DSGVO-fuer_website_Betreiber_ECO-VERBAND-Whitepaper
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Wenn ein solches Risiko besteht, müssen Sie auf der zweiten Stufe eine Bewertung dahingehend<br />
vornehmen, ob die von Ihnen im konkreten Fall geplanten Abhilfemaßnahmen,<br />
Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren ausreichen, um den Schutz der<br />
Daten zu gewährleisten. Sie müssen auch nachweisen, dass durch Ihre Maßnahmen und<br />
Vorkehrungen die Regelungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung eingehalten<br />
werden und dass Sie den Interessen der Betroffenen Rechnung tragen.<br />
Kommen Sie dabei zu dem Ergebnis, dass die Datenverarbeitung ein hohes Risiko zur<br />
Folge hätte, müssen Sie gemäß Art. 36 <strong>DSGVO</strong> auf der dritten Stufe die Aufsichtsbehörde<br />
konsultieren, wenn Sie keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos treffen.<br />
Die Aufsichtsbehörde kann dann grundsätzlich innerhalb von 8 Wochen eine schriftliche<br />
Empfehlung an Sie aussprechen, wenn sie der Ansicht ist, dass die geplanten Verfahren<br />
nicht in Einklang mit den Datenschutzgesetzen stehen.<br />
Hinweis<br />
Das Konsultationsverfahren schützt Sie nicht vor anderen aufsichtsrechtlichen Befugnissen<br />
der Behörde. Diese kann weiterhin Datenschutzüberprüfungen in Ihrem Unternehmen<br />
durchführen, auf vermeintliche Datenschutzverstöße hinweisen und ein Verbot<br />
des Verarbeitungsvorgangs erlassen!<br />
Die einzelnen Schritte der Datenschutz-Folgenabschätzung, ihren Inhalt und ihr Ergebnis<br />
sollten Sie schriftlich dokumentieren, um im Streitfall oder im Rahmen aufsichtsbehördlicher<br />
Untersuchungen nachweisen zu können, dass Sie das Verfahren dem Gesetz<br />
entsprechend durchgeführt und gegebenenfalls erforderliche Konsequenzen daraus gezogen<br />
haben.<br />
eco – Verband der Internetwirtschaft e. V. 8