22.12.2012 Aufrufe

ANSCHLAGKETTEN GRAD 100 - BRAUN JURAPOWER GmbH Seil ...

ANSCHLAGKETTEN GRAD 100 - BRAUN JURAPOWER GmbH Seil ...

ANSCHLAGKETTEN GRAD 100 - BRAUN JURAPOWER GmbH Seil ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Rechtliche<br />

Bedeutung<br />

Folgen der<br />

Nichtbeachtung<br />

Technische Änderungen und Druckfehler vorbehalten.<br />

166<br />

ANSCHLAGSEILE und GEHÄNGE DIN 3088. FASERSEILE<br />

und HEBEBÄNDER- und SCHLINGEN nach DIN 61360<br />

Erfassung und Erstellung einer Anschlagmittelkartei.<br />

Sichtprüfung nach DIN und UVV.<br />

Auswechslung beschädigter Bauteile.<br />

Erneuerung der Tragkraftanhänger.<br />

Bestätigung der Prüfung in der Anschlagmittelkartei.<br />

Um den innerbetrieblichen Transport sicher zu gestalten, stehen einerseits spezielle Unfallverhütungsvorschriften zur<br />

Verfügung, die dem Benutzer Maßnahmen und Wege aufzeigen, um das Unfallrisiko zu mindern. Andererseits ist es<br />

jedoch erforderlich, sichere Lastaufnahmeeinrichtungen richtig einzusetzen und durch regelmäßige Überprüfungen zu<br />

gewährleisten, daß Unfälle durch beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Bauteile vermieden werden können.<br />

Im innerbetrieblichen Transport ereignen sich bis zu 30% aller Unfälle. Ursächlich bzw. mitursächlich für einen großen<br />

Teil dieser Unfälle ist der Einsatz ungeeigneter Lastaufnahmeeinrichtungen oder die unsachgemäße Verwendung<br />

vorhandener Lastaufnahmeeinrichtungen. Dies gilt analog für Hebezeuge.<br />

Die Unfallverhütungsvorschriften zeigen jedoch nicht nur Ziele und Wege auf, sondern verpfl ichten den Unternehmer<br />

und die Arbeitnehmer die Vorschriften zu beachten. Die rechtlichen Konsequenzen, die sich aus ihrer Nichtbeachtung<br />

ergeben, sind mannigfaltiger Art. Es können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche sowie arbeitsrechtliche Folgen<br />

sein. Außerdem besteht die Möglichkeit, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden.<br />

Denn die Nichteinhaltung einer Unfallverhütungsvorschrift läßt den Schluß zu, das derjenige, der gegen eine Sicher-<br />

heitsbestimmung verstößt, eine wesentliche Vorraussetzung für den Unfall geschaffen und auch schuldhaft gehandelt<br />

hat. Dagegen schafft die Beachtung und die Befolgung der Unfallverhütungsvorschriften die Grundlage dafür, daß die<br />

erforderlichene Sorgfalt vorhanden war. Das heißt, werden die Unfallverhütungsvorschriften beachtet und befolgt, wird<br />

die Möglichkeit eines Unfalls weitgehend ausgeschlossen.<br />

Der § 38 der Unfallverhütungsvorschrift 18.4 verweist auf Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 710 Abs. 1 RVO.<br />

Demnach verstößt jemand gegen die Vorschriften der RVO bei Nichtbeachtung der Unfallverhütungsvorschriften.<br />

Dieser Verstoß entsteht durch „Tun und Unterlassen“ sowie rechtswidriges und vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln.<br />

Bei diesen Tatbeständen können Geldstrafen bis zu E 50.000 (§§ 130 und 30 OWiG) und Freiheitsstrafen bis zu<br />

5 Jahren (§§ 222 und 230 StGB) verhängt werden. Desweiteren können zivilrechtliche Ansprüche gemäß § 823 BGB<br />

von dem Geschädigten geltend gemacht werden.<br />

Telefon 0 9179/94 04-0 · Telefax 09179/94 04-90

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!