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BvCM Arbeitskreis
Internationales Credit Management
Insolvenzrecht im Ausland unter
besonderer Berücksichtigung der
CORONA-Krise
Dr. Thomas Voller
Rechtsanwalt und Mediator
Frankfurt am Main
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www.EuroCollectNet.com
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BELGIEN
Aussetzung jeder ZV bis 17.06.2020.
(inkl. Insolvenzanträge Gläubiger + Management;
Unterbrechung aller Zahlungsfristen)
ENGLAND
− Ausschluss von Insolvenzanträgen gestützt auf Statutory
Demand und Reduktion der Haftung von Geschäftsführern für
riskante Geschäfte zur Rettung des Unternehmens bis 31.12.2020.
− Ausschluss von Änderungen der Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen.
FRANKREICH
Aussetzung der rigiden Ausschlussfristen im Insolvenzverfahren bis
23.08.2020.
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GRIECHENLAND
− Erstreckung aller Fristen ab 13.03. bis 31.05.2020
− Schließung aller Gerichte, Insolvenzanträge ausgeschlossen
ITALIEN
− Vom 09.03. bis 30.06. Ausschluss aller Insolvenzanträge
− Ausdehnung der Fristen im Schutzschirmverfahren um 6 Monate
ab 23.02.2020.
− Miet- und Arbeitsverträge können bis 31.12.2020 nicht gekündigt
werden; Verlängerung wird diskutiert.
IRLAND
− Minimalbetrag für Insolvenzantrag von 10.000 EUR auf 50.000 EUR
angehoben.
− Fristen im Schutzschirmverfahren von 100 auf 150 Tage verlängert.
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ÖSTERREICH
− Insolvenzgrund der Überschuldung gesetzlich vom 01.03.2020
bis 31.01.2021 abgeschafft.
− Insolvenzgrund Zahlungsunfähigkeit bleibt.
− Bestand die Überschuldung der Gesellschaft am 31.01.2021
weitere 60 Tage Frist, ansonsten 120 Tage nach Eintritt der
Überschuldung.
POLEN
− Einführung eines neuen Restrukturierungsverfahrens, Anti-Crisis-
Shield 4.0: Sachwalter, Verhandlung 4 Monate, Vorschlag,
Zustimmung Gericht. Gilt bis 30.06.2021.
RUMÄNIEN
− Pflicht zur Insolvenzanmeldung zur Zeit der Krise ausgesetzt.
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RUSSLAND
− Insolvenzpflicht verschiedener Firmengruppen gesetzlich
aufgehoben: Luftfahrt, Touristik, Hotels, Restaurants, etc. für 6
Monate ab 04.04.2020.
− Verbot der Auszahlung von Dividenden und Gewinnen (!)
SCHWEIZ
− Gesetzliche Verpflichtung bei drohender Überschuldung Insolvenz
zu beantragen, wurde für die Unternehmen ausgesetzt, die per
Ende 2019 gesund waren bis Ende der CORONA Krise.
SLOWAKEI
− Per Gesetz vom 12.03.2020 Ausschluss von Insolvenzanträgen
gegen Unternehmen bis 31.12.2020.
− Während der ersten Welle bis 30.04.2020 Aussetzung sämtlicher
Fristen und Schließung der Gerichte.
6
SLOWENIEN
−
In der ersten Welle Aussetzung sämtlicher Fristen und
Schließung der Gerichte und Behörden.
TSCHECHIEN
− Ab 17.04. bis 31.12.2020 Ausschluss der
Insolvenzanmeldungspflicht.
− Gläubigeranträge werden ignoriert.
TÜRKEI
− Durch Gesetz vom 26.03 wurden alle Fristen unterbrochen mit
Ausschluss der Zwangsvollstreckung einschließlich der
Verpflichtung Insolvenzanträge zu stellen. Verlängert durch
Präsidialdekret bis 15.06.2020 und inzwischen aufgehoben.
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ZYPERN
− Aussetzung aller Fristen vom 16.03. bis 02.05.2020.
− Gleichzeitig Schließung der Gerichte und Ausschluss von
Insolvenzanträgen. Der Normalbetrieb läuft ab 01.09.2020 wieder,
allerdings noch langsamer als zuvor.
EXKURS: „FORCE MAJEURE-CLAUSE “
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