22.12.2012 Aufrufe

WAHRNEHMUNGSBERICHT - Der Standard

WAHRNEHMUNGSBERICHT - Der Standard

WAHRNEHMUNGSBERICHT - Der Standard

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Wahrnehmungsbericht 2008/2009 Seite 26<br />

Die Vorgehensweise des Richters hat bisher dazu geführt, dass außer einem<br />

Sachverständigengutachten nach drei Verhandlungen überhaupt kein Verfahrensergebnis<br />

erzielt worden ist. Angesichts des Umstandes, dass auf beiden Seiten Verfahrenskosten<br />

von mindestens € 4.000,-- bis € 5.000,-- entstanden sind und der Sachverständige Kosten<br />

von € 4.560,-- geltend macht, also bereits mindestens € 15.000,-- Verfahrenskosten<br />

entstanden sind, ist diese Verfahrensführung unzumutbar.<br />

b) Verfahrensverzögerungen<br />

Im Wahrnehmungsbericht 2007/2008 wurde umfangreich sachliche Kritik betreffend<br />

unnötig langer Verzögerungen von Verfahren geübt. Daraufhin erreichte uns von einem<br />

Kollegen ein positiver Bericht, der an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben sollte: Er<br />

brachte am 08.09.2008 beim Bezirksgericht Saalfelden eine Mietzins- und Räumungsklage<br />

via WEB-ERV ein. Bereits am nächsten Tag erhielt er eine Ladung zu einer Verhandlung<br />

am 30.09.2008. Dieser Verhandlungstermin wurde dann (wegen begonnener<br />

Vergleichsgespräche) über einen gemeinsamen Parteiantrag einmalig erledigt, sodass die<br />

erste Verhandlung tatsächlich am 27.10.2008 stattfand. Als sich in dieser Verhandlung<br />

herausstellte, dass es notwendig ist, noch weitere Zeugen zu hören, wurde die Verhandlung<br />

um nur eine Woche erstreckt. In dieser weiteren Verhandlung wurde das Verfahren<br />

geschlossen. Bereits drei Tage später langte in der Kanzlei des Kollegen ein ausführlich<br />

begründetes Urteil ein.<br />

Ebenfalls positiv hervorzuheben ist die Arbeit der Abteilung 22 Cg des LG Klagenfurt im<br />

Zusammenhang mit dem Umgang bei beantragten einstweiligen Verfügungen. Nicht nur<br />

die nicht selbstverständliche, taggleiche Behandlung bei Einbringung eines Antrages auf<br />

einem Freitag mit dem am selben Tag abgefertigter Aufforderung zur Einlassung an den<br />

Antragsgegner erscheint lobenswert, sondern auch die unmittelbare Folgebehandlung nach<br />

fruchtlosem Verstreichen der aufgetragenen Einlassungsfrist am selben Tag des<br />

Fristablaufs (einlangend) und die weitere Handhabe mit unmittelbarer Abfertigung der<br />

gerichtlichen Entscheidung am darauffolgenden Tag.<br />

Bedauerlicherweise berichteten uns aber auch heuer Kollegen von überaus langen<br />

Verfahren. Ein Wiener Kollege etwa strengte einen Honorarprozess in eigener Sache am<br />

BG Purkersdorf an. Die mündliche Streitverhandlung hiezu wurde bereits am 02.04.2008<br />

geschlossen. Bis zum heutigen Tag wurde allerdings kein Urteil ausgefertigt. Nach<br />

Rückfrage bei der Richterin, teilte diese mit, dass gegen sie ein dienstrechtliches Verfahren<br />

anhängig ist und sie in den Ruhestand versetzt werden soll. <strong>Der</strong>zeit sei sie aber noch immer

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!