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Da die zuvor erläuterten Fälle einer notwendigen Folgenabschätzung nur Regelbeispiele<br />

sind, damit keinesfalls abschließend, soll die Aufsichtsbehörde den Verantwortlichen darin<br />

unterstützen, abschätzungsbedürftige Datenverarbeitungsvorgänge zu ermitteln. Der<br />

europäische Gesetzgeber erlegt den Aufsichtsbehörden in Art. 35 Abs. 4 und 5 <strong>DSGVO</strong><br />

daher die Pflicht auf, eigene Listen der Verarbeitungsvorgänge zu erstellen, für die eine<br />

Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist (sogenannte Blacklist) bzw. für die<br />

gerade keine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist (sogenannte Whitelist).<br />

Dieser Pflicht zur Erstellung von Black- und Whitelists ist die Artikel-29-Datenschutzgruppe,<br />

ein Zusammenschluss der europäischen Aufsichtsbehörden, nachgekommen.<br />

Sie hat am 4. April 2017 die »Guidelines on Data Protection Impact Assessment (DPIA)<br />

and determining whether processing is ›likely to result in a high risk‹ for the purposes of<br />

Regulation 2016/679« (WP 248 17/EN) veröffentlicht, an denen Sie sich orientieren können.<br />

Hinweis<br />

Die Artikel-29-Datenschutzgruppe, (engl. Article 29 Data Protection Working Party) ist<br />

das unabhängige Beratungsgremium der EU-Kommission in datenschutzrechlichen<br />

Fragestellungen. Die rechtliche Grundlage dieser Gruppe geht auf die europäische Datenschutzrichtlinie<br />

zurück (95/46/EG), die inzwischen durch die Datenschutz-Grundverordnung<br />

ersetzt wurde. Diese neue Gesetzeslage hat zudem zur Folge, dass seit<br />

dem 25. Mai 2018 die Art. 29-Datenschutzgruppe durch ihren Rechtsnachfolger, den<br />

Europäischen Datenschutzausschuss, abgelöst wurde. Dieser besteht jedoch derzeit<br />

noch nur auf dem Papier. Hier sollten Sie weitere Entwicklungen mitverfolgen – auch<br />

im Hinblick auf die Frage, ob der Europäische Datenschutzausschuss der bisherigen<br />

Rechtsauffassung der Artikel 29-Datenschutzgruppe folgen wird.<br />

eco – Verband der Internetwirtschaft e. V. 3

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