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Baden vokal Nr. 12 2020

Was stellen die Chöre vor Ort auf die Beine, was läuft in der Chorszene auf regionaler und nationaler Ebene? Infos dazu finden Sie in Ihrem Badischer Chorverband-Magazin, in Baden vokal. Die Zeitschrift wirft elfmal im Jahr auch Blicke über den Tellerrand, berichtet aus dem Landesmusikverband und anderen Amateurmusikverbänden, spielt Mäuschen, was Aktivitäten anderer Landes-Chorverbände betrifft, informiert über Trends und neue Noten, gibt Vorständen Tipps für die Vereinsarbeit und lässt Experten zur Wort kommen – das alles in einer ansprechenden, unterhaltsamen Aufmachung.

Was stellen die Chöre vor Ort auf die Beine, was läuft in der Chorszene auf regionaler und nationaler Ebene?
Infos dazu finden Sie in Ihrem Badischer Chorverband-Magazin, in Baden vokal. Die Zeitschrift wirft elfmal im Jahr auch Blicke über den Tellerrand, berichtet aus dem Landesmusikverband und anderen Amateurmusikverbänden, spielt Mäuschen, was Aktivitäten anderer Landes-Chorverbände betrifft, informiert über Trends und neue Noten, gibt Vorständen Tipps für die Vereinsarbeit und lässt Experten zur Wort kommen – das alles in einer ansprechenden, unterhaltsamen Aufmachung.

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Tipps für den Vorstand

BAV 12 · 2020

SPENDEN FÜR VEREINE:

Was eine vereinfachte

Zuwendungsbestätigung ist

Spenden sind gerade in der Corona-

Pandemie eine wichtige Finanzierungsquelle

für Ihren Verein. Mit der „vereinfachten

Zuwendungsbestätigung“

machen Sie es sowohl Ihren Spendern

als auch Ihrem Verein leichter.

Der spendenrechtliche Hintergrund

Erhält Ihre gemeinnützige Organisation

(Ihr Verein) Spenden, bekommt

der Spender dafür eine Zuwendungsbestätigung.

Die wird umgangssprachlich

auch Spendenquittung oder Spendenbescheinigung

genannt. Diese Bestätigung

benötigt der Spender, um den

gespendeten Betrag in seiner Einkommensteuererklärung

als Sonderausgaben

geltend zu machen und damit

seine Steuerlast zu senken. Seine

Spende wird also – je nach Einkommen

und damit Steuersatz – zum Teil

vom Finanzamt finanziert.

Was eine vereinfachte

Zuwendungsbestätigung ist

Unter welchen Voraussetzungen Zuwendungen

als Sonderausgaben abgezogen

werden können, ist in § 10b

Einkommensteuergesetz geregelt.

Demnach müssen die Zuwendungen

freiwillig und ohne Erwartung einer

Gegenleistung, also unentgeltlich, erbracht

worden sein. Zudem muss die

Spende tatsächlich für die Verfolgung

des steuerbegünstigten Zwecks des

Spendenempfängers verwendet werden.

Mit der Zuwendungsbestätigung

sollen Sie nachweisen, dass Sie diese

Vorgaben erfüllen beziehungsweise

einhalten.

Spenden bis 200 Euro

Für Spenden bis 200 Euro müssen Sie

als gemeinnützige Organisation keine

Zuwendungsbestätigung ausstellen. Es

reicht der sogenannte vereinfachte Zuwendungsnachweis.

Ihr Spender be-

nötigt dafür lediglich eine Buchungsbestätigung

seiner Überweisung und

einen Beleg von Ihnen als Spendenempfänger.

Dieser Beleg muss Angaben

enthalten über den steuerbegünstigten

Zweck, für den Sie die Zuwendung

verwenden, sowie darüber, dass

Sie von der Körperschaftsteuer befreit

sind. Zudem muss der Beleg darüber

informieren, ob es sich bei der Zuwendung

um eine Spende oder um

einen Mitgliedsbeitrag handelt.

Spender proaktiv über vereinfachte

Zuwendung informieren

Um Spendern den vereinfachten Zuwendungsnachweis

zu ermöglichen,

empfehlen wir Ihnen, die Belege standardisiert

zur Verfügung zu stellen.

Sie können den Beleg als PDF auf Ihrer

Internetseite zugänglich machen

oder an einen vorgedruckten Überweisungsträger

anhängen. In jedem Fall

sollten Sie potenzielle Spender proaktiv

darüber informieren, dass eine vereinfachte

Zuwendungsbestätigung (in

Verbindung mit dem Zahlungsnachweis,

wie Kontoauszug) ausreicht, um

die Spende von der Steuer abziehen

zu können. Die Spender warten dann

nicht (vergeblich) darauf, von Ihnen

eine Zuwendungsbescheinigung zugesandt

zu bekommen.

Der Autor

Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber

der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei

Patrick R. Nessler, St. Ingbert.

Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-,

Verbands- und Gemeinnützigkeitsrechts,

des Datenschutzrechts für Vereine und Verbände,

sowie des Kleingartenrechts.

Patrick R. Nessler

Kastanienweg 15; 66386 St. Ingbert

Tel.: 06894 9969237

Fax: 06894 / 9969238

Mail: Post@RKPN.de

Internet: www.RKPN.de

Chormusik in

Im Dezember und Januar sind in

der Sendung „Musik aus dem

Land" in SWR4 Baden-Württemberg

sonntags ab 18 Uhr folgende

Chöre zu hören:

06.12.2020

Shanty-Chor der Marinekameradschaft

Ettlingen-Albtal

13.12.2020

Liederkranz Reichenbach

20.12.2020

Vokalensemble Gaienhofen

27.12.2020

Mädchenchor Rottweil & Junger

Chor St. Ursula Villingen

03.01.2021

Zoffvoices

(Änderungen vorbehalten)

Sonntags heißt es in SWR4 Baden-

Württemberg zwei Stunden lang:

„Musik aus dem Land". In dieser

Sendestrecke stehen Musikanten

und Sänger aus Baden-Württemberg

im Mittelpunkt. Wer mit dabei

sein möchte, kann sich mit einer CD

oder einem Mitschnitt eines Konzertes

bewerben.

Bitte senden an:

SWR4 Baden-Württemberg,

„Musik aus dem Land",

z. Hd. Edi Graf, Postfach,

70150 Stuttgart

Des Rätsels Lösung aus 11/2020

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