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GURU Magazin, November 2020

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WIRTSCHAFT UND NEWS<br />

Kategorie „Energieeffizienz“<br />

NEW gewinnt „Energiewende Award <strong>2020</strong>“<br />

Die NEW ist mit dem „Energiewende Award <strong>2020</strong>“ ausgezeichnet<br />

worden. Der Preis wurde dem regionalen Energieversorger in der<br />

Kategorie „Energieeffizienz“ für seine Aktivitäten rund um das<br />

Thema effiziente Energienutzung verliehen. Den „Energiewende<br />

Award“ vergibt der Bonner Markt- und Wirtschaftsforscher<br />

EuPD Research in den Kategorien Mobilität, Strom, Wärme,<br />

Energieeffizienz und Energiewende. Pro Kategorie werden fünf<br />

Energieversorger geehrt.<br />

Für den Energiewende Award <strong>2020</strong> analysierte EuPD alle 1.800<br />

Energieversorger in der DACH-Region (Deutschland, Österreich und<br />

Schweiz) und deren Angebotsportfolio an Produkten, Dienstleistungen<br />

und Informationen rund um die Energiewende. Ausgezeichnet<br />

und prämiert wurden die Energieversorger, die sich bereits im Kundensinne<br />

für Zukunftsthemen wie der effizienten Energienutzung<br />

von morgen engagieren. Neben dem Serviceangebot Stromsparberatung<br />

& Heizsparberatung, Energieberatung, Ausleihe Stromprüfgeräte,<br />

Energieausweis und Thermografie-Check, gehe die NEW mit<br />

bestem Beispiel voran.<br />

Das „NEW Blauhaus“ sei ein Vorzeigeprojekt und zeige, wie das innovative<br />

Gebäude der Zukunft eine effiziente Energienutzung möglich<br />

macht, so die Jury. Das moderne 4.000 Quadratmeter große<br />

Energieeffizienz-Zentrum auf dem Campus der Hochschule Niederrhein<br />

zeichnet sich unter anderem durch seine Fassade aus gegeneinander<br />

geneigten, blau schimmernden Photovoltaik (PV)- und Glaselementen<br />

aus. 77 PV-Module an der Fassade und 230 Module auf<br />

dem Dach liefern so viel Strom, dass der gesamte Energiebedarf des<br />

Gebäudes gedeckt wird. Jährlich werden so 110 Tonnen schädliches<br />

CO2 eingespart.<br />

Foto / Text: NEW AG<br />

Nicht nur zu Corona-Zeiten<br />

Nebenwirkungen des Arbeitszimmers<br />

Die Coronapandemie hat das Arbeiten von zu Hause dramatisch<br />

forciert. Sowohl Selbständige als auch Arbeitnehmer nutzen<br />

stärker das häusliche Arbeitszimmer. Immer dann, wenn die<br />

Räumlichkeiten im Kontext der eigenen Wohnung stehen, spricht<br />

man vom häuslichen Arbeitszimmer. Im Gegensatz zu anderen fern<br />

der eigenen Wohnung angemieteten Räumen können die Kosten<br />

im Rahmen der Steuererklärung einer Abzugsbeschränkung<br />

unterliegen. Ungeachtet der Abzugsbeschränkung können sich<br />

aber auch andere negative Nebeneffekte einstellen, wenn die<br />

Räumlichkeiten im Eigentum des Nutzers stehen.<br />

Bei Selbständigen wird das Arbeitszimmer durch die notwendige<br />

ausschließliche berufliche Nutzung zu Betriebsvermögen. Dies hat<br />

dann steuerliche Konsequenzen, wenn die betriebliche Nutzung endet.<br />

An dieser Stelle kommt es dann zur Versteuerung der Wertsteigerung<br />

des anteiligen Immobilienwertes, den sogenannten stillen<br />

Reserven. Als Anlass der Beendigung kommt neben der Aufgabe der<br />

gesamten Tätigkeit auch die schlichte Beendigung der Nutzung des<br />

Arbeitszimmers in Betracht. Im Gegensatz zum Privatvermögen ist<br />

diese Versteuerung nicht abhängig von der Einhaltung einer „Behaltensfrist“,<br />

sondern sie greift immer.<br />

Gerade hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Wertsteigerung<br />

im vollen Umfang steuerpflichtig ist, auch wenn der vorher<br />

entstandene Aufwand abzugsbeschränkt gewesen ist. Die Richter<br />

sahen hier keinen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Prinzipien.<br />

Steht fest, dass Räume ausschließlich be-<br />

trieblich genutzt wurden, spielt es für die<br />

vorstehende steuerliche Konsequenz auch<br />

keine Rolle, ob überhaupt keine Kosten<br />

geltend gemacht wurden.<br />

Auch in Arbeitnehmerfällen kann es zu Problemen<br />

kommen. Bei einem Arbeitnehmer ist die Wohnung Privatvermögen.<br />

Bei Immobilien im Privatvermögen gilt eine zehnjährige<br />

„Spekulationsfrist“, was bedeutet, dass ein Veräußerungsgewinn<br />

nur steuerpflichtig ist, wenn die Veräußerung innerhalb<br />

von zehn Jahren erfolgt. Eine Ausnahme von dieser Frist gilt, wenn<br />

die Immobilie in den drei Jahren vor Veräußerung nur zu privaten<br />

Wohnzwecken gedient hat.<br />

Die Finanzverwaltung sieht diese Bedingung als nicht gegeben an,<br />

wenn es eine Nutzung als Arbeitszimmer gegeben hat. Zwei Finanzgerichte<br />

haben zwar zu Gunsten der Steuerpflichtigen entschieden,<br />

allerdings ist hier noch eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.<br />

Vor dem Hintergrund dieser Effekte muss der Ansatz des Arbeitszimmers<br />

in der Steuererklärung gut abgewogen werden.<br />

Michael Déjosez<br />

Steuerberater, Partner bei Déjosez & Partner<br />

Wirtschaftsprüfer/Steuerberater<br />

Steuer-<br />

Tipp<br />

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