Bgm Anfrage 2 - Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 - FPÖ GR Herbert Unger
Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 (11) Für Produkte wie Festbrennstoffkessel für die Raumheizung und/oder Warmwasserbereitung, die in den Geltungsbereich der Verordnung 2015/1189/EU fallen, gelten die Anforderungen gemäß Art. 8 dieser Verordnung für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme hinsichtlich des Raumheizungs- Jahresnutzungsgrades sowie hinsichtlich des Ausstoßes von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden ab 1. Jänner 2020.
Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
(11) Für Produkte wie Festbrennstoffkessel für die Raumheizung und/oder Warmwasserbereitung, die in den Geltungsbereich der Verordnung 2015/1189/EU fallen, gelten die Anforderungen gemäß Art. 8 dieser Verordnung für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme hinsichtlich des Raumheizungs- Jahresnutzungsgrades sowie hinsichtlich des Ausstoßes von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden ab 1. Jänner 2020.
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FPÖ GR Herbert Unger
St. Margarethen am 04.06.20
Anfrage Nr. 2/2020
Gem. §40 (4) GemO an den Bürgermeister Eduard Scheuhammer
Sehr geehrter Herr Bürgermeister!
Lieber Edi!
Anfragegrund:
Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
(11) Für Produkte wie Festbrennstoffkessel für die Raumheizung
und/oder Warmwasserbereitung, die in den Geltungsbereich der
Verordnung 2015/1189/EU fallen, gelten die Anforderungen gemäß Art. 8
dieser Verordnung für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme
hinsichtlich des Raumheizungs- Jahresnutzungsgrades sowie hinsichtlich
des Ausstoßes von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen,
Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden ab 1. Jänner 2020.
Dazu gab es in den Protokollen des Burgenländischen Landtages, XXI.
Gesetzgebungsperiode – in der 50. Sitzung folgende Wortmeldungen:
Abgeordneter Walter Temmel (ÖVP) 28. März 2019
Es bestand Anpassungsbedarf durch diverse Verpflichtungen und zwar zur
Einarbeitung der Artikel 15a-Vereinbarung sowie diverse EU-Richtlinien,
Einarbeitung der Ökodesign-Richtlinie, der Energieverbrauch-
Etikettierungsrichtlinie, der Richtlinie zur Begrenzung der Emission und
bestimmte Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in der EU
und die Richtlinie zur Verringerung des Schwefelgehaltes sowie die
Datenschutzgrundverordnung.
Abgeordneter Wolfgang Spitzmüller (GRÜNE) 28. März 2019
Also, was ich sagen will, bei der Ökodesign-Richtlinie geht es vor allem um
umweltrelevante Eigenschaften von Produkten. Zum Beispiel, dass eine
automatische Abschaltung bei Kaffeeautomaten und Wärmehalteplatten bei
den Produkten vorgesehen sein muss. Zurück zu dem neuen Gesetz: Eine
wesentliche Änderung, Verbesserung, wie ich meine, ist im Paragraph 48
geregelt. Hier wird zukünftig die Schaffung einer Anlagedatenbank
vorgeschrieben. Das heißt, eine digitale Datenbank wo alle
Feuerungsanlagen und Klimaanlagen ab zwölf Kilowatt-Leistung
aufgefasst sind.
Die aktuelle Lage zu dieser EU-Verordnung in DEUTSCHLAND:
Viele Kaminöfen brauchen bis 2020 Nachrüstung
Bis zum 31. Dezember 2020 müssen Kamin- und Kachelöfen mit den
Baujahren von 1985 bis 1994 ersetzt oder mit Feinstaubabscheidern
nachgerüstet werden. Die Bundesimmissionsschutzverordnung (1.
BImSchV) schreibt vor, dass Eigentümer von Einzelraumfeuerungen wie
Kaminen nach und nach strengere Grenzwerte einhalten müssen. Um dies
nachzuweisen, haben sie drei Möglichkeiten: die Bescheinigung des
Herstellers, dass die Anlage die Grenzwerte einhält, einen entsprechenden
Nachweis durch eine Vor-Ort-Messung, oder den nachträglichen
Einbau eines bauartzugelassenen Filters. Nur wenn keine dieser
Alternativen möglich ist, müssen die Anlagen ausgetauscht werden. Der
Betreiber kann die für ihn günstigste Variante wählen. Bei der Nachrüstung
gibt es zwei Optionen: Aktiv- oder Passivfilter. Der Aktivfilter wird direkt
in den Kamin eingebaut. Er filtert hohe Anteile an Partikeln heraus, benötigt
allerdings einen Stromanschluss. Die Montage muss durch Fachleute
erfolgen. Diese Filterart kostet deutlich mehr als passive Feinstaubfilter.
Diese filtern das Rauchgas mit Keramikfiltern. Sie kosten in der
Anschaffung weniger, sind allerdings wartungsaufwändig, da die Filter
gereinigt, gewartet und in Intervallen von einem bis zwei Jahren
ausgetauscht werden müssen. Die Nachrüstung für ältere Kaminöfen ist
nicht nur eine Option, die Vorschriften der 1. BImSchV zu erfüllen. Stuttgart
hat als erste Stadt ein Verbot des Betriebs von Kamin bei Feinstaubalarm
erlassen. Die Installation eines Filters ist eine Möglichkeit, einen Kaminofen
auch bei Feinstaubwarnung betreiben zu können. An sich emissionsarme
Öfen neuer Bauart sind ohnehin vom Verbot ausgenommen.
Quelle: https://www.enbausa.de/heizung/aktuelles/artikel/vielekaminoefen-brauchen-bis-2020-nachruestung-6640.html
Die aktuelle Lage in Kärnten: „Der verpflichtende Abbau von Zusatzöfen
ist eine unnötige Schikane und absolut lebensfremd“, betont Darmann, der
eine umgehende Streichung dieser Förderbedingung verlangt. Laut
Darmann widerspreche der Abbau von Zusatzöfen (ausgenommen
ausschließlich Kachelöfen) auch der Empfehlung des Kärntner
Zivilschutzverbandes, der im Rahmen seines gerade erst publizierten
Blackout-Ratgebers vor dem Hintergrund möglicher längerer Stromausfälle
ausdrücklich empfiehlt, Kamine zu reaktiveren bzw. Zusatzöfen
einzubauen. Der Kärntner FPÖ-Chef appelliert an die politisch
Verantwortlichen, im Sinne der Kärntner Bevölkerung sowie der Kärntner
Unternehmer, die möglicherweise Aufträge verlieren, umzudenken. Ein
entsprechender FPÖ-Antrag wurde bereits am 14. Mai im Kärntner Landtag
eingebracht.
Gemeinden müssen über Standorte und Arten von Heizungs- und
Klimaanlagen Bescheid wissen.
Die Sicherheit, Funktionsfähigkeit und energieeffiziente Nutzung derartiger
Anlagen soll durch erstmalige und wiederkehrende Abgasüberprüfungen
gewährleistet sein. Dies schont langfristig nicht nur die Geldbörse der
Betreiber, sondern fördert auch Umwelt- und Klimaschutz. Erfasste
Anlagen sind alle neu errichteten oder wesentlich geänderten
Kleinfeuerungsanlagen, Feuerungsanlagen, Heizkessel und
Heizungsanlagen, Raumheizgeräte, Zentralheizgeräte, Klimaanlagen,
mittelgroße Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Gasturbinen
sowie nicht fanggebundene gasbetriebene Außenwandfeuerstätten
und Brennwertgeräte (auch z.B. Kamin- oder Schwedenöfen oder mit
Holz betriebene Herde etc.) und zwar unabhängig von der jeweiligen
Brennstoffwärmeleistung. Wie schon bisher sind lediglich Klimaanlagen mit
einer Leistung von mehr als 12 kW erfasst. Als Behörde ist die jeweilige
Gemeinde, in welcher sich die Heizungs- oder Klimaanlage befindet,
zuständig. Für Heizungsanlagen über 1 MW ist es die
Bezirksverwaltungsbehörde.
Anfragen:
• Wie viele Kleinfeuerungsanlagen, Feuerungsanlagen, Heizkessel und
Heizungsanlagen, Raumheizgeräte, Zentralheizgeräte, Klimaanlagen,
mittelgroße Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Gasturbinen
sowie nicht fanggebundene gasbetriebene Außenwandfeuerstätten
und Brennwertgeräte (auch z.B. Kamin- oder Schwedenöfen oder mit
Holz betriebene Herde etc.) wurden in St. Margarethen seit 1.1.2020
begutachtet und mittels Datenblatt gemeldet und wie viele Anlagen
mussten auf Grundlage des angeführten Gesetzes abgebaut oder
umgebaut werden?
• Welche Regelungen werden bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft
treten da Kamin- und Kachelöfen mit den Baujahren von 1985 bis
1994 ersetzt oder mit Feinstaubabscheidern nachgerüstet werden
müssen?
• Wird es in St. Margarethen wie aktuell bereits im Bundesland Kärnten
zu einem verpflichtenden Abbau von Zusatzöfen kommen?
Gesetzliche Grundlage für das Burgenland:
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. September
2019 zur Durchführung des Burgenländischen Heizungs- und
Klimaanlagengesetzes (Burgenländische Heizungs- und
Klimaanlagenverordnung 2019 - Bgld. HK-VO 2019)
Ich ersuche daher diese Anfrage innerhalb der gesetzlichen Frist bei der
dazu heranstehenden nächsten Gemeinderatssitzung zu beantworten.
Mit freundlichen Grüßen – FPÖ Gemeinderat Herbert Unger
Medienreferent der FPÖ 7062 St. Margarethen und OPOStv
7000 Eisenstadt, Rosentalried 3
06645344908 herbert.unger@icloud.com