BUNDESARCHIV - MILITÄRARCHIV
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Kollegium ein beratendes Organ ist, kann es auch keinen Beschluß fassen. Der<br />
IV<br />
Einzelleiter ist für seine Arbeit voll verantwortlich.“ 11 In die Arbeitsordnung über die<br />
„Arbeitsweise des Kollegiums des MfNV“ 12 wurde an die Stelle von „Vorschlag für<br />
die Aufgabenstellung“ der Begriff „Empfehlungen“ gesetzt.<br />
Im Jahr 1973 erfolgte die Neufassung des Statuts 13 des Ministeriums für Nationale<br />
Verteidigung. Darin wurden die Stellung des Nationalen Verteidigungsrates, des<br />
Komitees der Verteidigungsminister sowie die Direktiven und Empfehlungen des<br />
Oberkommandierenden der Vereinten Streitkräfte stärker hervorgehoben. Das Sta-<br />
tut bestimmte auch die Stellung des Kollegiums als beratendes Organ des Minis-<br />
ters. Aufgaben und Arbeitsweise waren durch eine Arbeitsordnung zu regeln.<br />
In der Sitzung des Kollegiums vom 5. Februar 1973, in der das vorliegende Statut<br />
beschlossen wurde, verlangte der Minister energisch, den Befehl als grundsätzliche<br />
militärische Bestimmung im Konzert der Weisungen an die erste Stelle zu setzen,<br />
was von der Rechtsabteilung offensichtlich anders gesehen wurde. 14<br />
Der Befehl 22/87 des Ministers für Nationale Verteidigung vom 6. November 1987<br />
befaßt sich letztmalig mit der „personellen Zusammensetzung des Kollegiums des<br />
MfNV“. Neben den bereits bekannten Funktionsträgern im MfNV kam jetzt als Voll-<br />
mitglied der Chef Finanzökonomie, Generalleutnant Tappert, hinzu.<br />
Ständige Teilnehmer, aber nicht Mitglieder des Kollegiums waren neben dem Leiter<br />
der Zivilverteidigung, der Militäroberstaatsanwalt, der Chef der Verwaltung 2000 und<br />
der Leiter der Sicherheitsabteilung des ZK der SED.<br />
Als Grundlage für die Arbeit des Kollegiums wird im Befehl die Ordnung Nr.<br />
009/9/004 genannt. 15<br />
11<br />
DVW 1/ 55569, Bl. 8.<br />
12<br />
Ebenda, Bl. 47 - 58. Das Dokument liegt nicht als Ausfertigung vor.<br />
13<br />
DVW 1/55571.<br />
14<br />
Ebenda, in der Akte handschriftlich korrigiert.<br />
15<br />
Die Ordnung wurde bisher noch nicht ermittelt.