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Bgm Anfrage 2 - Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 - FPÖ GR Herbert Unger

Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 (11) Für Produkte wie Festbrennstoffkessel für die Raumheizung und/oder Warmwasserbereitung, die in den Geltungsbereich der Verordnung 2015/1189/EU fallen, gelten die Anforderungen gemäß Art. 8 dieser Verordnung für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme hinsichtlich des Raumheizungs- Jahresnutzungsgrades sowie hinsichtlich des Ausstoßes von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden ab 1. Jänner 2020.

Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
(11) Für Produkte wie Festbrennstoffkessel für die Raumheizung und/oder Warmwasserbereitung, die in den Geltungsbereich der Verordnung 2015/1189/EU fallen, gelten die Anforderungen gemäß Art. 8 dieser Verordnung für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme hinsichtlich des Raumheizungs- Jahresnutzungsgrades sowie hinsichtlich des Ausstoßes von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden ab 1. Jänner 2020.

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FPÖ GR Herbert Unger

St. Margarethen am 04.06.20

Anfrage Nr. 2/2020

Gem. §40 (4) GemO an den Bürgermeister Eduard Scheuhammer

Sehr geehrter Herr Bürgermeister!

Lieber Edi!

Anfragegrund:

Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019

(11) Für Produkte wie Festbrennstoffkessel für die Raumheizung

und/oder Warmwasserbereitung, die in den Geltungsbereich der

Verordnung 2015/1189/EU fallen, gelten die Anforderungen gemäß Art. 8

dieser Verordnung für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme

hinsichtlich des Raumheizungs- Jahresnutzungsgrades sowie hinsichtlich

des Ausstoßes von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen,

Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden ab 1. Jänner 2020.

Dazu gab es in den Protokollen des Burgenländischen Landtages, XXI.

Gesetzgebungsperiode – in der 50. Sitzung folgende Wortmeldungen:

Abgeordneter Walter Temmel (ÖVP) 28. März 2019

Es bestand Anpassungsbedarf durch diverse Verpflichtungen und zwar zur

Einarbeitung der Artikel 15a-Vereinbarung sowie diverse EU-Richtlinien,

Einarbeitung der Ökodesign-Richtlinie, der Energieverbrauch-

Etikettierungsrichtlinie, der Richtlinie zur Begrenzung der Emission und

bestimmte Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in der EU

und die Richtlinie zur Verringerung des Schwefelgehaltes sowie die

Datenschutzgrundverordnung.

Abgeordneter Wolfgang Spitzmüller (GRÜNE) 28. März 2019

Also, was ich sagen will, bei der Ökodesign-Richtlinie geht es vor allem um

umweltrelevante Eigenschaften von Produkten. Zum Beispiel, dass eine

automatische Abschaltung bei Kaffeeautomaten und Wärmehalteplatten bei

den Produkten vorgesehen sein muss. Zurück zu dem neuen Gesetz: Eine


wesentliche Änderung, Verbesserung, wie ich meine, ist im Paragraph 48

geregelt. Hier wird zukünftig die Schaffung einer Anlagedatenbank

vorgeschrieben. Das heißt, eine digitale Datenbank wo alle

Feuerungsanlagen und Klimaanlagen ab zwölf Kilowatt-Leistung

aufgefasst sind.

Die aktuelle Lage zu dieser EU-Verordnung in DEUTSCHLAND:

Viele Kaminöfen brauchen bis 2020 Nachrüstung

Bis zum 31. Dezember 2020 müssen Kamin- und Kachelöfen mit den

Baujahren von 1985 bis 1994 ersetzt oder mit Feinstaubabscheidern

nachgerüstet werden. Die Bundesimmissionsschutzverordnung (1.

BImSchV) schreibt vor, dass Eigentümer von Einzelraumfeuerungen wie

Kaminen nach und nach strengere Grenzwerte einhalten müssen. Um dies

nachzuweisen, haben sie drei Möglichkeiten: die Bescheinigung des

Herstellers, dass die Anlage die Grenzwerte einhält, einen entsprechenden

Nachweis durch eine Vor-Ort-Messung, oder den nachträglichen

Einbau eines bauartzugelassenen Filters. Nur wenn keine dieser

Alternativen möglich ist, müssen die Anlagen ausgetauscht werden. Der

Betreiber kann die für ihn günstigste Variante wählen. Bei der Nachrüstung

gibt es zwei Optionen: Aktiv- oder Passivfilter. Der Aktivfilter wird direkt

in den Kamin eingebaut. Er filtert hohe Anteile an Partikeln heraus, benötigt

allerdings einen Stromanschluss. Die Montage muss durch Fachleute

erfolgen. Diese Filterart kostet deutlich mehr als passive Feinstaubfilter.

Diese filtern das Rauchgas mit Keramikfiltern. Sie kosten in der

Anschaffung weniger, sind allerdings wartungsaufwändig, da die Filter

gereinigt, gewartet und in Intervallen von einem bis zwei Jahren

ausgetauscht werden müssen. Die Nachrüstung für ältere Kaminöfen ist

nicht nur eine Option, die Vorschriften der 1. BImSchV zu erfüllen. Stuttgart

hat als erste Stadt ein Verbot des Betriebs von Kamin bei Feinstaubalarm

erlassen. Die Installation eines Filters ist eine Möglichkeit, einen Kaminofen

auch bei Feinstaubwarnung betreiben zu können. An sich emissionsarme

Öfen neuer Bauart sind ohnehin vom Verbot ausgenommen.

Quelle: https://www.enbausa.de/heizung/aktuelles/artikel/vielekaminoefen-brauchen-bis-2020-nachruestung-6640.html


Die aktuelle Lage in Kärnten: „Der verpflichtende Abbau von Zusatzöfen

ist eine unnötige Schikane und absolut lebensfremd“, betont Darmann, der

eine umgehende Streichung dieser Förderbedingung verlangt. Laut

Darmann widerspreche der Abbau von Zusatzöfen (ausgenommen

ausschließlich Kachelöfen) auch der Empfehlung des Kärntner

Zivilschutzverbandes, der im Rahmen seines gerade erst publizierten

Blackout-Ratgebers vor dem Hintergrund möglicher längerer Stromausfälle

ausdrücklich empfiehlt, Kamine zu reaktiveren bzw. Zusatzöfen

einzubauen. Der Kärntner FPÖ-Chef appelliert an die politisch

Verantwortlichen, im Sinne der Kärntner Bevölkerung sowie der Kärntner

Unternehmer, die möglicherweise Aufträge verlieren, umzudenken. Ein

entsprechender FPÖ-Antrag wurde bereits am 14. Mai im Kärntner Landtag

eingebracht.

Gemeinden müssen über Standorte und Arten von Heizungs- und

Klimaanlagen Bescheid wissen.

Die Sicherheit, Funktionsfähigkeit und energieeffiziente Nutzung derartiger

Anlagen soll durch erstmalige und wiederkehrende Abgasüberprüfungen

gewährleistet sein. Dies schont langfristig nicht nur die Geldbörse der

Betreiber, sondern fördert auch Umwelt- und Klimaschutz. Erfasste

Anlagen sind alle neu errichteten oder wesentlich geänderten

Kleinfeuerungsanlagen, Feuerungsanlagen, Heizkessel und

Heizungsanlagen, Raumheizgeräte, Zentralheizgeräte, Klimaanlagen,

mittelgroße Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Gasturbinen

sowie nicht fanggebundene gasbetriebene Außenwandfeuerstätten

und Brennwertgeräte (auch z.B. Kamin- oder Schwedenöfen oder mit

Holz betriebene Herde etc.) und zwar unabhängig von der jeweiligen

Brennstoffwärmeleistung. Wie schon bisher sind lediglich Klimaanlagen mit

einer Leistung von mehr als 12 kW erfasst. Als Behörde ist die jeweilige

Gemeinde, in welcher sich die Heizungs- oder Klimaanlage befindet,

zuständig. Für Heizungsanlagen über 1 MW ist es die

Bezirksverwaltungsbehörde.

Anfragen:

• Wie viele Kleinfeuerungsanlagen, Feuerungsanlagen, Heizkessel und

Heizungsanlagen, Raumheizgeräte, Zentralheizgeräte, Klimaanlagen,

mittelgroße Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Gasturbinen

sowie nicht fanggebundene gasbetriebene Außenwandfeuerstätten

und Brennwertgeräte (auch z.B. Kamin- oder Schwedenöfen oder mit

Holz betriebene Herde etc.) wurden in St. Margarethen seit 1.1.2020


begutachtet und mittels Datenblatt gemeldet und wie viele Anlagen

mussten auf Grundlage des angeführten Gesetzes abgebaut oder

umgebaut werden?

• Welche Regelungen werden bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft

treten da Kamin- und Kachelöfen mit den Baujahren von 1985 bis

1994 ersetzt oder mit Feinstaubabscheidern nachgerüstet werden

müssen?

• Wird es in St. Margarethen wie aktuell bereits im Bundesland Kärnten

zu einem verpflichtenden Abbau von Zusatzöfen kommen?

Gesetzliche Grundlage für das Burgenland:

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. September

2019 zur Durchführung des Burgenländischen Heizungs- und

Klimaanlagengesetzes (Burgenländische Heizungs- und

Klimaanlagenverordnung 2019 - Bgld. HK-VO 2019)

Ich ersuche daher diese Anfrage innerhalb der gesetzlichen Frist bei der

dazu heranstehenden nächsten Gemeinderatssitzung zu beantworten.

Mit freundlichen Grüßen – FPÖ Gemeinderat Herbert Unger

Medienreferent der FPÖ 7062 St. Margarethen und OPOStv

7000 Eisenstadt, Rosentalried 3

06645344908 herbert.unger@icloud.com

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