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BUNDESARCHIV - MILITÄRARCHIV

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Kollegium ein beratendes Organ ist, kann es auch keinen Beschluß fassen. Der<br />

IV<br />

Einzelleiter ist für seine Arbeit voll verantwortlich.“ 11 In die Arbeitsordnung über die<br />

„Arbeitsweise des Kollegiums des MfNV“ 12 wurde an die Stelle von „Vorschlag für<br />

die Aufgabenstellung“ der Begriff „Empfehlungen“ gesetzt.<br />

Im Jahr 1973 erfolgte die Neufassung des Statuts 13 des Ministeriums für Nationale<br />

Verteidigung. Darin wurden die Stellung des Nationalen Verteidigungsrates, des<br />

Komitees der Verteidigungsminister sowie die Direktiven und Empfehlungen des<br />

Oberkommandierenden der Vereinten Streitkräfte stärker hervorgehoben. Das Sta-<br />

tut bestimmte auch die Stellung des Kollegiums als beratendes Organ des Minis-<br />

ters. Aufgaben und Arbeitsweise waren durch eine Arbeitsordnung zu regeln.<br />

In der Sitzung des Kollegiums vom 5. Februar 1973, in der das vorliegende Statut<br />

beschlossen wurde, verlangte der Minister energisch, den Befehl als grundsätzliche<br />

militärische Bestimmung im Konzert der Weisungen an die erste Stelle zu setzen,<br />

was von der Rechtsabteilung offensichtlich anders gesehen wurde. 14<br />

Der Befehl 22/87 des Ministers für Nationale Verteidigung vom 6. November 1987<br />

befaßt sich letztmalig mit der „personellen Zusammensetzung des Kollegiums des<br />

MfNV“. Neben den bereits bekannten Funktionsträgern im MfNV kam jetzt als Voll-<br />

mitglied der Chef Finanzökonomie, Generalleutnant Tappert, hinzu.<br />

Ständige Teilnehmer, aber nicht Mitglieder des Kollegiums waren neben dem Leiter<br />

der Zivilverteidigung, der Militäroberstaatsanwalt, der Chef der Verwaltung 2000 und<br />

der Leiter der Sicherheitsabteilung des ZK der SED.<br />

Als Grundlage für die Arbeit des Kollegiums wird im Befehl die Ordnung Nr.<br />

009/9/004 genannt. 15<br />

11<br />

DVW 1/ 55569, Bl. 8.<br />

12<br />

Ebenda, Bl. 47 - 58. Das Dokument liegt nicht als Ausfertigung vor.<br />

13<br />

DVW 1/55571.<br />

14<br />

Ebenda, in der Akte handschriftlich korrigiert.<br />

15<br />

Die Ordnung wurde bisher noch nicht ermittelt.

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