22.12.2012 Aufrufe

WAHRNEHMUNGSBERICHT - Der Standard

WAHRNEHMUNGSBERICHT - Der Standard

WAHRNEHMUNGSBERICHT - Der Standard

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Wahrnehmungsbericht 2008/2009 Seite 42<br />

nur schwer leserlich, die Engzeiligkeit verhindert insbesondere die Anbringung von<br />

Anmerkungen und Marginalien. Während die Parteien bzw deren Vertreter den Text in der<br />

kritisierten Form erhalten, finden sich bei Nachschau in den Gerichtsakten<br />

Protokollsübertragungen und Urteilsausfertigungen mit weit größerem Zeilenabstand,<br />

wodurch die Seitenbezeichnung zwischen Gerichtsakt und Ausfertigung zu Handen der<br />

Partei bzw deren Vertreter nicht mehr übereinstimmen. Hiedurch ergeben sich<br />

Zitierprobleme bis Zitierunmöglichkeiten, insbesondere bei Anträgen auf<br />

Protokollsberichtigungen, aber auch bei der Ausführung von Rechtsmitteln. Es sollte<br />

darauf hingewirkt werden, dass den Parteien bzw deren Vertretern solche Ausfertigungen<br />

zukommen, die ident mit denen im Gerichtakt sind.<br />

Mangels Farbdrucker bei den Gerichten sind vorgelegte Lichtbilder durch den schwarzweiß<br />

Ausdruck meist nicht mehr aussagekräftig. Die zusätzliche Vorlage in Papierform ist<br />

unumgänglich. Die Parteienvertreter sind nach der ZPO verpflichtet in den vorgelegten<br />

Urkunden die für das Verfahren maßgebenden Passagen „bestimmt hervorzuheben“. Durch<br />

den schwarz-weiß Ausdruck bei Gericht sind die mit Textmarkern hervorgehobenen<br />

Textpassagen nicht mehr als solche erkennbar. Es wird daher im Hinblick auf die<br />

Verpflichtung nach § 297 ZPO dringend gefordert, dass die Gerichte mit Farbdruckern<br />

ausgestattet werden.<br />

Kritisiert wird weiters die Limitierung mit 70 Zeilen im Mahnverfahren. Bei einem<br />

komplexeren Sachverhalt mit vielen Einzelpositionen, wie zB in Schadenersatzfällen, ist<br />

ein schlüssiges Vorbringen kaum möglich. Insbesondere bei der Übermittlung von<br />

Gutachten und Lichtbildern können größere Datenmengen vom Empfängerrechner nicht<br />

mehr bewältigt werden.<br />

Dem LG für Zivilrechtssachen in Wien wurde eine aufgetragene Replik mit 17 Beilagen<br />

per webERV übermittelt. Da die Urkunden von der Einlaufstelle falsch zusammengeheftet<br />

wurden, musste sie der Parteienvertreter über gerichtliche Aufforderung neuerlich in<br />

Papierform vorlegen. Die Frage, warum die Urkunden nicht einfach neuerlich richtig<br />

zusammengeheftet wurden, sei dahingestellt.<br />

Es kommt wiederholt vor, dass bei Ersteingaben mittels webERV vorgelegten Urkunden,<br />

diese Urkunden seitens des Gerichtes nicht an die Gegenpartei weitergeleitet werden.<br />

Dadurch ergeben sich unnötige Rückfragen und Beschwerden zwischen den<br />

Parteienvertretern. <strong>Der</strong> neuerliche Ausdruck von Urkundenverzeichnissen und Urkunden<br />

bringt einen erheblichen Aufwand mit sich.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!