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Bio Rundschreiben Oktober 2011 - SLK

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Kündigung des Kontrollvertrages und Betriebsübernahmen<br />

bzw. -zusammenlegungen<br />

Betriebe, welche den Entschluss<br />

fassen, aus der biologischen Wirtschaftsweise<br />

auszusteigen, müssen<br />

den Kontrollvertrag mit der <strong>SLK</strong><br />

rechtzeitig kündigen. Eine Vertragskündigung<br />

ist auch bei Betriebsauflösungen,<br />

bei Übernahmen durch<br />

andere Betriebe und bei Betriebszusammenlegungen<br />

notwendig.<br />

Zu beachten ist die laut Vertrag<br />

festgehaltene Kündigungsfrist von<br />

drei Monaten vor Ende eines jeden<br />

Jahres. Die Vertragsauflösung kann<br />

unter bestimmten Umständen auch<br />

ohne Kündigungsfrist erfolgen.<br />

Nachzureichende Unterlagen<br />

Bei manchen <strong>Bio</strong>inspektionen sind<br />

zur genaueren Abklärung von Sachverhalten<br />

Unterlagen innerhalb von<br />

gesetzten Fristen an die <strong>SLK</strong> zu<br />

übermitteln.<br />

Wir möchten darauf hinweisen,<br />

dass diese geforderten Unterlagen<br />

für den Abschluss der Zertifizierung<br />

erforderlich sind und daher unbedingt<br />

im Rahmen der Fristen nachgereicht<br />

werden müssen. Bei Nicht-<br />

Beachtung dieser Termine müssten<br />

im schlimmsten Fall kostenpflichtige<br />

Zusatzinspektionen veranlasst werden.<br />

Anders als bei vielen Ämtern, sind<br />

bei Nachreichungen an die <strong>SLK</strong><br />

immer nur Kopien nachzureichen -<br />

die Originalunterlagen müssen am<br />

Dies ist zum Beispiel bei einer Auflösung<br />

des Betriebes bzw. der landwirtschaftlichen<br />

Bewirtschaftung möglich.<br />

Die Kündigung muss schriftlich<br />

entweder mittels formlosen Schreiben<br />

oder Formular (bei der <strong>SLK</strong> oder<br />

beim Inspekteur erhältlich) an die<br />

<strong>SLK</strong> übermittelt werden.<br />

Vorsicht bei Übernahmen oder<br />

Zusammenlegungen von <strong>Bio</strong>betrieben:<br />

Die Daten zum Bewirtschafterwechsel<br />

(zukünftiger Bewirtschafter, dessen<br />

Betriebsnummer, Anschrift und<br />

Datum des Bewirtschafterwechsels)<br />

müssen auf dem Kündigungsschreiben<br />

angegeben werden.<br />

Wird ein Betrieb von einem anderen<br />

<strong>Bio</strong>betrieb übernommen, oder<br />

werden zwei <strong>Bio</strong>betriebe zu einem<br />

Betrieb zusammengelegt, so ist darauf<br />

zu achten, dass beide betroffenen<br />

Betriebe durchgehend einen Vertrag<br />

mit der <strong>Bio</strong>zertifizierungsstelle<br />

Betrieb verbleiben.<br />

Bei manchen nachzureichenden<br />

Unterlagen ist nicht immer aus<br />

dem Beleg ersichtlich, zu welchem<br />

Betrieb diese Unterlagen gehören‚<br />

(z.B. Almauftriebslisten mit mehreren<br />

Auftreibern, Barverkaufsbelege,<br />

Lagepläne). Diese Unterlagen<br />

sind daher vor dem Absenden<br />

oder besonders beim Faxen so zu<br />

kennzeichnen, dass der Absender<br />

ersichtlich ist.<br />

Verlags- und Erscheinungsort: 5020 Salzburg<br />

Eigentümer, Herausgeber und Verleger: <strong>SLK</strong> GesmbH<br />

Leiter der Zertifizierungsstelle: DI Franz Horn<br />

Für den Inhalt verantwortlich: Leiter der <strong>Bio</strong>zertifizierung: Ing. Schilchegger Hubert<br />

Tel.: 0662 / 649483-0 Fax: 0662 / 649483-19 e-Mail: office@slk.at Internet: www.slk.at<br />

aufweisen und keine vertragslose<br />

Zeit besteht. Kündigt der zu übernehmende<br />

<strong>Bio</strong>betrieb den Kontrollvertrag<br />

und findet die Übernahme<br />

durch einen anderen <strong>Bio</strong>betrieb<br />

bzw. die Betriebszusammenlegung<br />

nicht sofort statt, so muss der übernommene<br />

<strong>Bio</strong>betrieb die gesamte<br />

Umstellungszeit auf die biologische<br />

Wirtschaftsweise neu durchlaufen.<br />

Ein durchgehendes Vertragsverhältnis<br />

mit einer <strong>Bio</strong>kontrollstelle<br />

beider betroffenen Betriebe ist<br />

Voraussetzung für die sofortige<br />

Weiterführung eines zusammengeführten<br />

landwirtschaftlichen<br />

Betriebes.<br />

Kurz notiert<br />

Das Salzburger Almerhaltungsprogramm<br />

wurde schon<br />

von ca. 200 Betrieben erfolgreich<br />

in Anspruch genommen.<br />

Betriebe mit Almen<br />

sollten sich unbedingt für<br />

diese, nur noch bis 2012 laufende<br />

Fördermöglichkeit bei<br />

uns melden. Für den Großteil<br />

der Betriebe zahlt es sich<br />

wirklich aus!<br />

Gerne gibt das Technische<br />

Büro der <strong>SLK</strong> Auskunft zur<br />

Durchführung und Planung.<br />

Tel. 0662 649483-23<br />

AustriebskAlender<br />

biOC-dAtenbAnk<br />

kennzeiChnung<br />

vOn biOprOdukten<br />

WAreneingAngs-<br />

prüfung<br />

kündigung und<br />

betriebsübernAhme<br />

nAChzureiChende<br />

unterlAgen<br />

sAlzburger AlmerhAl-<br />

tungsprOgrAmm<br />

Austriebskalender<br />

Wie gewohnt liegt in der Herbstausgabe<br />

des <strong>SLK</strong> <strong>Rundschreiben</strong>s<br />

der neue Austriebskalender<br />

<strong>2011</strong>/2012 bei.<br />

Der Austriebskalender ist dann<br />

zu führen, wenn die Tiere nicht<br />

ständig in den Auslauf können.<br />

Grundsätzlich müssen alle Tierarten<br />

und Kategorien regelmäßig<br />

einen Auslauf benutzen.<br />

Besonders im Hinblick auf die<br />

Kleinbetriebsregelung im Rahmen<br />

der Anbindehaltung ist die<br />

Gewährung und die Dokumentation<br />

des Auslaufes unbedingt<br />

erforderlich. Als Kleinbetrieb ist<br />

Rindern (Jungvieh und Kühen)<br />

an mindestens 2 Tagen pro<br />

Woche Auslauf oder Weide zu<br />

gewähren.<br />

Die Dokumentation muss demnach<br />

so gestaltet sein, dass<br />

ersichtlich ist, an welchen Tagen<br />

der jeweiligen Kategorie bzw.<br />

Tierart Auslauf gewährt wurde.<br />

Dafür sind die am Austriebskalender<br />

angeführten Abkürzungen<br />

zu verwenden.<br />

<strong>Oktober</strong> <strong>2011</strong><br />

Informations-Service<br />

<strong>Bio</strong>logische Landwirtschaft<br />

Bei Betrieben welche an den<br />

ÖPUL Tierschutzmaßnahmen<br />

teilnehmen, gilt der <strong>SLK</strong> Austriebskalender<br />

als ausreichendes<br />

Dokumentationsmittel.<br />

Umgekehrt werden auch die<br />

AMA Aufzeichnungsblätter von<br />

der <strong>SLK</strong> Kontrolle anerkannt,<br />

sofern alle Tierkategorien hier<br />

aufgezeichnet werden können.<br />

Kurz notiert<br />

Die Zusatzkontrollen für die<br />

Betriebe welche eine Ausnahme<br />

im Bereich der Tierhaltung<br />

von der zuständigen Behörde<br />

genehmigt bekommen haben,<br />

werden von <strong>Oktober</strong> bis Jahresende<br />

<strong>2011</strong> durchgeführt.<br />

GZ 02Z031946 S Österreichische Post AG / Sponsoring.Post


<strong>Bio</strong>zertifikate online - Mehr Transparenz durch bioC-Datenbank<br />

Sie wollen wissen, ob ein Betrieb<br />

oder ein Unternehmen wirklich ein<br />

kontrolliert biologischer Betrieb<br />

ist?<br />

Hier hilft das bioC-Internetverzeichnis<br />

www.bioc.info<br />

bioC ist eine Initiative von neun<br />

<strong>Bio</strong>-Zertifizierungsstellen aus<br />

Deutschland und Österreich, dem<br />

BÖLW, dem FIBL Deutschland<br />

und dem bioC-Entwickler Ulrich<br />

Fischer. Die Gesellschaft ist offen<br />

für alle <strong>Bio</strong>-Zertifizierungsstellen.<br />

Motivation und Ziel von bioC ist<br />

es, möglichst einfach erkennbar<br />

zu machen, wer bio ist und wer<br />

nicht.<br />

bioC enthält Angaben zu derzeit<br />

rund 30.000 biozertifizierten<br />

Betrieben und Unternehmen aus<br />

Deutschland, Luxemburg und<br />

Österreich. 13 deutsche und zwei<br />

österreichische Zertifizierungsstellen<br />

(<strong>SLK</strong> und BIKO) stellen<br />

derzeit ihre Daten ein. Die holländische<br />

<strong>Bio</strong>-Zertifizierungsstelle<br />

SKAL wird in Kürze ebenfalls ihre<br />

Daten hinzufügen. Die Unternehmenslisten<br />

weiterer Zertifizierungsstellen<br />

sind bei bioC verlinkt.<br />

Alle Betriebe und Unternehmen,<br />

die über ihre Zertifizierungsstellen<br />

bei <strong>Bio</strong>C gelistet sind, sind<br />

zum Zertifizierungsverfahren<br />

angemeldet und dürfen <strong>Bio</strong>produkte<br />

vermarkten.<br />

Es wird derzeit an weiteren Funktionen<br />

gearbeitet, so können Sie<br />

zukünftig Unternehmen nach<br />

Name oder Postleitzahl suchen<br />

und passwortgeschützte Lieferantenlisten<br />

anlegen. Diese<br />

zusätzlichen Funktionen werden<br />

in Kürze fertiggestellt sein.<br />

Welche Vorteile haben Online-<br />

Zertifikate?<br />

Viele <strong>Bio</strong>-Zertifizierungsstellen<br />

stellen unter bioc.info auch<br />

Online-Zertifikate (Bescheinigungen<br />

nach EU-Verordnung zum<br />

biologischen Landbau 834/2007<br />

Artikel 29) zur Verfügung, auf<br />

denen das Produktangebot des<br />

Unternehmens aufgeführt ist.<br />

Diese Online-Zertifikate sind aktuell<br />

und werden beim Aufruf fälschungssicher<br />

in der bioC-Datenbank<br />

hinterlegt. Im Vergleich<br />

dazu werden Papierzertifikate in<br />

der Regel durch das zertifizierte<br />

Unternehmen als Kopien weitergereicht,<br />

die nicht fälschungssicher<br />

sind.<br />

„herkömmliches Papierzertifikat“<br />

Damit leisten Online-Zertifikate<br />

einen Beitrag zur Verbesserung<br />

der Prozesssicherheit von <strong>Bio</strong>produkten.<br />

Welche Vorteile bietet die bioC<br />

in der Lieferantenverwaltung?<br />

Neben der kostenlosen Suchfunktion<br />

haben Sie die Möglichkeit<br />

eine passwortgeschützte<br />

Unternehmensliste anzulegen.<br />

Über eine Benachrichtigungsfunktion<br />

werden Sie per E-Mail<br />

informiert, sobald:<br />

- ein Unternehmen unter der<br />

Kontrollnummer, unter der es<br />

der Liste hinzugefügt wurde,<br />

nicht mehr in der bioC-Datenbank<br />

geführt wird oder<br />

- dem Datensatz des Unternehmens<br />

nicht mehr mindestens<br />

ein Produkt/eine Produktkategorie<br />

mit dem Status „<strong>Bio</strong>“ oder<br />

„Umstellungsware“ zugeordnet<br />

ist.<br />

So entfällt das zeitaufwändige<br />

Einsammeln von Zertifikatskopien<br />

der Betriebe und Unternehmen,<br />

die in Ihrer Unternehmensliste<br />

erfasst sind.<br />

Solange ein Unternehmen in<br />

bioC geführt wird ist gewährleistet,<br />

dass:<br />

- der Betrieb bzw. das Unternehmen<br />

zum Zertifizierungsverfahren<br />

gemäß Verordnung (EG)<br />

Nr. 834/2007 angemeldet ist,<br />

- die Zertifizierungsstelle des<br />

Betriebes bzw. Unternehmens<br />

sich an diesem Projekt beteiligt<br />

und die notwendigen Daten zur<br />

Verfügung stellt.<br />

Bei mehr als fünf Unternehmen<br />

auf der Liste wird für die Nutzung<br />

der Listen- und Benachrichtigungs-Funktion<br />

je nach Umfang<br />

der Liste eine jährliche Gebühr<br />

zwischen 25 und 750 € pro Jahr<br />

erhoben. Sie können diese Funktion<br />

über das Login erreichen.<br />

Unternehmen, die selbst in bioC<br />

geführt werden, erhalten ihre<br />

Zugangsdaten hierfür von ihrer<br />

<strong>Bio</strong>-Zertifizierungsstelle, <strong>SLK</strong>-zertifizierte<br />

Betriebe können diese<br />

jederzeit in der <strong>SLK</strong> GesmbH<br />

anfordern.<br />

Auch Unternehmen, die nicht in<br />

bioC gelistet sind, können die<br />

Nutzung der Listen- und Benachrichtigungsfeature-Funktion<br />

direkt<br />

bei bioC beantragen.<br />

Detaillierte Infos zur bioC finden<br />

Sie unter der Internetadresse<br />

www.bioc.info, die Mitarbeiter<br />

der <strong>SLK</strong> GesmbH stehen bei Fragen<br />

natürlich ebenfalls gerne zur<br />

Verfügung.<br />

Kennzeichnung von <strong>Bio</strong>produkten - Frist bis 01.07.2012!<br />

Seit Juli 2010 besteht für alle<br />

vorverpackten <strong>Bio</strong>lebensmittel innerhalb<br />

der Europäischen Union<br />

Kennzeichnungspflicht mit dem<br />

<strong>Bio</strong>-Logo.<br />

Werden Verpackungen oder Etiketten<br />

ab 01.07.2010 komplett<br />

neu erstellt oder Änderungen<br />

durchgeführt, so müssen die neuen<br />

Bestimmungen eingehalten<br />

werden. Für Verpackungen und<br />

Etiketten, die den neuen Anforderungen<br />

noch nicht entsprechen<br />

besteht eine Übergangsfrist bis<br />

01.07.2012, d.h. bereits genehmigte<br />

Verpackungen dürfen weiter<br />

verwendet werden, auch ein<br />

Nachdruck dieser Druckvorlagen<br />

ist erlaubt.<br />

Zur besseren Übersicht haben wir<br />

die wichtigsten Kennzeichnungselemente<br />

zusammengefasst.<br />

Die detaillierten Anforderungen<br />

können von unserer Internetseite<br />

www.slk.at heruntergeladen<br />

werden, die Mitarbeiter der <strong>SLK</strong><br />

stehen für Auskünfte natürlich<br />

ebenfalls zur Verfügung.<br />

Folgende Hinweise auf die <strong>Bio</strong>landwirtschaft<br />

sind zulässig:<br />

Wareneingangsprüfung<br />

Jeder <strong>Bio</strong>betrieb muss die <strong>Bio</strong>-Qualität<br />

von angelieferter Ware mit einer<br />

Wareneingangsprüfung überprüfen.<br />

Auch landwirtschaftliche Betriebe,<br />

die <strong>Bio</strong>-Produkte (z.B. <strong>Bio</strong>-Saatgut,<br />

<strong>Bio</strong>-Futtermittel, <strong>Bio</strong>-Tiere, Zutaten<br />

bei Direktvermarktung) für den eigenen<br />

Betrieb zukaufen, müssen eine<br />

solche Eingangsprüfung durchführen<br />

und deren Ergebnis auf Lieferschein<br />

oder Rechnung dokumentieren.<br />

Das bedeutet, dass bei der Warenübernahme<br />

zu kontrollieren ist, ob<br />

auf Ware und Begleitpapier ein <strong>Bio</strong>hinweis<br />

angebracht ist bzw. ob die<br />

gelieferte Ware mit den Angaben auf<br />

den Belegen übereinstimmt. Ist dies<br />

- aus biologischer Landwirtschaft<br />

- aus kontrolliert biologischem/<br />

ökologischen Landbau<br />

- Der Hinweis „<strong>Bio</strong>“ kann auch<br />

direkt bei der Verkehrsbezeichnung<br />

angebracht werden.<br />

Die verwendeten <strong>Bio</strong>zutaten müssen<br />

in der Zutatenliste als solche<br />

gekennzeichnet sein.<br />

Verbindliche Angaben auf dem<br />

Etikett:<br />

Die Codenummer der Zertifizierungsstelle,<br />

die für die Zertifizierung<br />

des letzen Erzeugers oder<br />

Aufbereiters zuständig ist. Die<br />

neue Kontrollnummer der <strong>SLK</strong><br />

lautet AT-BIO-501.<br />

Bei vorverpackten Lebensmitteln<br />

muss das EU-Gemeinschaftslogo<br />

angeführt werden.<br />

Unterhalb des Gemeinschaftslogos<br />

muss die Herkunft der <strong>Bio</strong>zutaten<br />

in folgender Form angeführt<br />

sein:<br />

- EU- Landwirtschaft<br />

- Nicht EU- Landwirtschaft<br />

- EU-/ Nicht EU-Landwirtschaft<br />

in Ordnung, so wird der Lieferschein<br />

bzw. die Rechnung gegengezeichnet<br />

(auch der Übertrag der Daten in die<br />

Aufzeichnungen des Betriebes, wird<br />

als Wareneingangsprüfung akzeptiert).<br />

Was wie eine Selbstverständlichkeit<br />

<strong>Rundschreiben</strong> Nr. 2 / Okt. <strong>2011</strong> <strong>Rundschreiben</strong> Nr. 2 / Okt. <strong>2011</strong><br />

Beispiel:<br />

Die Angabe „EU“ „Nicht-EU“ kann<br />

durch das Erzeugerland ersetzt<br />

oder ergänzt werden, wenn alle<br />

Zutaten aus einem Land stammen.<br />

Bei der Herkunftsangabe<br />

können max. 2% der eingesetzten<br />

Zutaten vernachlässigt werden<br />

Verbindliche Angaben auf Warenbegleitpapieren<br />

(Lieferscheinen, Rechnungen):<br />

Wird das Produkt auf dem Etikett<br />

als <strong>Bio</strong>-Produkt ausgelobt so sind<br />

auf den Warenbegleitpapieren<br />

folgende Angaben verpflichtend:<br />

- Handelsbezeichnung muss<br />

Hinweis auf <strong>Bio</strong> enthalten<br />

(z.B.: Kartoffeln <strong>Bio</strong>)<br />

- Kontrollstellennummer der<br />

<strong>SLK</strong>: AT-BIO-501.<br />

wirkt, ist in der Praxis des öfteren<br />

ein Problem. Immer wieder stimmt<br />

die angelieferte Ware mit den Papieren<br />

nicht überein bzw. wird erst zu<br />

spät oder gar nicht erkannt, dass<br />

das zugekaufte Betriebsmittel in der<br />

biologischen Landwirtschaft nicht<br />

erlaubt ist.<br />

Wie bereits erwähnt, dient als Nachweis<br />

für die durchgeführte Wareneingangsprüfung<br />

der gegengezeichnete<br />

Lieferschein. Dies bedeutet,<br />

dass z.B. bei einer Abbuchung über<br />

das Lagerhaus die Lieferscheine für<br />

die <strong>Bio</strong>kontrolle aufbewahrt werden<br />

müssen bzw. muss die Wareneingangsprüfung<br />

dann auf die Sammelrechung<br />

übertragen werden.

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