VI. Verfahrensbevollmächtigung und Beauftragung - SAM
VI. Verfahrensbevollmächtigung und Beauftragung - SAM
VI. Verfahrensbevollmächtigung und Beauftragung - SAM
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Verfahrensbevollmächtigung</strong><br />
<strong>Beauftragung</strong><br />
Fallkonstellationen<br />
der <strong>Beauftragung</strong><br />
Anforderungen an<br />
die Rechnung des<br />
Beauftragten<br />
<strong>VI</strong>-2<br />
Praxisleitfaden Sonderabfall<br />
Ein Hinweis an unsere Leserinnen <strong>und</strong> Leser:<br />
Fachbegriffe finden Sie in Teil IX „Glossar“ erläutert. Gesetze <strong>und</strong><br />
Verordnungen sind in Teil <strong>VI</strong>II „Rechtsgr<strong>und</strong>lagen“ gelistet.<br />
<strong>VI</strong>. <strong>Verfahrensbevollmächtigung</strong> <strong>und</strong> <strong>Beauftragung</strong><br />
Abfallerzeuger können sich durch die Erteilung einer<br />
<strong>Verfahrensbevollmächtigung</strong> <strong>und</strong> <strong>Beauftragung</strong> im Nachweis-<br />
<strong>und</strong> Andienungsverfahren sowie bei der Abrechnung<br />
der <strong>SAM</strong>-Gebühr vertreten lassen. <strong>Verfahrensbevollmächtigung</strong><br />
<strong>und</strong> <strong>Beauftragung</strong> können einzelnen <strong>und</strong> unterschiedlichen<br />
Personen oder Unternehmen erteilt werden.<br />
<strong>VI</strong>.1. <strong>Verfahrensbevollmächtigung</strong><br />
Mit der <strong>Verfahrensbevollmächtigung</strong> kann der Abfallerzeuger<br />
die verwaltungsseitige Abwicklung der Andienung<br />
<strong>und</strong> die Antragsstellung im Entsorgungsnachweisverfahren<br />
– kurz: den „Papierkram“– einem Dritten übertragen. Dieser<br />
ist dann an Stelle des Abfallerzeugers Ansprechpartner<br />
der <strong>SAM</strong> in allen Fragen, die das Nachweis- <strong>und</strong> Andienungsverfahren<br />
betreffen. Ihm gegenüber werden auch<br />
entsprechende Bescheide der <strong>SAM</strong> bekannt gegeben.<br />
Verfahrensbevollmächtigter darf nur sein, wer zur Besorgung<br />
fremder Rechtsangelegenheiten befugt ist. Dies sind<br />
• zugelassene Anwälte oder Rechtslehrer an deutschen<br />
Hochschulen,<br />
• kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer,<br />
– die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten<br />
nicht geschäftsmäßig, sondern nur aus Gefälligkeit<br />
oder nur in Einzelfällen <strong>und</strong> nicht mit Wiederholungsabsicht<br />
vornehmen oder<br />
– die für ihre K<strong>und</strong>en Rechtsangelegenheiten erledigen,<br />
die mit einem Hauptgeschäft des vom<br />
Verfahrensbevollmächtigten ausgeübten Gewerbebetriebes<br />
unmittelbar zusammenhängen (Art. I<br />
§ 5 Nr. 1 Rechtsberatungsgesetz); Bsp. Betreiber<br />
einer Entsorgungsanlage oder Vermittlungsmakler<br />
nach § 50 KrW-/AbfG.<br />
Die <strong>Verfahrensbevollmächtigung</strong> richtet sich nach § 14 des<br />
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).<br />
Mit dem „Ergänzendes Formblatt <strong>Verfahrensbevollmächtigung</strong>“<br />
(siehe Seite <strong>VI</strong>-5) kann der Abfallerzeuger der <strong>SAM</strong><br />
seinen Verfahrensbevollmächtigten bekannt geben. Das<br />
Datenblatt kann von der Internetseite der <strong>SAM</strong> heruntergeladen<br />
werden (www.sam-rpl.de/pdf/formblatt_bevoll.pdf).<br />
Die <strong>Verfahrensbevollmächtigung</strong> erfolgt unter Ziffer 2 des<br />
Datenblattes.<br />
Bitte beachten: Pro Entsorgungsnachweis ist ein separates<br />
Datenblatt auszufüllen.<br />
Stand: April 2007<br />
<strong>VI</strong>.2. <strong>Beauftragung</strong><br />
Mit der <strong>Beauftragung</strong> kann der Abfallerzeuger die Abrechnung<br />
der <strong>SAM</strong>-Gebühr einem Dritten übertragen.<br />
Der Beauftragte erhält dann regelmäßig anstelle des Abfallerzeugers<br />
den Kostenfestsetzungsbescheid der <strong>SAM</strong>.<br />
Durch Unterschrift verpflichtet sich der Beauftragte, die<br />
anfallenden Gebühren an die <strong>SAM</strong> zu zahlen.<br />
Eine <strong>Beauftragung</strong> ist sinnvoll,<br />
• wenn der Abfallerzeuger nur eine Rechnung wünscht,<br />
die alle Kosten der Entsorgung enthält <strong>und</strong> hinreichend<br />
transparent ist. Ohne <strong>Beauftragung</strong> erhält er vom Entsorger<br />
eine Entsorgungsrechnung, von der <strong>SAM</strong> einen<br />
Kostenfestsetzungsbescheid <strong>und</strong> gegebenenfalls von<br />
anderen Beteiligten weitere Rechnungen, z.B. vom<br />
Makler, Ingenieurbüro, Beförderer etc.<br />
• wenn Beförderer, Entsorger, Makler oder Ingenieurbüros<br />
Komplett- bzw. Pauschalangebote abgeben<br />
möchten, die alle Kosten der Entsorgung inkl. der<br />
<strong>SAM</strong>-Gebühr enthalten.<br />
Bei der <strong>Beauftragung</strong> haften Abfallerzeuger <strong>und</strong> Beauftragter<br />
gesamtschuldnerisch für die <strong>SAM</strong>-Gebühr (§ 13 Abs. 2<br />
Landesgebührengesetz). Sofern der Beauftragte die <strong>SAM</strong>-<br />
Gebühren nicht entrichtet, kann die <strong>SAM</strong> entscheiden, wen<br />
sie für die Zahlung vorrangig in Anspruch nimmt. Kommt<br />
der „In-Anspruch-Genommene“ seiner Zahlungspflicht<br />
nicht nach, kann die <strong>SAM</strong> die Gebühr dem jeweils anderen<br />
Kostenschuldner erneut in Rechnung stellen. Erhebt die<br />
<strong>SAM</strong> beispielsweise die Gebühr zunächst beim Beauftragten<br />
<strong>und</strong> wird dieser anschließend zahlungsunfähig,<br />
so ist die <strong>SAM</strong> aufgr<strong>und</strong> der Gesamtschuldnerhaftung<br />
berechtigt, die Gebühr nunmehr beim Abfallerzeuger<br />
geltend zu machen. Hat der Abfallerzeuger den jeweiligen<br />
Betrag zuvor bereits an den Beauftragten bezahlt, muss er<br />
ihn von diesem zurückfordern.<br />
Die <strong>SAM</strong> erhebt die <strong>SAM</strong>-Gebühr nicht beim Beauftragten,<br />
sondern beim Abfallerzeuger,<br />
• wenn nicht sichergestellt ist, dass der Abfallerzeuger<br />
vom Beauftragten nur eine Rechnung erhält <strong>und</strong> diese<br />
zumindest hinsichtlich der <strong>SAM</strong>-Gebühr hinreichend<br />
transparent ist (siehe hierzu Kapitel <strong>VI</strong>.2.a) <strong>und</strong><br />
<strong>VI</strong>.2.b), Seiten <strong>VI</strong>-3ff.) oder<br />
• wenn bei einer Abrechnung über den Beauftragten die<br />
konkrete Gefahr wirtschaftlicher Nachteile für den<br />
Abfallerzeuger oder die <strong>SAM</strong> besteht (z.B. weil zu