STADTMAGAZIN Bremen April 2020
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Gehalt beziehen trotz Quarantäne?<br />
Arbeitnehmerkammer <strong>Bremen</strong>: Arbeitsrechtliche Informationen rund um das Corona-Virus<br />
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Die Ausbreitung des Corona-Virus beeinflusst das öffentliche<br />
Leben stark. Das hat auch Auswirkungen auf die Arbeitnehmerinnen<br />
und Arbeitnehmer. Bei vielen Beschäftigten<br />
in <strong>Bremen</strong> und Bremerhaven häufen sich anlässlich der aktuellen<br />
Situation die Fragezeichen. Unklarheit gibt es unter anderem bei<br />
den Themen Kinderbetreuung, Gehalt oder Geschäftsreisen ins<br />
Ausland. Die Arbeitnehmerkammer <strong>Bremen</strong> liefert wertvolle Antworten<br />
auf wesentliche Fragen.<br />
Die Kita meines Kindes hat wegen des Corona-Virus vorsorglich<br />
geschlossen. Kann ich zu Hause bleiben?<br />
Grundsätzlich müssen Beschäftigte die Betreuung des Kindes selbst<br />
sicherstellen, einfach zu Hause bleiben geht also nicht. „Auf jeden<br />
Fall sollten Eltern mit dem Arbeitgeber sprechen und nach Lösungen<br />
suchen. Vielleicht lässt sich im Homeoffice arbeiten oder das<br />
Kind kann mit zur Arbeit kommen“, rät Kaarina Hauer, Leiterin der<br />
Rechtspolitik und Rechtsberatung der Arbeitnehmerkammer. Im<br />
Einzelfall kann die gesetzliche Regelung des § 616 BGB greifen, wonach<br />
das Gehalt dann weitergezahlt wird, wenn man für vorübergehend<br />
kurze Zeit ohne Verschulden der Arbeit fernbleibt. Dann aber<br />
darf auch wirklich keine andere Betreuungsmöglichkeit bestanden<br />
haben. Zudem muss bei diesem Anspruch geprüft werden, ob er<br />
nicht im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist und daher<br />
nicht greift.<br />
wenn das Auswärtige Amt für die betreffende Region eine offizielle<br />
Reisewarnung ausgesprochen hat. „Ist das der Fall, muss ein Beschäftigter<br />
die Reise auch nicht antreten“, so die Juristin.<br />
Quarantäne – muss ich das mitmachen?<br />
Wer wo in Quarantäne kommt, darüber entscheidet das Gesundheitsamt.<br />
„Einer Quarantäne-Anordnung darf man sich auch nicht<br />
widersetzen, auch wenn der Arbeitgeber das vielleicht verlangt oder<br />
man selbst der Auffassung ist, nicht in Quarantäne zu gehören“, rät<br />
Kaarina Hauer. Wer ohne Erlaubnis die Quarantäne verlasse, den<br />
könne das Gesundheitsamt zur Not per Gerichtsbeschluss zur Quarantäne<br />
zwingen.<br />
Bekomme ich weiterhin mein Gehalt?<br />
Wer in Quarantäne ist, bekommt auch weiterhin vom Arbeitgeber<br />
sein Gehalt gezahlt – auch wenn er nur vorsorglich in Quarantäne<br />
behalten wird, ohne krank zu sein. Der Arbeitgeber kann sich die<br />
Personalkosten später von der Behörde zurückholen. „Und wer sich<br />
tatsächlich angesteckt hat und krankgeschrieben ist, erhält wie sonst<br />
auch im Krankheitsfall eine Lohnfortzahlung“, weiß Kaarina Hauer.<br />
Sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber das Gehalt weiter, danach übernimmt<br />
die Krankenkasse und zahlt Krankengeld.<br />
Darf der Arbeitgeber mich nach Hause schicken?<br />
Nicht nur Arbeitnehmer sind grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet,<br />
auch der Arbeitgeber muss Arbeitnehmer grundsätzlich beschäftigen,<br />
solange sie arbeitsfähig sind. Auch einen Zwangsurlaub kann<br />
der Arbeitgeber nicht einfach verordnen, denn Urlaub oder Überstundenabbau<br />
sind nur dann möglich, wenn Beschäftigte das auch<br />
beantragen – aber nicht gegen deren Willen. Kaarina Hauer: „Wenn<br />
der Arbeitgeber den Betrieb wegen einer möglichen Ansteckungsgefahr<br />
vorübergehend schließen will, kann er das natürlich tun. Er<br />
muss aber die Gehälter weiterzahlen und darf auch nicht auf die<br />
Überstundenkonten zugreifen.“<br />
Darf mein Chef mich auf Dienstreise in ein Ansteckungsgebiet<br />
schicken?<br />
Auch hier reicht die Befürchtung allein, man könne sich anstecken,<br />
nicht aus, um eine Dienstreise zu verweigern. Anders sieht es aus,<br />
Foto: Frank Thomas Koch<br />
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