ANSCHLAGKETTEN GRAD 100 - BRAUN JURAPOWER GmbH Seil ...
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Rechtliche<br />
Bedeutung<br />
Folgen der<br />
Nichtbeachtung<br />
Technische Änderungen und Druckfehler vorbehalten.<br />
166<br />
ANSCHLAGSEILE und GEHÄNGE DIN 3088. FASERSEILE<br />
und HEBEBÄNDER- und SCHLINGEN nach DIN 61360<br />
Erfassung und Erstellung einer Anschlagmittelkartei.<br />
Sichtprüfung nach DIN und UVV.<br />
Auswechslung beschädigter Bauteile.<br />
Erneuerung der Tragkraftanhänger.<br />
Bestätigung der Prüfung in der Anschlagmittelkartei.<br />
Um den innerbetrieblichen Transport sicher zu gestalten, stehen einerseits spezielle Unfallverhütungsvorschriften zur<br />
Verfügung, die dem Benutzer Maßnahmen und Wege aufzeigen, um das Unfallrisiko zu mindern. Andererseits ist es<br />
jedoch erforderlich, sichere Lastaufnahmeeinrichtungen richtig einzusetzen und durch regelmäßige Überprüfungen zu<br />
gewährleisten, daß Unfälle durch beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Bauteile vermieden werden können.<br />
Im innerbetrieblichen Transport ereignen sich bis zu 30% aller Unfälle. Ursächlich bzw. mitursächlich für einen großen<br />
Teil dieser Unfälle ist der Einsatz ungeeigneter Lastaufnahmeeinrichtungen oder die unsachgemäße Verwendung<br />
vorhandener Lastaufnahmeeinrichtungen. Dies gilt analog für Hebezeuge.<br />
Die Unfallverhütungsvorschriften zeigen jedoch nicht nur Ziele und Wege auf, sondern verpfl ichten den Unternehmer<br />
und die Arbeitnehmer die Vorschriften zu beachten. Die rechtlichen Konsequenzen, die sich aus ihrer Nichtbeachtung<br />
ergeben, sind mannigfaltiger Art. Es können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche sowie arbeitsrechtliche Folgen<br />
sein. Außerdem besteht die Möglichkeit, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden.<br />
Denn die Nichteinhaltung einer Unfallverhütungsvorschrift läßt den Schluß zu, das derjenige, der gegen eine Sicher-<br />
heitsbestimmung verstößt, eine wesentliche Vorraussetzung für den Unfall geschaffen und auch schuldhaft gehandelt<br />
hat. Dagegen schafft die Beachtung und die Befolgung der Unfallverhütungsvorschriften die Grundlage dafür, daß die<br />
erforderlichene Sorgfalt vorhanden war. Das heißt, werden die Unfallverhütungsvorschriften beachtet und befolgt, wird<br />
die Möglichkeit eines Unfalls weitgehend ausgeschlossen.<br />
Der § 38 der Unfallverhütungsvorschrift 18.4 verweist auf Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 710 Abs. 1 RVO.<br />
Demnach verstößt jemand gegen die Vorschriften der RVO bei Nichtbeachtung der Unfallverhütungsvorschriften.<br />
Dieser Verstoß entsteht durch „Tun und Unterlassen“ sowie rechtswidriges und vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln.<br />
Bei diesen Tatbeständen können Geldstrafen bis zu E 50.000 (§§ 130 und 30 OWiG) und Freiheitsstrafen bis zu<br />
5 Jahren (§§ 222 und 230 StGB) verhängt werden. Desweiteren können zivilrechtliche Ansprüche gemäß § 823 BGB<br />
von dem Geschädigten geltend gemacht werden.<br />
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