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Fachinfo-Magazin MkG 06/2020

Welche Urteile sollte ich im Blick haben, wenn ich meinen Mandanten rund um Gewährleistung und Verfall von Urlaubsanspruch berate? Wie kann ich während der Corona-Pandemie meine FAO-Stunden absolvieren? Was bringt das neue WEG-Recht? In der Dezember-Ausgabe des MkG-Fachinfo-Magazins (Mit kollegialen Grüßen) erfahren Sie mehr über wichtige Themen zum Jahresende. Darüber hinaus wird erläutert, wie Terminsvertretungen die Karriere fördern können und was notwendig ist, damit die Anwaltskanzlei eine erfolgreiche Ausbildungsstätte sein kann. Lesen Sie in der Artikelserie von Holger Esseling außerdem, welche IT-Ausstattung Sie wirklich für Ihre Kanzlei benötigen. In dieser Ausgabe lesen Sie: ► Petra Geißinger: Aktuelles zu Gewährung und Verfall des Urlaubsanspruchs ►Dr. Michael Selk: Änderungen zur WEG-Reform – diese Änderungen sollten Anwältinnen und Anwälte kennen ►Markus Veith: Was ist eine Terminsvertretung und wie kann sie die Anwaltskarriere fördern? ►Tim Günther: Fachanwaltskurse in der Pandemiezeit – wie ist der berufsrechtliche Rahmen? ►Holger Esseling: Artikelserie Teil 2: IT-Infrastruktur für die moderne Anwaltskanzlei – diese Hardware brauchen Sie wirklich ►Carmen Wolf: Artikelserie Teil 1: Die Anwaltskanzlei als Ausbilder – die/der Rechtsfachangestellte

Welche Urteile sollte ich im Blick haben, wenn ich meinen Mandanten rund um Gewährleistung und Verfall von Urlaubsanspruch berate? Wie kann ich während der Corona-Pandemie meine FAO-Stunden absolvieren? Was bringt das neue WEG-Recht?

In der Dezember-Ausgabe des MkG-Fachinfo-Magazins (Mit kollegialen Grüßen) erfahren Sie mehr über wichtige Themen zum Jahresende. Darüber hinaus wird erläutert, wie Terminsvertretungen die Karriere fördern können und was notwendig ist, damit die Anwaltskanzlei eine erfolgreiche Ausbildungsstätte sein kann. Lesen Sie in der Artikelserie von Holger Esseling außerdem, welche IT-Ausstattung Sie wirklich für Ihre Kanzlei benötigen.

In dieser Ausgabe lesen Sie:
► Petra Geißinger: Aktuelles zu Gewährung und Verfall des Urlaubsanspruchs
►Dr. Michael Selk: Änderungen zur WEG-Reform – diese Änderungen sollten Anwältinnen und Anwälte kennen
►Markus Veith: Was ist eine Terminsvertretung und wie kann sie die Anwaltskarriere fördern?
►Tim Günther: Fachanwaltskurse in der Pandemiezeit – wie ist der berufsrechtliche Rahmen?
►Holger Esseling: Artikelserie Teil 2: IT-Infrastruktur für die moderne Anwaltskanzlei – diese Hardware brauchen Sie wirklich
►Carmen Wolf: Artikelserie Teil 1: Die Anwaltskanzlei als Ausbilder – die/der Rechtsfachangestellte

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AKTUELLE RECHTSPRECHUNG<br />

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an einer Versammlung auch ohne Anwenis<br />

zum Verwalter – vielleicht objektiv auch<br />

grundlos – dann nicht mehr gegeben ist,<br />

wenn bereits die Mehrheit der Wohnungseigentümer<br />

– unabhängig von einem wichtigen<br />

Grund – eine Abberufung wünscht.<br />

VERWALTUNGSBEIRAT ÜBER-<br />

WACHT VERWALTER<br />

Das insofern erweiterte System der „checks<br />

and balances“ findet seinen Ausdruck auch<br />

in der Stärkung der Funktion des Verwaltungsbeirats,<br />

so etwa in § 29 II WEG n.F.<br />

So soll der Beirat zukünftig ausdrücklich den<br />

Verwalter nicht nur unterstützen, sondern<br />

auch überwachen. Dies stärkt zugleich die<br />

Kontrollfunktion des Organs des Verwaltungsbeirates.<br />

Die in der Praxis ohnehin geübte<br />

Reduzierung der Haftung des Beirats<br />

auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ist ausdrücklich<br />

festgeschrieben worden, § 29 III<br />

WEG n.F., allerdings nur bei unentgeltlichem<br />

Handeln des Beirats. Dies wird verschiedene<br />

Fragen aufwerfen. Aufwandsentschädigungen<br />

üblicher Art für Beiratsmitglieder<br />

dürften nicht zur Bejahung der Entgeltlichkeit<br />

führen. Die Haftungsbeschränkung besteht<br />

somit weiter fort. Schwieriger wird es<br />

allerdings, wenn es um etwaige Haftungsfragen<br />

geht.<br />

EINSICHT IN DIE VERWALTUNGS-<br />

UNTERLAGEN<br />

Zu den „checks and balances“ gehört zudem<br />

das nun ausdrücklich normierte Recht<br />

eines Eigentümers, Einsicht in die Verwaltungsunterlagen<br />

nehmen zu dürfen. Dies ist<br />

in § 18 IV WEG n.F. geregelt und richtet<br />

sich zwar vom Wortlaut her gegen die (anderen)<br />

Wohnungseigentümer. Zur Erfüllung<br />

des Anspruchs ist aber auch der Verwalter<br />

als Organ zuständig; dies sei laut Gesetzes-<br />

begründung „selbstverständlich“. Spätestens<br />

die Vollstreckung eines Titels auf Gewährung<br />

der Einsicht wird so allerdings zu Komplikationen<br />

führen.<br />

DER ZERTIFIZIERTE VERWALTER<br />

Zukünftig wird es nun zwei Arten des Verwalters<br />

geben: den zertifizierten Verwalter<br />

und den bisherigen – nicht zertifizierten<br />

– Verwalter. Dies ist in §§ 19 II Nr. 6,<br />

26a WEG n.F. geregelt. Grundsätzlich hat<br />

danach jeder Eigentümer das Recht, einen<br />

solchen zertifizierten Verwalter – damit<br />

zugleich einen mit Sachkundenachweis –<br />

zu verlangen. Für die Zertifizierung ist eine<br />

Prüfung vor der IHK notwendig, so dass angesichts<br />

der Dauer der Zertifizierung diese<br />

frühestens ab dem 01.12.2022 möglich<br />

sein soll. Eine Ausnahme vom Anspruch auf<br />

Bestellung eines zertifizierten Verwalters<br />

besteht für kleinere Gemeinschaften: Besteht<br />

die Anlage aus weniger als neun Sondereigentumseinheiten<br />

und ist ein Wohnungseigentümer<br />

selbst Verwalter, entfällt<br />

der Anspruch. Eine Ausnahme von dieser<br />

Ausnahme ist wiederum dann vorgesehen,<br />

wenn ein Drittel der Wohnungseigentümer<br />

(nach Köpfen) einen zertifizierten Verwalter<br />

einsetzen möchte; dann ist ein solcher zu<br />

bestellen. Relevant werden diese Regelungen<br />

also erst ab Ende 2022.<br />

ÄNDERUNG DER REGELUNGEN<br />

2. DER WOHNUNGSEIGENTÜMER-<br />

VERSAMMLUNG<br />

In der zeitlichen Organisation wird sich einiges<br />

verändern. So ist die Ladungsfrist für die<br />

Versammlung nun von zwei auf drei Wochen<br />

verlängert worden (§ 24 IV 2 WEG<br />

n.F.), nachdem der Entwurf ursprünglich<br />

sogar von vier Wochen ausging. Interessant<br />

ist auch, dass gem. § 24 VI 1 WEG<br />

n.F. das Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung<br />

nun „unverzüglich“ zu erstellen<br />

ist. Wenn man dazu praktisch keine<br />

Begründung findet, so liegt diese auf der<br />

Hand: Manche Verwalter warten noch immer<br />

die Monatsfrist für die Anfechtungsklage<br />

ab und übersenden erst dann die Protokolle<br />

in der Hoffnung, dass Eigentümer, die<br />

gegen Beschlüsse klagen wollen, so in die<br />

Verfristungsfalle tappen. Ein Verstoß gegen<br />

das jetzt normierte Beschleunigungsverbot<br />

stellt jedenfalls einen erheblichen Verstoß<br />

gegen Verwalterpflichten dar.<br />

VERSAND DER EINLADUNGEN<br />

KÜNFTIG PER E-MAIL MÖGLICH<br />

Zu begrüßen ist, dass Einladungen zukünftig<br />

nun auch per E-Mail versandt werden können<br />

(bisher ist Schriftform vorgesehen), § 24<br />

II WEG n.F. Einberufen kann nun auch ein<br />

durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer,<br />

falls Verwalter bzw. Beirat fehlen<br />

bzw. nicht einberufen werden wollen oder<br />

können, § 24 III WEG n.F. Dies soll eine Lükke<br />

schließen. Voraussetzung ist allerdings<br />

eine generelle Ermächtigung durch einen<br />

allgemeinen Beschluss der Versammlung.<br />

Damit bleibt das Problem, dass ein Eigentümer<br />

an einer Klage beim Amtsgericht auf<br />

Ermächtigung zur Einberufung bei pflichtwidriger<br />

Weigerung ohne einen solchen<br />

Generalbeschluss nicht vorbeikommt.<br />

VIRTUELLE EIGENTÜMER-<br />

VERSAMMLUNG<br />

Interessant, aber inhaltlich noch unklar ist<br />

die Neuregelung, wonach die Wohnungseigentümer<br />

beschließen können, dass sie<br />

9 // FACHINFO-MAGAZIN

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