Owners Club-Magazin 02/2020
Lesen Sie interessante Berichte aus der Immobilienwelt und ein Interview mit Top-Makler Jörg Lindner.
Lesen Sie interessante Berichte aus der Immobilienwelt und ein Interview mit Top-Makler Jörg Lindner.
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Die Vermieterin einer in Berlin gelegenen
Wohnung, wurde von ihrer Mieterin
gerichtlich auf Rückzahlung überzahlter
Miete und Feststellung der Geltung einer
abgesenkten Miete in Anspruch genommen.
In den Urteilsgründen hieß es, dass
die bei Mietbeginn vereinbarte Miete die
höchstzulässige Miete überstiegen habe.
Angegriffen wurden die Entscheidungen,
mittelbar gesetzlichen Vorschriften über
die Miethöhenregulierung sowie die vom
Senat von Berlin erlassene Rechtsverordnung.
In den Ausgangsverfahren der
beiden Normenkontrollverfahren 1 BvL
1/18 und 1 BvL 4/18 wendeten sich Berliner
Mieter gegen die Vereinbarung einer
die höchstzulässige Miete bei Mietbeginn
übersteigenden Miete. In der Berufungsinstanz
setzte das Landgericht die zugrundeliegenden
Verfahren aus und legte dem
BVerfG die Frage vor. Das LG Berlin stellte
die Frage, ob § 556d Abs. 1 und 2 BGB mit
dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie
mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar
und daher nichtig sei.
Die Entscheidung des BVerfG
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde
der Vermieterin mangels hinreichender
Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung
angenommen. Die Vorlagen
des LG Berlin hat das BVerfG für unzulässig
erachtet. Das vorlegende Gericht
habe die Vorlangen nicht hinreichend
im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
begründet. Zum einen sei nicht deutlich
geworden, inwiefern die angenommene
Ungültigkeit der vorgelegten Vorschriften
das Ergebnis des Ausgangsrechtsstreits
beeinflussen solle. Zum anderen
sei durch das LG Berlin nicht hinreichend
darlegt worden, dass und warum es von
der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten
Vorschriften überzeugt sei.
OC IMMOBILIEN-MAGAZIN 17