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BvCM Arbeitskreis

Internationales Credit Management

Insolvenzrecht im Ausland unter

besonderer Berücksichtigung der

CORONA-Krise

Dr. Thomas Voller

Rechtsanwalt und Mediator

Frankfurt am Main

1


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BELGIEN

Aussetzung jeder ZV bis 17.06.2020.

(inkl. Insolvenzanträge Gläubiger + Management;

Unterbrechung aller Zahlungsfristen)

ENGLAND

− Ausschluss von Insolvenzanträgen gestützt auf Statutory

Demand und Reduktion der Haftung von Geschäftsführern für

riskante Geschäfte zur Rettung des Unternehmens bis 31.12.2020.

− Ausschluss von Änderungen der Lieferungs- und

Zahlungsbedingungen.

FRANKREICH

Aussetzung der rigiden Ausschlussfristen im Insolvenzverfahren bis

23.08.2020.

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GRIECHENLAND

− Erstreckung aller Fristen ab 13.03. bis 31.05.2020

− Schließung aller Gerichte, Insolvenzanträge ausgeschlossen

ITALIEN

− Vom 09.03. bis 30.06. Ausschluss aller Insolvenzanträge

− Ausdehnung der Fristen im Schutzschirmverfahren um 6 Monate

ab 23.02.2020.

− Miet- und Arbeitsverträge können bis 31.12.2020 nicht gekündigt

werden; Verlängerung wird diskutiert.

IRLAND

− Minimalbetrag für Insolvenzantrag von 10.000 EUR auf 50.000 EUR

angehoben.

− Fristen im Schutzschirmverfahren von 100 auf 150 Tage verlängert.

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ÖSTERREICH

− Insolvenzgrund der Überschuldung gesetzlich vom 01.03.2020

bis 31.01.2021 abgeschafft.

− Insolvenzgrund Zahlungsunfähigkeit bleibt.

− Bestand die Überschuldung der Gesellschaft am 31.01.2021

weitere 60 Tage Frist, ansonsten 120 Tage nach Eintritt der

Überschuldung.

POLEN

− Einführung eines neuen Restrukturierungsverfahrens, Anti-Crisis-

Shield 4.0: Sachwalter, Verhandlung 4 Monate, Vorschlag,

Zustimmung Gericht. Gilt bis 30.06.2021.

RUMÄNIEN

− Pflicht zur Insolvenzanmeldung zur Zeit der Krise ausgesetzt.

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RUSSLAND

− Insolvenzpflicht verschiedener Firmengruppen gesetzlich

aufgehoben: Luftfahrt, Touristik, Hotels, Restaurants, etc. für 6

Monate ab 04.04.2020.

− Verbot der Auszahlung von Dividenden und Gewinnen (!)

SCHWEIZ

− Gesetzliche Verpflichtung bei drohender Überschuldung Insolvenz

zu beantragen, wurde für die Unternehmen ausgesetzt, die per

Ende 2019 gesund waren bis Ende der CORONA Krise.

SLOWAKEI

− Per Gesetz vom 12.03.2020 Ausschluss von Insolvenzanträgen

gegen Unternehmen bis 31.12.2020.

− Während der ersten Welle bis 30.04.2020 Aussetzung sämtlicher

Fristen und Schließung der Gerichte.

6


SLOWENIEN

In der ersten Welle Aussetzung sämtlicher Fristen und

Schließung der Gerichte und Behörden.

TSCHECHIEN

− Ab 17.04. bis 31.12.2020 Ausschluss der

Insolvenzanmeldungspflicht.

− Gläubigeranträge werden ignoriert.

TÜRKEI

− Durch Gesetz vom 26.03 wurden alle Fristen unterbrochen mit

Ausschluss der Zwangsvollstreckung einschließlich der

Verpflichtung Insolvenzanträge zu stellen. Verlängert durch

Präsidialdekret bis 15.06.2020 und inzwischen aufgehoben.

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ZYPERN

− Aussetzung aller Fristen vom 16.03. bis 02.05.2020.

− Gleichzeitig Schließung der Gerichte und Ausschluss von

Insolvenzanträgen. Der Normalbetrieb läuft ab 01.09.2020 wieder,

allerdings noch langsamer als zuvor.

EXKURS: „FORCE MAJEURE-CLAUSE “

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