Rundbrief 1.pdf - LSH Marquartstein
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Handwerk am Gymnasium - Schreinerlehre: Am Ende des letzen Schuljahres hat Johannes<br />
Grosch erfolgreich die Schreiner-Gesellenprüfung abgelegt. An dieser Stelle noch einmal ein<br />
herzlicher Glückwunsch von uns allen!<br />
Die Eltern der Schülerinnen und Schüler der diesjährigen 7. Klassen werde ich bei den<br />
entsprechenden Klassenelternabenden über dieses Projekt und eine mögliche Teilnahme im<br />
kommenden Schuljahr informieren.<br />
Ferienplanung: In diesem Schuljahr gilt für das Landschulheim die offizielle Ferienregelung für<br />
Bayern:<br />
Erinnerung an einige Bestimmungen:<br />
Allerheiligenferien 27.10.12 - 04.11.12<br />
Weihnachtsferien 22.12.12 - 06.01.13<br />
Faschingsferien 09.02.13 - 17.02.13<br />
Osterferien 23.03.13 - 07.04.13<br />
Pfingstferien 18.05.13 - 02.06.13<br />
Sommerferien 31.07.13 - 11.09.13<br />
Mobilfunktelefone in der Schule: Für Schüler ist das Benutzen (d.h. auch das Einschalten) von<br />
Handys an der Schule verboten. Wer sein Handy benutzen will, muss vorher einen Lehrer um<br />
Erlaubnis fragen. Ein Handy kann ansonsten - wie alle unterrichtsfremden Gegenstände -<br />
eingezogen werden.<br />
Entschuldigungspraxis bei Krankheit: Wenn Ihr Kind krank wird und somit am Unterricht<br />
oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung nicht teilnehmen kann, verständigen<br />
Sie bitte unbedingt bis 8.00 h die Schule. Ein Anruf, auch auf den Anrufbeantworter genügt<br />
zunächst am Tag der ersten Abwesenheit, eine schriftliche Entschuldigung ist aber dann<br />
innerhalb von zwei Tagen nachzureichen. Bitte versäumen Sie den Anruf am ersten Tag auf<br />
keinen Fall! Andernfalls müssen wir bei Ihnen zurückrufen und für den Fall, dass niemand<br />
erreichbar ist, die Polizei verständigen.<br />
Um eine Rückrufmöglichkeit zu haben, bitten wir auch in diesem Jahr wieder um die Angabe<br />
von Rufnummern, die Sie bitte in das beiliegende Formular eintragen (siehe Anlage).<br />
Dauert die Erkrankung mehr als drei Tage, müssen Sie der Schule an dem Tag, an dem Ihr Kind<br />
den Unterricht wieder besucht, eine "Mitteilung über die Dauer der Krankheit" vorlegen. Wenn<br />
die Krankheit mehr als zehn Tage dauert, kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen. Ein<br />
ärztliches Attest muss auch vorgelegt werden, wenn ein Schüler an einer Ersatzprüfung (Ersatz<br />
für versäumte Leistungsnachweise) oder an einer Abschlussprüfung nicht teilnimmt.