hat der Auftraggeber das Angebot mit dem besten<br />

Preis-Leistungs-Verhältnis zu ermitteln. Hierfür muss<br />

der Auftraggeber die Angebotswertung anhand der zuvor<br />

von ihm festgelegten Zuschlagskriterien und deren<br />

Gewichtung durchführen. Sowohl die Zuschlagskriterien<br />

als auch deren Gewichtung müssen den Bietern<br />

bereits zu Beginn des Vergabeverfahrens zur Verfügung<br />

gestellt worden sein. Da viele Auftraggeber bei der Angebotswertung<br />

auch qualitative Aspekte berücksichtigen<br />

wollen, wählen sie häufig neben dem „Preis“ auch das<br />

Fortsetzung auf der übernächsten Seite<br />

Anzeigenschwerpunkt <strong>Karriere</strong>-<strong>Special</strong> <strong>Vergaberecht</strong>

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