WAHRNEHMUNGSBERICHT - Der Standard
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Wahrnehmungsbericht 2008/2009 Seite 26<br />
Die Vorgehensweise des Richters hat bisher dazu geführt, dass außer einem<br />
Sachverständigengutachten nach drei Verhandlungen überhaupt kein Verfahrensergebnis<br />
erzielt worden ist. Angesichts des Umstandes, dass auf beiden Seiten Verfahrenskosten<br />
von mindestens € 4.000,-- bis € 5.000,-- entstanden sind und der Sachverständige Kosten<br />
von € 4.560,-- geltend macht, also bereits mindestens € 15.000,-- Verfahrenskosten<br />
entstanden sind, ist diese Verfahrensführung unzumutbar.<br />
b) Verfahrensverzögerungen<br />
Im Wahrnehmungsbericht 2007/2008 wurde umfangreich sachliche Kritik betreffend<br />
unnötig langer Verzögerungen von Verfahren geübt. Daraufhin erreichte uns von einem<br />
Kollegen ein positiver Bericht, der an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben sollte: Er<br />
brachte am 08.09.2008 beim Bezirksgericht Saalfelden eine Mietzins- und Räumungsklage<br />
via WEB-ERV ein. Bereits am nächsten Tag erhielt er eine Ladung zu einer Verhandlung<br />
am 30.09.2008. Dieser Verhandlungstermin wurde dann (wegen begonnener<br />
Vergleichsgespräche) über einen gemeinsamen Parteiantrag einmalig erledigt, sodass die<br />
erste Verhandlung tatsächlich am 27.10.2008 stattfand. Als sich in dieser Verhandlung<br />
herausstellte, dass es notwendig ist, noch weitere Zeugen zu hören, wurde die Verhandlung<br />
um nur eine Woche erstreckt. In dieser weiteren Verhandlung wurde das Verfahren<br />
geschlossen. Bereits drei Tage später langte in der Kanzlei des Kollegen ein ausführlich<br />
begründetes Urteil ein.<br />
Ebenfalls positiv hervorzuheben ist die Arbeit der Abteilung 22 Cg des LG Klagenfurt im<br />
Zusammenhang mit dem Umgang bei beantragten einstweiligen Verfügungen. Nicht nur<br />
die nicht selbstverständliche, taggleiche Behandlung bei Einbringung eines Antrages auf<br />
einem Freitag mit dem am selben Tag abgefertigter Aufforderung zur Einlassung an den<br />
Antragsgegner erscheint lobenswert, sondern auch die unmittelbare Folgebehandlung nach<br />
fruchtlosem Verstreichen der aufgetragenen Einlassungsfrist am selben Tag des<br />
Fristablaufs (einlangend) und die weitere Handhabe mit unmittelbarer Abfertigung der<br />
gerichtlichen Entscheidung am darauffolgenden Tag.<br />
Bedauerlicherweise berichteten uns aber auch heuer Kollegen von überaus langen<br />
Verfahren. Ein Wiener Kollege etwa strengte einen Honorarprozess in eigener Sache am<br />
BG Purkersdorf an. Die mündliche Streitverhandlung hiezu wurde bereits am 02.04.2008<br />
geschlossen. Bis zum heutigen Tag wurde allerdings kein Urteil ausgefertigt. Nach<br />
Rückfrage bei der Richterin, teilte diese mit, dass gegen sie ein dienstrechtliches Verfahren<br />
anhängig ist und sie in den Ruhestand versetzt werden soll. <strong>Der</strong>zeit sei sie aber noch immer