WAHRNEHMUNGSBERICHT - Der Standard
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Wahrnehmungsbericht 2008/2009 Seite 42<br />
nur schwer leserlich, die Engzeiligkeit verhindert insbesondere die Anbringung von<br />
Anmerkungen und Marginalien. Während die Parteien bzw deren Vertreter den Text in der<br />
kritisierten Form erhalten, finden sich bei Nachschau in den Gerichtsakten<br />
Protokollsübertragungen und Urteilsausfertigungen mit weit größerem Zeilenabstand,<br />
wodurch die Seitenbezeichnung zwischen Gerichtsakt und Ausfertigung zu Handen der<br />
Partei bzw deren Vertreter nicht mehr übereinstimmen. Hiedurch ergeben sich<br />
Zitierprobleme bis Zitierunmöglichkeiten, insbesondere bei Anträgen auf<br />
Protokollsberichtigungen, aber auch bei der Ausführung von Rechtsmitteln. Es sollte<br />
darauf hingewirkt werden, dass den Parteien bzw deren Vertretern solche Ausfertigungen<br />
zukommen, die ident mit denen im Gerichtakt sind.<br />
Mangels Farbdrucker bei den Gerichten sind vorgelegte Lichtbilder durch den schwarzweiß<br />
Ausdruck meist nicht mehr aussagekräftig. Die zusätzliche Vorlage in Papierform ist<br />
unumgänglich. Die Parteienvertreter sind nach der ZPO verpflichtet in den vorgelegten<br />
Urkunden die für das Verfahren maßgebenden Passagen „bestimmt hervorzuheben“. Durch<br />
den schwarz-weiß Ausdruck bei Gericht sind die mit Textmarkern hervorgehobenen<br />
Textpassagen nicht mehr als solche erkennbar. Es wird daher im Hinblick auf die<br />
Verpflichtung nach § 297 ZPO dringend gefordert, dass die Gerichte mit Farbdruckern<br />
ausgestattet werden.<br />
Kritisiert wird weiters die Limitierung mit 70 Zeilen im Mahnverfahren. Bei einem<br />
komplexeren Sachverhalt mit vielen Einzelpositionen, wie zB in Schadenersatzfällen, ist<br />
ein schlüssiges Vorbringen kaum möglich. Insbesondere bei der Übermittlung von<br />
Gutachten und Lichtbildern können größere Datenmengen vom Empfängerrechner nicht<br />
mehr bewältigt werden.<br />
Dem LG für Zivilrechtssachen in Wien wurde eine aufgetragene Replik mit 17 Beilagen<br />
per webERV übermittelt. Da die Urkunden von der Einlaufstelle falsch zusammengeheftet<br />
wurden, musste sie der Parteienvertreter über gerichtliche Aufforderung neuerlich in<br />
Papierform vorlegen. Die Frage, warum die Urkunden nicht einfach neuerlich richtig<br />
zusammengeheftet wurden, sei dahingestellt.<br />
Es kommt wiederholt vor, dass bei Ersteingaben mittels webERV vorgelegten Urkunden,<br />
diese Urkunden seitens des Gerichtes nicht an die Gegenpartei weitergeleitet werden.<br />
Dadurch ergeben sich unnötige Rückfragen und Beschwerden zwischen den<br />
Parteienvertretern. <strong>Der</strong> neuerliche Ausdruck von Urkundenverzeichnissen und Urkunden<br />
bringt einen erheblichen Aufwand mit sich.