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Ludwigsfelder Bote vom 30.01.2021

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LUDWIGSFELDER BOTE | Ausgabe 2 | 30. Januar 2021 | 3 |<br />

Die Stadt Ludwigsfelde informiert<br />

Regelungen zum Winterdienst in Ludwigsfelde<br />

NOCH EINMAL IN DER STRASSENREINIGUNGSSATZUNG NACHLESEN<br />

Aufgrund der aktuellen Witterungsbedingungen<br />

bittet die Stadt Ludwigsfelde<br />

die Grundstückseigentümer<br />

um besondere Beachtung der Anliegerpflichten<br />

im Bereich der Gehwege.<br />

Für die Sicherheit auf den Straßenund<br />

Radwegen sowie öffentlichen<br />

Plätzen sowie besonderen Gehwegen in<br />

Ludwigsfelde einschließlich der Ortsteile<br />

ist das Sachgebiet Kommunalservice<br />

zuständig. Die Ausführung der Leistungen<br />

erfolgt zum Teil durch das Sachgebiet<br />

selbst und zum Teil durch ein<br />

beauftragtes externes Unternehmen.<br />

Der Winterdienst arbeitet dabei in<br />

Dringlichkeitsstufen. Wichtige Hauptverkehrsstraßen<br />

haben Priorität und<br />

werden bei Eis und Schnee zuerst frei<br />

geräumt und bestreut. Danach folgen<br />

nach abgestimmtem Tourenplan die<br />

restlichen durch den Winterdienst zu<br />

räumenden Straßen und Wege.<br />

Auf den Gehwegen vor dem Grundstück<br />

müssen die Eigentümer den Winterdienst<br />

in der Regel selbstständig ausführen.<br />

Die detaillierten Zuständigkeiten<br />

ergeben sich aus dem Straßenreinigungsverzeichnis,<br />

welches Bestandteil<br />

der Straßenreinigungssatzung ist. Die<br />

Satzung sollte bei Bedarf nachgelesen<br />

werden. Kann das Räumen und Streuen<br />

aufgrund von Berufstätigkeit, Urlaub oder<br />

sonstiger Einschränkungen nicht oder<br />

nur unzureichend selbst ausgeführt werden,<br />

ist durch die Grundstückseigentümer<br />

sicherzustellen, dass andere Personen<br />

oder Dienstleister diese Aufgabe<br />

übernehmen. Die Gehwege müssen in einer<br />

für den Fußgängerverkehr erforderlichen<br />

Breite – mindestens jedoch auf einer<br />

Breite von 1,50 Metern entlang des<br />

Grundstückes – geräumt werden.<br />

Der Schnee sollte dabei nicht auf die<br />

Fahrbahn oder den Radweg, sondern<br />

möglichst an den Gehwegrand geräumt<br />

werden. Für öffentliche Parks, Grünanlagen<br />

und Spielplätzen besteht keine<br />

Verpflichtung zur Ausführung einer<br />

Winterwartung der Wege.<br />

Beim winterlichen Spaziergang ist hier<br />

also besondere Vorsicht geboten.<br />

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