DSGVO-fuer_website_Betreiber_ECO-VERBAND-Whitepaper
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antwortliches Handeln und eigene Entscheidungsspielräume des Auftragsverarbeiters<br />
durchaus zulässig.<br />
Hinweis: Vergleich zur alten Rechtslage<br />
Damit unterscheidet sich die neue europäische Definition deutlich von dem früheren<br />
deutschen Verständnis einer Auftragsdatenverarbeitung i.S.d. § 11 BDSG a.F., wonach<br />
der für die jeweilige Dienstleistung bzw. Datenverarbeitung eingeschaltete Auftragnehmer<br />
tatsächlich nur unterstützend tätig werden durfte. Er durfte also gegenüber dem<br />
Auftraggeber lediglich Hilfstätigkeiten ohne eigenen Entscheidungsspielraum hinsichtlich<br />
der verarbeiteten Daten erbringen. Aufgrund dieses Verständnisses<br />
erfolgte nach der alten Rechtslage eine Abgrenzung zur sogenannten Funktionsübertragung<br />
auf den Auftragnehmer mit der Folge, das dieser selbst als datenschutzrechtlich<br />
verantwortliche Stelle anzusehen war. Eine solche Differenzierung ist nun jedoch<br />
obsolet, wodurch zum Beispiel auch der besonders relevante Bereich des Cloud Computings<br />
durchaus unter die Definition der Auftragsverarbeitung gefasst werden kann.<br />
2.6.2 WO SPIELT AUFTRAGSVERARBEITUNG EINE ROLLE?<br />
Das Outsourcing von Arbeitsprozessen und damit auch von Datenverarbeitungen prägt<br />
heute in weiten Teilen das Alltagsgeschehen in fast allen Unternehmen. Aus Kostenoder<br />
Know-how-Gründen werden immer mehr einzelne Prozesse und teilweise auch<br />
ganze Aufgabenbereiche an externe Dienstleister ausgelagert, zum Beispiel an Callcenter<br />
zur Kundenbetreuung, an externe Agenturen zur Durchführung von Marketingaktionen<br />
oder an externe Lohnbuchhaltungen.<br />
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