BUNDESARCHIV - MILITÄRARCHIV
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III<br />
Minister Stoph forderte auf dieser ersten Sitzung des Kollegiums seine Mitglieder in<br />
Anbetracht der neuen Aufgaben auf, das Ressortdenken zu überwinden und aktiv<br />
mitzuarbeiten.<br />
Das erste Statut ist im Bestand nicht überliefert, dürfte aber inhaltlich an das Statut<br />
des Kollegiums der KVP 7 anknüpfen.<br />
Mit der Ernennung von Generaloberst Heinz Hoffmann zum Minister für Nationale<br />
Verteidigung im Juli 1960, wurde dieser Vorsitzender des Kollegiums. Der Chef des<br />
Hauptstabes i. V. Generalmajor Riedel rückte ebenfalls nach. 8<br />
Der Nationale Verteidigungsrat, seit 1960 höchstes Gremium für Belange der Streit-<br />
kräfte und der inneren Sicherheit, bestätigte am 3. Mai 1961 ein neues Statut 9 für<br />
das Kollegium. Es behandelte und regelte Stellung, Aufgaben und Rechte sowie<br />
Zusammensetzung und Arbeitsweise.<br />
Mit Befehl Nr. 147/72 des MfNV wurde die Zusammensetzung des Kollegiums neu<br />
geregelt. Neben dem Minister waren alle Ministerstellvertreter im Ministerium, die<br />
zu Stellvertretern des Ministers ernannten Chefs der Teilstreitkräfte, der Chef der<br />
Grenztruppen sowie der neue Hauptinspekteur der NVA Mitglieder des Kollegi-<br />
ums. 10<br />
In der Kollegiumssitzung vom 13. November 1972 fand eine Diskussion zur neuen<br />
Arbeitsordnung statt. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob das Kollegium Beschlüsse<br />
fassen könne, die dann für den Minister verbindlich wären. Damit war das Problem<br />
kollegiale oder Einzelleitung angesprochen. Man folgte dann dem Vorschlag des<br />
Leiters der Sicherheitsabteilung, Generaloberst Scheibe, der bemerkte, wenn „das<br />
7 VA-01/6308.<br />
8 DVW 1/ 55505, Bl 5.<br />
9 VA-01/39462.<br />
10 s. AZN 7760, das Streichen und Hinzufügen von Namen betrifft nicht den Befehl von 1972 sondern<br />
wurde im Jahre 1987 durch den Sekretär des Kollegiums, Oberst Dr. Melzer, veranlaßt, der den Befehl<br />
als Grundlage für die Neuausfertigung des Befehls 22/87 nahm. Vgl. auch AZN 32118.