Bio Rundschreiben Oktober 2011 - SLK
Bio Rundschreiben Oktober 2011 - SLK
Bio Rundschreiben Oktober 2011 - SLK
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Kündigung des Kontrollvertrages und Betriebsübernahmen<br />
bzw. -zusammenlegungen<br />
Betriebe, welche den Entschluss<br />
fassen, aus der biologischen Wirtschaftsweise<br />
auszusteigen, müssen<br />
den Kontrollvertrag mit der <strong>SLK</strong><br />
rechtzeitig kündigen. Eine Vertragskündigung<br />
ist auch bei Betriebsauflösungen,<br />
bei Übernahmen durch<br />
andere Betriebe und bei Betriebszusammenlegungen<br />
notwendig.<br />
Zu beachten ist die laut Vertrag<br />
festgehaltene Kündigungsfrist von<br />
drei Monaten vor Ende eines jeden<br />
Jahres. Die Vertragsauflösung kann<br />
unter bestimmten Umständen auch<br />
ohne Kündigungsfrist erfolgen.<br />
Nachzureichende Unterlagen<br />
Bei manchen <strong>Bio</strong>inspektionen sind<br />
zur genaueren Abklärung von Sachverhalten<br />
Unterlagen innerhalb von<br />
gesetzten Fristen an die <strong>SLK</strong> zu<br />
übermitteln.<br />
Wir möchten darauf hinweisen,<br />
dass diese geforderten Unterlagen<br />
für den Abschluss der Zertifizierung<br />
erforderlich sind und daher unbedingt<br />
im Rahmen der Fristen nachgereicht<br />
werden müssen. Bei Nicht-<br />
Beachtung dieser Termine müssten<br />
im schlimmsten Fall kostenpflichtige<br />
Zusatzinspektionen veranlasst werden.<br />
Anders als bei vielen Ämtern, sind<br />
bei Nachreichungen an die <strong>SLK</strong><br />
immer nur Kopien nachzureichen -<br />
die Originalunterlagen müssen am<br />
Dies ist zum Beispiel bei einer Auflösung<br />
des Betriebes bzw. der landwirtschaftlichen<br />
Bewirtschaftung möglich.<br />
Die Kündigung muss schriftlich<br />
entweder mittels formlosen Schreiben<br />
oder Formular (bei der <strong>SLK</strong> oder<br />
beim Inspekteur erhältlich) an die<br />
<strong>SLK</strong> übermittelt werden.<br />
Vorsicht bei Übernahmen oder<br />
Zusammenlegungen von <strong>Bio</strong>betrieben:<br />
Die Daten zum Bewirtschafterwechsel<br />
(zukünftiger Bewirtschafter, dessen<br />
Betriebsnummer, Anschrift und<br />
Datum des Bewirtschafterwechsels)<br />
müssen auf dem Kündigungsschreiben<br />
angegeben werden.<br />
Wird ein Betrieb von einem anderen<br />
<strong>Bio</strong>betrieb übernommen, oder<br />
werden zwei <strong>Bio</strong>betriebe zu einem<br />
Betrieb zusammengelegt, so ist darauf<br />
zu achten, dass beide betroffenen<br />
Betriebe durchgehend einen Vertrag<br />
mit der <strong>Bio</strong>zertifizierungsstelle<br />
Betrieb verbleiben.<br />
Bei manchen nachzureichenden<br />
Unterlagen ist nicht immer aus<br />
dem Beleg ersichtlich, zu welchem<br />
Betrieb diese Unterlagen gehören‚<br />
(z.B. Almauftriebslisten mit mehreren<br />
Auftreibern, Barverkaufsbelege,<br />
Lagepläne). Diese Unterlagen<br />
sind daher vor dem Absenden<br />
oder besonders beim Faxen so zu<br />
kennzeichnen, dass der Absender<br />
ersichtlich ist.<br />
Verlags- und Erscheinungsort: 5020 Salzburg<br />
Eigentümer, Herausgeber und Verleger: <strong>SLK</strong> GesmbH<br />
Leiter der Zertifizierungsstelle: DI Franz Horn<br />
Für den Inhalt verantwortlich: Leiter der <strong>Bio</strong>zertifizierung: Ing. Schilchegger Hubert<br />
Tel.: 0662 / 649483-0 Fax: 0662 / 649483-19 e-Mail: office@slk.at Internet: www.slk.at<br />
aufweisen und keine vertragslose<br />
Zeit besteht. Kündigt der zu übernehmende<br />
<strong>Bio</strong>betrieb den Kontrollvertrag<br />
und findet die Übernahme<br />
durch einen anderen <strong>Bio</strong>betrieb<br />
bzw. die Betriebszusammenlegung<br />
nicht sofort statt, so muss der übernommene<br />
<strong>Bio</strong>betrieb die gesamte<br />
Umstellungszeit auf die biologische<br />
Wirtschaftsweise neu durchlaufen.<br />
Ein durchgehendes Vertragsverhältnis<br />
mit einer <strong>Bio</strong>kontrollstelle<br />
beider betroffenen Betriebe ist<br />
Voraussetzung für die sofortige<br />
Weiterführung eines zusammengeführten<br />
landwirtschaftlichen<br />
Betriebes.<br />
Kurz notiert<br />
Das Salzburger Almerhaltungsprogramm<br />
wurde schon<br />
von ca. 200 Betrieben erfolgreich<br />
in Anspruch genommen.<br />
Betriebe mit Almen<br />
sollten sich unbedingt für<br />
diese, nur noch bis 2012 laufende<br />
Fördermöglichkeit bei<br />
uns melden. Für den Großteil<br />
der Betriebe zahlt es sich<br />
wirklich aus!<br />
Gerne gibt das Technische<br />
Büro der <strong>SLK</strong> Auskunft zur<br />
Durchführung und Planung.<br />
Tel. 0662 649483-23<br />
AustriebskAlender<br />
biOC-dAtenbAnk<br />
kennzeiChnung<br />
vOn biOprOdukten<br />
WAreneingAngs-<br />
prüfung<br />
kündigung und<br />
betriebsübernAhme<br />
nAChzureiChende<br />
unterlAgen<br />
sAlzburger AlmerhAl-<br />
tungsprOgrAmm<br />
Austriebskalender<br />
Wie gewohnt liegt in der Herbstausgabe<br />
des <strong>SLK</strong> <strong>Rundschreiben</strong>s<br />
der neue Austriebskalender<br />
<strong>2011</strong>/2012 bei.<br />
Der Austriebskalender ist dann<br />
zu führen, wenn die Tiere nicht<br />
ständig in den Auslauf können.<br />
Grundsätzlich müssen alle Tierarten<br />
und Kategorien regelmäßig<br />
einen Auslauf benutzen.<br />
Besonders im Hinblick auf die<br />
Kleinbetriebsregelung im Rahmen<br />
der Anbindehaltung ist die<br />
Gewährung und die Dokumentation<br />
des Auslaufes unbedingt<br />
erforderlich. Als Kleinbetrieb ist<br />
Rindern (Jungvieh und Kühen)<br />
an mindestens 2 Tagen pro<br />
Woche Auslauf oder Weide zu<br />
gewähren.<br />
Die Dokumentation muss demnach<br />
so gestaltet sein, dass<br />
ersichtlich ist, an welchen Tagen<br />
der jeweiligen Kategorie bzw.<br />
Tierart Auslauf gewährt wurde.<br />
Dafür sind die am Austriebskalender<br />
angeführten Abkürzungen<br />
zu verwenden.<br />
<strong>Oktober</strong> <strong>2011</strong><br />
Informations-Service<br />
<strong>Bio</strong>logische Landwirtschaft<br />
Bei Betrieben welche an den<br />
ÖPUL Tierschutzmaßnahmen<br />
teilnehmen, gilt der <strong>SLK</strong> Austriebskalender<br />
als ausreichendes<br />
Dokumentationsmittel.<br />
Umgekehrt werden auch die<br />
AMA Aufzeichnungsblätter von<br />
der <strong>SLK</strong> Kontrolle anerkannt,<br />
sofern alle Tierkategorien hier<br />
aufgezeichnet werden können.<br />
Kurz notiert<br />
Die Zusatzkontrollen für die<br />
Betriebe welche eine Ausnahme<br />
im Bereich der Tierhaltung<br />
von der zuständigen Behörde<br />
genehmigt bekommen haben,<br />
werden von <strong>Oktober</strong> bis Jahresende<br />
<strong>2011</strong> durchgeführt.<br />
GZ 02Z031946 S Österreichische Post AG / Sponsoring.Post
<strong>Bio</strong>zertifikate online - Mehr Transparenz durch bioC-Datenbank<br />
Sie wollen wissen, ob ein Betrieb<br />
oder ein Unternehmen wirklich ein<br />
kontrolliert biologischer Betrieb<br />
ist?<br />
Hier hilft das bioC-Internetverzeichnis<br />
www.bioc.info<br />
bioC ist eine Initiative von neun<br />
<strong>Bio</strong>-Zertifizierungsstellen aus<br />
Deutschland und Österreich, dem<br />
BÖLW, dem FIBL Deutschland<br />
und dem bioC-Entwickler Ulrich<br />
Fischer. Die Gesellschaft ist offen<br />
für alle <strong>Bio</strong>-Zertifizierungsstellen.<br />
Motivation und Ziel von bioC ist<br />
es, möglichst einfach erkennbar<br />
zu machen, wer bio ist und wer<br />
nicht.<br />
bioC enthält Angaben zu derzeit<br />
rund 30.000 biozertifizierten<br />
Betrieben und Unternehmen aus<br />
Deutschland, Luxemburg und<br />
Österreich. 13 deutsche und zwei<br />
österreichische Zertifizierungsstellen<br />
(<strong>SLK</strong> und BIKO) stellen<br />
derzeit ihre Daten ein. Die holländische<br />
<strong>Bio</strong>-Zertifizierungsstelle<br />
SKAL wird in Kürze ebenfalls ihre<br />
Daten hinzufügen. Die Unternehmenslisten<br />
weiterer Zertifizierungsstellen<br />
sind bei bioC verlinkt.<br />
Alle Betriebe und Unternehmen,<br />
die über ihre Zertifizierungsstellen<br />
bei <strong>Bio</strong>C gelistet sind, sind<br />
zum Zertifizierungsverfahren<br />
angemeldet und dürfen <strong>Bio</strong>produkte<br />
vermarkten.<br />
Es wird derzeit an weiteren Funktionen<br />
gearbeitet, so können Sie<br />
zukünftig Unternehmen nach<br />
Name oder Postleitzahl suchen<br />
und passwortgeschützte Lieferantenlisten<br />
anlegen. Diese<br />
zusätzlichen Funktionen werden<br />
in Kürze fertiggestellt sein.<br />
Welche Vorteile haben Online-<br />
Zertifikate?<br />
Viele <strong>Bio</strong>-Zertifizierungsstellen<br />
stellen unter bioc.info auch<br />
Online-Zertifikate (Bescheinigungen<br />
nach EU-Verordnung zum<br />
biologischen Landbau 834/2007<br />
Artikel 29) zur Verfügung, auf<br />
denen das Produktangebot des<br />
Unternehmens aufgeführt ist.<br />
Diese Online-Zertifikate sind aktuell<br />
und werden beim Aufruf fälschungssicher<br />
in der bioC-Datenbank<br />
hinterlegt. Im Vergleich<br />
dazu werden Papierzertifikate in<br />
der Regel durch das zertifizierte<br />
Unternehmen als Kopien weitergereicht,<br />
die nicht fälschungssicher<br />
sind.<br />
„herkömmliches Papierzertifikat“<br />
Damit leisten Online-Zertifikate<br />
einen Beitrag zur Verbesserung<br />
der Prozesssicherheit von <strong>Bio</strong>produkten.<br />
Welche Vorteile bietet die bioC<br />
in der Lieferantenverwaltung?<br />
Neben der kostenlosen Suchfunktion<br />
haben Sie die Möglichkeit<br />
eine passwortgeschützte<br />
Unternehmensliste anzulegen.<br />
Über eine Benachrichtigungsfunktion<br />
werden Sie per E-Mail<br />
informiert, sobald:<br />
- ein Unternehmen unter der<br />
Kontrollnummer, unter der es<br />
der Liste hinzugefügt wurde,<br />
nicht mehr in der bioC-Datenbank<br />
geführt wird oder<br />
- dem Datensatz des Unternehmens<br />
nicht mehr mindestens<br />
ein Produkt/eine Produktkategorie<br />
mit dem Status „<strong>Bio</strong>“ oder<br />
„Umstellungsware“ zugeordnet<br />
ist.<br />
So entfällt das zeitaufwändige<br />
Einsammeln von Zertifikatskopien<br />
der Betriebe und Unternehmen,<br />
die in Ihrer Unternehmensliste<br />
erfasst sind.<br />
Solange ein Unternehmen in<br />
bioC geführt wird ist gewährleistet,<br />
dass:<br />
- der Betrieb bzw. das Unternehmen<br />
zum Zertifizierungsverfahren<br />
gemäß Verordnung (EG)<br />
Nr. 834/2007 angemeldet ist,<br />
- die Zertifizierungsstelle des<br />
Betriebes bzw. Unternehmens<br />
sich an diesem Projekt beteiligt<br />
und die notwendigen Daten zur<br />
Verfügung stellt.<br />
Bei mehr als fünf Unternehmen<br />
auf der Liste wird für die Nutzung<br />
der Listen- und Benachrichtigungs-Funktion<br />
je nach Umfang<br />
der Liste eine jährliche Gebühr<br />
zwischen 25 und 750 € pro Jahr<br />
erhoben. Sie können diese Funktion<br />
über das Login erreichen.<br />
Unternehmen, die selbst in bioC<br />
geführt werden, erhalten ihre<br />
Zugangsdaten hierfür von ihrer<br />
<strong>Bio</strong>-Zertifizierungsstelle, <strong>SLK</strong>-zertifizierte<br />
Betriebe können diese<br />
jederzeit in der <strong>SLK</strong> GesmbH<br />
anfordern.<br />
Auch Unternehmen, die nicht in<br />
bioC gelistet sind, können die<br />
Nutzung der Listen- und Benachrichtigungsfeature-Funktion<br />
direkt<br />
bei bioC beantragen.<br />
Detaillierte Infos zur bioC finden<br />
Sie unter der Internetadresse<br />
www.bioc.info, die Mitarbeiter<br />
der <strong>SLK</strong> GesmbH stehen bei Fragen<br />
natürlich ebenfalls gerne zur<br />
Verfügung.<br />
Kennzeichnung von <strong>Bio</strong>produkten - Frist bis 01.07.2012!<br />
Seit Juli 2010 besteht für alle<br />
vorverpackten <strong>Bio</strong>lebensmittel innerhalb<br />
der Europäischen Union<br />
Kennzeichnungspflicht mit dem<br />
<strong>Bio</strong>-Logo.<br />
Werden Verpackungen oder Etiketten<br />
ab 01.07.2010 komplett<br />
neu erstellt oder Änderungen<br />
durchgeführt, so müssen die neuen<br />
Bestimmungen eingehalten<br />
werden. Für Verpackungen und<br />
Etiketten, die den neuen Anforderungen<br />
noch nicht entsprechen<br />
besteht eine Übergangsfrist bis<br />
01.07.2012, d.h. bereits genehmigte<br />
Verpackungen dürfen weiter<br />
verwendet werden, auch ein<br />
Nachdruck dieser Druckvorlagen<br />
ist erlaubt.<br />
Zur besseren Übersicht haben wir<br />
die wichtigsten Kennzeichnungselemente<br />
zusammengefasst.<br />
Die detaillierten Anforderungen<br />
können von unserer Internetseite<br />
www.slk.at heruntergeladen<br />
werden, die Mitarbeiter der <strong>SLK</strong><br />
stehen für Auskünfte natürlich<br />
ebenfalls zur Verfügung.<br />
Folgende Hinweise auf die <strong>Bio</strong>landwirtschaft<br />
sind zulässig:<br />
Wareneingangsprüfung<br />
Jeder <strong>Bio</strong>betrieb muss die <strong>Bio</strong>-Qualität<br />
von angelieferter Ware mit einer<br />
Wareneingangsprüfung überprüfen.<br />
Auch landwirtschaftliche Betriebe,<br />
die <strong>Bio</strong>-Produkte (z.B. <strong>Bio</strong>-Saatgut,<br />
<strong>Bio</strong>-Futtermittel, <strong>Bio</strong>-Tiere, Zutaten<br />
bei Direktvermarktung) für den eigenen<br />
Betrieb zukaufen, müssen eine<br />
solche Eingangsprüfung durchführen<br />
und deren Ergebnis auf Lieferschein<br />
oder Rechnung dokumentieren.<br />
Das bedeutet, dass bei der Warenübernahme<br />
zu kontrollieren ist, ob<br />
auf Ware und Begleitpapier ein <strong>Bio</strong>hinweis<br />
angebracht ist bzw. ob die<br />
gelieferte Ware mit den Angaben auf<br />
den Belegen übereinstimmt. Ist dies<br />
- aus biologischer Landwirtschaft<br />
- aus kontrolliert biologischem/<br />
ökologischen Landbau<br />
- Der Hinweis „<strong>Bio</strong>“ kann auch<br />
direkt bei der Verkehrsbezeichnung<br />
angebracht werden.<br />
Die verwendeten <strong>Bio</strong>zutaten müssen<br />
in der Zutatenliste als solche<br />
gekennzeichnet sein.<br />
Verbindliche Angaben auf dem<br />
Etikett:<br />
Die Codenummer der Zertifizierungsstelle,<br />
die für die Zertifizierung<br />
des letzen Erzeugers oder<br />
Aufbereiters zuständig ist. Die<br />
neue Kontrollnummer der <strong>SLK</strong><br />
lautet AT-BIO-501.<br />
Bei vorverpackten Lebensmitteln<br />
muss das EU-Gemeinschaftslogo<br />
angeführt werden.<br />
Unterhalb des Gemeinschaftslogos<br />
muss die Herkunft der <strong>Bio</strong>zutaten<br />
in folgender Form angeführt<br />
sein:<br />
- EU- Landwirtschaft<br />
- Nicht EU- Landwirtschaft<br />
- EU-/ Nicht EU-Landwirtschaft<br />
in Ordnung, so wird der Lieferschein<br />
bzw. die Rechnung gegengezeichnet<br />
(auch der Übertrag der Daten in die<br />
Aufzeichnungen des Betriebes, wird<br />
als Wareneingangsprüfung akzeptiert).<br />
Was wie eine Selbstverständlichkeit<br />
<strong>Rundschreiben</strong> Nr. 2 / Okt. <strong>2011</strong> <strong>Rundschreiben</strong> Nr. 2 / Okt. <strong>2011</strong><br />
Beispiel:<br />
Die Angabe „EU“ „Nicht-EU“ kann<br />
durch das Erzeugerland ersetzt<br />
oder ergänzt werden, wenn alle<br />
Zutaten aus einem Land stammen.<br />
Bei der Herkunftsangabe<br />
können max. 2% der eingesetzten<br />
Zutaten vernachlässigt werden<br />
Verbindliche Angaben auf Warenbegleitpapieren<br />
(Lieferscheinen, Rechnungen):<br />
Wird das Produkt auf dem Etikett<br />
als <strong>Bio</strong>-Produkt ausgelobt so sind<br />
auf den Warenbegleitpapieren<br />
folgende Angaben verpflichtend:<br />
- Handelsbezeichnung muss<br />
Hinweis auf <strong>Bio</strong> enthalten<br />
(z.B.: Kartoffeln <strong>Bio</strong>)<br />
- Kontrollstellennummer der<br />
<strong>SLK</strong>: AT-BIO-501.<br />
wirkt, ist in der Praxis des öfteren<br />
ein Problem. Immer wieder stimmt<br />
die angelieferte Ware mit den Papieren<br />
nicht überein bzw. wird erst zu<br />
spät oder gar nicht erkannt, dass<br />
das zugekaufte Betriebsmittel in der<br />
biologischen Landwirtschaft nicht<br />
erlaubt ist.<br />
Wie bereits erwähnt, dient als Nachweis<br />
für die durchgeführte Wareneingangsprüfung<br />
der gegengezeichnete<br />
Lieferschein. Dies bedeutet,<br />
dass z.B. bei einer Abbuchung über<br />
das Lagerhaus die Lieferscheine für<br />
die <strong>Bio</strong>kontrolle aufbewahrt werden<br />
müssen bzw. muss die Wareneingangsprüfung<br />
dann auf die Sammelrechung<br />
übertragen werden.