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STADTMAGAZIN Bremen April 2020

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Gehalt beziehen trotz Quarantäne?<br />

Arbeitnehmerkammer <strong>Bremen</strong>: Arbeitsrechtliche Informationen rund um das Corona-Virus<br />

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Die Ausbreitung des Corona-Virus beeinflusst das öffentliche<br />

Leben stark. Das hat auch Auswirkungen auf die Arbeitnehmerinnen<br />

und Arbeitnehmer. Bei vielen Beschäftigten<br />

in <strong>Bremen</strong> und Bremerhaven häufen sich anlässlich der aktuellen<br />

Situation die Fragezeichen. Unklarheit gibt es unter anderem bei<br />

den Themen Kinderbetreuung, Gehalt oder Geschäftsreisen ins<br />

Ausland. Die Arbeitnehmerkammer <strong>Bremen</strong> liefert wertvolle Antworten<br />

auf wesentliche Fragen.<br />

Die Kita meines Kindes hat wegen des Corona-Virus vorsorglich<br />

geschlossen. Kann ich zu Hause bleiben?<br />

Grundsätzlich müssen Beschäftigte die Betreuung des Kindes selbst<br />

sicherstellen, einfach zu Hause bleiben geht also nicht. „Auf jeden<br />

Fall sollten Eltern mit dem Arbeitgeber sprechen und nach Lösungen<br />

suchen. Vielleicht lässt sich im Homeoffice arbeiten oder das<br />

Kind kann mit zur Arbeit kommen“, rät Kaarina Hauer, Leiterin der<br />

Rechtspolitik und Rechtsberatung der Arbeitnehmerkammer. Im<br />

Einzelfall kann die gesetzliche Regelung des § 616 BGB greifen, wonach<br />

das Gehalt dann weitergezahlt wird, wenn man für vorübergehend<br />

kurze Zeit ohne Verschulden der Arbeit fernbleibt. Dann aber<br />

darf auch wirklich keine andere Betreuungsmöglichkeit bestanden<br />

haben. Zudem muss bei diesem Anspruch geprüft werden, ob er<br />

nicht im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist und daher<br />

nicht greift.<br />

wenn das Auswärtige Amt für die betreffende Region eine offizielle<br />

Reisewarnung ausgesprochen hat. „Ist das der Fall, muss ein Beschäftigter<br />

die Reise auch nicht antreten“, so die Juristin.<br />

Quarantäne – muss ich das mitmachen?<br />

Wer wo in Quarantäne kommt, darüber entscheidet das Gesundheitsamt.<br />

„Einer Quarantäne-Anordnung darf man sich auch nicht<br />

widersetzen, auch wenn der Arbeitgeber das vielleicht verlangt oder<br />

man selbst der Auffassung ist, nicht in Quarantäne zu gehören“, rät<br />

Kaarina Hauer. Wer ohne Erlaubnis die Quarantäne verlasse, den<br />

könne das Gesundheitsamt zur Not per Gerichtsbeschluss zur Quarantäne<br />

zwingen.<br />

Bekomme ich weiterhin mein Gehalt?<br />

Wer in Quarantäne ist, bekommt auch weiterhin vom Arbeitgeber<br />

sein Gehalt gezahlt – auch wenn er nur vorsorglich in Quarantäne<br />

behalten wird, ohne krank zu sein. Der Arbeitgeber kann sich die<br />

Personalkosten später von der Behörde zurückholen. „Und wer sich<br />

tatsächlich angesteckt hat und krankgeschrieben ist, erhält wie sonst<br />

auch im Krankheitsfall eine Lohnfortzahlung“, weiß Kaarina Hauer.<br />

Sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber das Gehalt weiter, danach übernimmt<br />

die Krankenkasse und zahlt Krankengeld.<br />

Darf der Arbeitgeber mich nach Hause schicken?<br />

Nicht nur Arbeitnehmer sind grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet,<br />

auch der Arbeitgeber muss Arbeitnehmer grundsätzlich beschäftigen,<br />

solange sie arbeitsfähig sind. Auch einen Zwangsurlaub kann<br />

der Arbeitgeber nicht einfach verordnen, denn Urlaub oder Überstundenabbau<br />

sind nur dann möglich, wenn Beschäftigte das auch<br />

beantragen – aber nicht gegen deren Willen. Kaarina Hauer: „Wenn<br />

der Arbeitgeber den Betrieb wegen einer möglichen Ansteckungsgefahr<br />

vorübergehend schließen will, kann er das natürlich tun. Er<br />

muss aber die Gehälter weiterzahlen und darf auch nicht auf die<br />

Überstundenkonten zugreifen.“<br />

Darf mein Chef mich auf Dienstreise in ein Ansteckungsgebiet<br />

schicken?<br />

Auch hier reicht die Befürchtung allein, man könne sich anstecken,<br />

nicht aus, um eine Dienstreise zu verweigern. Anders sieht es aus,<br />

Foto: Frank Thomas Koch<br />

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