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VI. Verfahrensbevollmächtigung und Beauftragung - SAM

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<strong>Verfahrensbevollmächtigung</strong><br />

<strong>Beauftragung</strong><br />

Fallkonstellationen<br />

der <strong>Beauftragung</strong><br />

Anforderungen an<br />

die Rechnung des<br />

Beauftragten<br />

<strong>VI</strong>-2<br />

Praxisleitfaden Sonderabfall<br />

Ein Hinweis an unsere Leserinnen <strong>und</strong> Leser:<br />

Fachbegriffe finden Sie in Teil IX „Glossar“ erläutert. Gesetze <strong>und</strong><br />

Verordnungen sind in Teil <strong>VI</strong>II „Rechtsgr<strong>und</strong>lagen“ gelistet.<br />

<strong>VI</strong>. <strong>Verfahrensbevollmächtigung</strong> <strong>und</strong> <strong>Beauftragung</strong><br />

Abfallerzeuger können sich durch die Erteilung einer<br />

<strong>Verfahrensbevollmächtigung</strong> <strong>und</strong> <strong>Beauftragung</strong> im Nachweis-<br />

<strong>und</strong> Andienungsverfahren sowie bei der Abrechnung<br />

der <strong>SAM</strong>-Gebühr vertreten lassen. <strong>Verfahrensbevollmächtigung</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>Beauftragung</strong> können einzelnen <strong>und</strong> unterschiedlichen<br />

Personen oder Unternehmen erteilt werden.<br />

<strong>VI</strong>.1. <strong>Verfahrensbevollmächtigung</strong><br />

Mit der <strong>Verfahrensbevollmächtigung</strong> kann der Abfallerzeuger<br />

die verwaltungsseitige Abwicklung der Andienung<br />

<strong>und</strong> die Antragsstellung im Entsorgungsnachweisverfahren<br />

– kurz: den „Papierkram“– einem Dritten übertragen. Dieser<br />

ist dann an Stelle des Abfallerzeugers Ansprechpartner<br />

der <strong>SAM</strong> in allen Fragen, die das Nachweis- <strong>und</strong> Andienungsverfahren<br />

betreffen. Ihm gegenüber werden auch<br />

entsprechende Bescheide der <strong>SAM</strong> bekannt gegeben.<br />

Verfahrensbevollmächtigter darf nur sein, wer zur Besorgung<br />

fremder Rechtsangelegenheiten befugt ist. Dies sind<br />

• zugelassene Anwälte oder Rechtslehrer an deutschen<br />

Hochschulen,<br />

• kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer,<br />

– die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten<br />

nicht geschäftsmäßig, sondern nur aus Gefälligkeit<br />

oder nur in Einzelfällen <strong>und</strong> nicht mit Wiederholungsabsicht<br />

vornehmen oder<br />

– die für ihre K<strong>und</strong>en Rechtsangelegenheiten erledigen,<br />

die mit einem Hauptgeschäft des vom<br />

Verfahrensbevollmächtigten ausgeübten Gewerbebetriebes<br />

unmittelbar zusammenhängen (Art. I<br />

§ 5 Nr. 1 Rechtsberatungsgesetz); Bsp. Betreiber<br />

einer Entsorgungsanlage oder Vermittlungsmakler<br />

nach § 50 KrW-/AbfG.<br />

Die <strong>Verfahrensbevollmächtigung</strong> richtet sich nach § 14 des<br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).<br />

Mit dem „Ergänzendes Formblatt <strong>Verfahrensbevollmächtigung</strong>“<br />

(siehe Seite <strong>VI</strong>-5) kann der Abfallerzeuger der <strong>SAM</strong><br />

seinen Verfahrensbevollmächtigten bekannt geben. Das<br />

Datenblatt kann von der Internetseite der <strong>SAM</strong> heruntergeladen<br />

werden (www.sam-rpl.de/pdf/formblatt_bevoll.pdf).<br />

Die <strong>Verfahrensbevollmächtigung</strong> erfolgt unter Ziffer 2 des<br />

Datenblattes.<br />

Bitte beachten: Pro Entsorgungsnachweis ist ein separates<br />

Datenblatt auszufüllen.<br />

Stand: April 2007<br />

<strong>VI</strong>.2. <strong>Beauftragung</strong><br />

Mit der <strong>Beauftragung</strong> kann der Abfallerzeuger die Abrechnung<br />

der <strong>SAM</strong>-Gebühr einem Dritten übertragen.<br />

Der Beauftragte erhält dann regelmäßig anstelle des Abfallerzeugers<br />

den Kostenfestsetzungsbescheid der <strong>SAM</strong>.<br />

Durch Unterschrift verpflichtet sich der Beauftragte, die<br />

anfallenden Gebühren an die <strong>SAM</strong> zu zahlen.<br />

Eine <strong>Beauftragung</strong> ist sinnvoll,<br />

• wenn der Abfallerzeuger nur eine Rechnung wünscht,<br />

die alle Kosten der Entsorgung enthält <strong>und</strong> hinreichend<br />

transparent ist. Ohne <strong>Beauftragung</strong> erhält er vom Entsorger<br />

eine Entsorgungsrechnung, von der <strong>SAM</strong> einen<br />

Kostenfestsetzungsbescheid <strong>und</strong> gegebenenfalls von<br />

anderen Beteiligten weitere Rechnungen, z.B. vom<br />

Makler, Ingenieurbüro, Beförderer etc.<br />

• wenn Beförderer, Entsorger, Makler oder Ingenieurbüros<br />

Komplett- bzw. Pauschalangebote abgeben<br />

möchten, die alle Kosten der Entsorgung inkl. der<br />

<strong>SAM</strong>-Gebühr enthalten.<br />

Bei der <strong>Beauftragung</strong> haften Abfallerzeuger <strong>und</strong> Beauftragter<br />

gesamtschuldnerisch für die <strong>SAM</strong>-Gebühr (§ 13 Abs. 2<br />

Landesgebührengesetz). Sofern der Beauftragte die <strong>SAM</strong>-<br />

Gebühren nicht entrichtet, kann die <strong>SAM</strong> entscheiden, wen<br />

sie für die Zahlung vorrangig in Anspruch nimmt. Kommt<br />

der „In-Anspruch-Genommene“ seiner Zahlungspflicht<br />

nicht nach, kann die <strong>SAM</strong> die Gebühr dem jeweils anderen<br />

Kostenschuldner erneut in Rechnung stellen. Erhebt die<br />

<strong>SAM</strong> beispielsweise die Gebühr zunächst beim Beauftragten<br />

<strong>und</strong> wird dieser anschließend zahlungsunfähig,<br />

so ist die <strong>SAM</strong> aufgr<strong>und</strong> der Gesamtschuldnerhaftung<br />

berechtigt, die Gebühr nunmehr beim Abfallerzeuger<br />

geltend zu machen. Hat der Abfallerzeuger den jeweiligen<br />

Betrag zuvor bereits an den Beauftragten bezahlt, muss er<br />

ihn von diesem zurückfordern.<br />

Die <strong>SAM</strong> erhebt die <strong>SAM</strong>-Gebühr nicht beim Beauftragten,<br />

sondern beim Abfallerzeuger,<br />

• wenn nicht sichergestellt ist, dass der Abfallerzeuger<br />

vom Beauftragten nur eine Rechnung erhält <strong>und</strong> diese<br />

zumindest hinsichtlich der <strong>SAM</strong>-Gebühr hinreichend<br />

transparent ist (siehe hierzu Kapitel <strong>VI</strong>.2.a) <strong>und</strong><br />

<strong>VI</strong>.2.b), Seiten <strong>VI</strong>-3ff.) oder<br />

• wenn bei einer Abrechnung über den Beauftragten die<br />

konkrete Gefahr wirtschaftlicher Nachteile für den<br />

Abfallerzeuger oder die <strong>SAM</strong> besteht (z.B. weil zu

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