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Bericht - RSGV

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� Kundenbeschwerdestelle bei dem<br />

Rheinischen Sparkassen- und Giroverband<br />

Tätigkeitsbericht 2011<br />

Sparkassen-Finanzgruppe


Tätigkeitsbericht 2011<br />

Herausgeber: Kundenbeschwerdestelle bei dem<br />

Rheinischen Sparkassen- und Giroverband<br />

Postfach 10 42 64<br />

40033 Düsseldorf<br />

Telefon +49 211 3892-463<br />

Telefax +49 211 3892-458<br />

Redaktion: Marisa Oevermann<br />

Redaktionsschluss: 20.07.2012


Tätigkeitsbericht 2011<br />

Die Kundenbeschwerdestelle<br />

Der Rheinische Sparkassen- und Giroverband hat die Kundenbeschwerdestelle<br />

bei dem Rheinischen Sparkassen- und Giroverband zum 1.1.1996 als neutrale<br />

und unabhängige Schlichtungsstelle eingerichtet. Den Kunden der rheinischen<br />

Sparkassen und den Sparkassen wird damit ein außergerichtliches<br />

Schlichtungsverfahren angeboten. Meinungsverschiedenheiten und Störungen<br />

in den Geschäftsbeziehungen können ohne einen häufig Zeit raubenden und<br />

aufwändigen Gang zu Gerichten schnell und effektiv geklärt und beigelegt<br />

werden.<br />

Dem Verband wurde die Schlichtungsaufgabe nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes<br />

für die ihm angehörenden Sparkassen übertragen (Schlichtungsstellenverfahrensverordnung<br />

vom 7.8.2000, BGBl. 2000 S. 1279). Am 21.6.2002<br />

genehmigte das Bundesministerium der Justiz die Verfahrensordnung für die<br />

Beilegung von Kundenbeschwerden im Bereich des Rheinischen Sparkassen- und<br />

Giroverbandes. Mit der Veröffentlichung des Genehmigungsbescheides und der<br />

Verfahrensordnung wurde die Übertragung am 12.7.2002 wirksam.<br />

Die Schlichter<br />

Die Objektivität und Qualität des Schlichtungsverfahrens beruht nicht nur auf den<br />

Vorgaben der Verfahrensordnung zur Unabhängigkeit und fachlichen Qualifikation<br />

der Schlichter; wesentlich für den Erfolg eines Schlichtungsverfahrens sind<br />

vielmehr auch die berufliche Prägung und Erfahrung der Persönlichkeiten, die mit<br />

der Aufgabe der Streitschlichtung betraut sind.<br />

Seit Einrichtung der Kundenbeschwerdestelle bei dem Rheinischen Sparkassenund<br />

Giroverband bekleiden langjährig erfahrene Richterpersönlichkeiten das Amt<br />

des Schlichters.<br />

Seit nunmehr schon einem Jahrzehnt – seit dem 1.4.2002 – ist der Vorsitzende<br />

Richter am Oberlandesgericht i. R. Dr. Christian Balzer als Schlichter der<br />

Kundenbeschwerdestelle tätig. Als weiterer Schlichter neben Dr. Balzer übt seit<br />

dem 1.4.2009 der Landgerichtspräsident a. D. Dr. Hubert Just die Schlichtungstätigkeit<br />

aus.<br />

3


Tätigkeitsbericht 2011<br />

<strong>Bericht</strong><br />

Wie in den Vorjahren nahmen alle Mitgliedssparkassen des Rheinischen<br />

Sparkassen- und Giroverbandes an dem Schlichtungsverfahren zur Beilegung<br />

von Kundenbeschwerden teil. Die aktuelle Liste der Mitgliedssparkassen sowie<br />

die Verfahrensordnung sind im Anhang aufgeführt.<br />

Einen Gesamtüberblick über die Entwicklung der Beschwerdezahlen seit<br />

Übertragung der gesetzlichen Schlichtungsaufgabe (2002) bis zum <strong>Bericht</strong>sjahr<br />

2011 liefert das nachfolgende Schaubild:<br />

500<br />

450<br />

400<br />

350<br />

300<br />

250<br />

200<br />

150<br />

100<br />

50<br />

0<br />

Der ungewöhnliche Anstieg der Beschwerden im Jahre 2004 beruhte vielfach auf<br />

der Befürchtung oder Erwartung einer zum Jahresende eintretenden Verjährung<br />

von Ansprüchen infolge der Schuldrechtsreform.<br />

Im <strong>Bericht</strong>sjahr 2011 gingen insgesamt 293 Beschwerden in der Kundenbeschwerdestelle<br />

ein. Im Jahr 2010 waren es 245. Der somit gegenüber dem Vorjahr<br />

zu verzeichnende Anstieg von 19,6 Prozent dürfte hierbei auch auf der Befürchtung<br />

oder Erwartung einer zum Jahresende eintretenden Verjährung von Ansprüchen<br />

aufgrund des Ablaufs der sogenannten "absoluten Verjährungsfrist", welche im<br />

Zuge der Schuldrechtsreform eingeführt wurde, beruhen. So waren noch im<br />

Dezember 2011 rund 70 Beschwerdeeingänge zu verzeichnen.<br />

4<br />

2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011<br />

Zugänge


Tätigkeitsbericht 2011<br />

Drei Eingaben der 293 Beschwerdeeingänge betrafen keine rheinische Sparkasse,<br />

sondern in anderen Verbandsgebieten ansässige Sparkassen. Diese Beschwerden<br />

wurden den zuständigen Schlichtungseinrichtungen übermittelt.<br />

Von den verbleibenden 290 Beschwerden konnten 286 im <strong>Bericht</strong>szeitraum<br />

abgeschlossen werden. Vier Verfahren befanden sich aufgrund der Komplexität der<br />

Fälle noch in Bearbeitung.<br />

Von den abgeschlossenen Beschwerden wurden 47 durch die Beschwerdeführer im<br />

Laufe des Verfahrens zurückgenommen oder nicht weiterverfolgt.<br />

22 Fälle waren nach der Verfahrensordnung unzulässig.<br />

Von den 217 zulässigen und weiterverfolgten Beschwerden gingen 55 zugunsten<br />

der Kunden aus.<br />

Vergleiche beziehungsweise eine einvernehmliche Beilegung der Beschwerde<br />

konnte in 63 Fällen erreicht werden.<br />

99 Beschwerdefälle fanden einen Abschluss zugunsten der Sparkasse.<br />

Beschwerdeeingänge und –abschlüsse<br />

Gesamtzahl der Beschwerdeeingänge in 2011 293<br />

Eingaben gegen Sparkassen anderer Verbandsgebiete 3<br />

sonstige Kreditinstitute 0<br />

Eingaben gegen Mitgliedssparkassen 290<br />

Im <strong>Bericht</strong>szeitraum noch nicht abgeschlossene Beschwerden 4<br />

Im <strong>Bericht</strong>szeitraum abgeschlossene Beschwerden 286<br />

Davon:<br />

Beschwerden nicht weiterverfolgt oder zurückgenommen 47<br />

Unzulässige Beschwerden 22<br />

Zulässige und weiterverfolgte Beschwerden 217<br />

Davon:<br />

Ausgang zugunsten des Kunden 55<br />

Vergleich geschlossen / Beschwerde einvernehmlich beigelegt 63<br />

Ausgang zugunsten der Sparkasse 99<br />

5


Tätigkeitsbericht 2011<br />

Schwerpunkte der Beschwerden<br />

Im <strong>Bericht</strong>sjahr 2011 betrafen die Beschwerden, geordnet nach ihrem<br />

zahlenmäßigen und prozentualen Anteil, folgende Sachgebiete:<br />

Beschwerden nach<br />

Sachgebieten 2011<br />

(bezogen auf die<br />

Anzahl der Eingaben<br />

gegen Mitgliedssparkassen)<br />

Kontoführung/<br />

Zahlungsverkehr<br />

6<br />

Anzahl %<br />

102 35,2<br />

Wertpapiergeschäft 70 24,1<br />

Kreditgeschäft 66 22,7<br />

Spargeschäft 17 5,9<br />

Sonstige 35 12,1<br />

Gesamt 290 100,0<br />

Kontoführung/Zahlungsverkehr<br />

Wertpapiergeschäft<br />

Kreditgeschäft<br />

Spargeschäft<br />

Sonstige


Tätigkeitsbericht 2011<br />

Kontoführung/Zahlungsverkehr<br />

Die meisten Beschwerden betrafen wie im Jahr 2010 das Sachgebiet<br />

Kontoführung/Zahlungsverkehr. Hierauf entfiel ein Anteil von 35,2 Prozent<br />

gegenüber 45,0 Prozent im Vorjahr. Eingeschlossen sind die Eingaben mit dem<br />

Ziel der Fortführung oder Einrichtung eines „Girokontos für jedermann“<br />

Girokonto für jedermann<br />

Die rheinischen Sparkassen sind nach § 5 Absatz 2 des Sparkassengesetzes NRW<br />

verpflichtet, für natürliche Personen aus dem Gebiet ihres Trägers sogenannte<br />

Girokonten für jedermann (Guthabenkonten) zu führen. Nur unter bestimmten, eng<br />

auszulegenden Voraussetzungen entfällt diese Verpflichtung. Die Ablehnung einer<br />

Kontoeröffnung muss schriftlich begründet werden.<br />

Die rheinischen Sparkassen führen über 300.000 Girokonten für jedermann (Stand:<br />

31.12.2011). Gleichwohl sind im Jahr 2011 lediglich 31 Beschwerden über die<br />

Verweigerung der Errichtung oder Fortführung eines Guthabenkontos<br />

eingegangen. Die Anzahl dieser Beschwerden ist damit im Vergleich zu der<br />

Gesamtzahl der Eingänge und erst recht zu der Anzahl der geführten Girokonten für<br />

jedermann wie in den Vorjahren als äußerst gering einzustufen. Die Beschwerden<br />

wurden mit Vorrang behandelt und erreichten bis auf wenige Ausnahmen positive<br />

Ergebnisse für die Kunden. 29 Beschwerden konnten bereits im Vorprüfungsverfahren<br />

zugunsten des Beschwerdeführers erledigt werden.<br />

Die im Vergleich zur Gesamtzahl der geführten Guthabenkonten sehr geringe<br />

Anzahl an Beschwerden sowie die hohe Abhilfequote belegen eindrucksvoll, dass<br />

die rheinischen Sparkassen ihrem öffentlichen Auftrag nachkommen.<br />

Bemerkenswert ist darüber hinaus, dass von den rheinischen Sparkassen oftmals<br />

Guthabenkonten zur Verfügung gestellt wurden, obwohl berechtigte Gründe<br />

vorlagen, deren Errichtung oder Fortführung zu verweigern.<br />

7


Tätigkeitsbericht 2011<br />

P-Konto<br />

Weitere Beschwerden betrafen sogenannte Pfändungsschutzkonten ("P-<br />

Konten"). Auf einem P-Konto erhält der Kontoinhaber für sein Guthaben einen<br />

automatischen Basispfändungsschutz in Höhe von 1.028,89 Euro monatlich<br />

(Stand: 1.7.2011). Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften<br />

dieses Guthaben stammt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der<br />

pfändungsfreie Betrag erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten<br />

des Kontoinhabers.<br />

Zahlungsverkehr<br />

Ferner waren Ansprüche aus der missbräuchlichen Verwendung von<br />

Zahlungskarten (SparkassenCard und Kreditkarten) Gegenstand von<br />

Beschwerdeverfahren. Hierbei ging es in der Regel um die Frage, unter welchen<br />

Voraussetzungen der Kunde für den Schaden, den ein unbefugter Dritter durch<br />

nicht berechtigte Kartenverfügungen, zum Beispiel an Geldausgabeautomaten,<br />

verursacht hat, einstehen muss.<br />

Vereinzelt betrafen Beschwerden auch die Art der Bearbeitung konkreter<br />

Zahlungsverkehrsvorgänge, wie zum Beispiel die Art der Bearbeitung<br />

eingereichter Auslandsschecks und Fehlleitungen im Überweisungsverkehr.<br />

Schließlich wandten sich Kunden auch gegen erhobene Entgelte für die<br />

Kontoführung und im Zahlungsverkehr, zum Beispiel gegen Benachrichtigungsentgelte<br />

sowie Entgelte für die Abwicklung grenzüberschreitender<br />

Überweisungen. Zum Teil sind Entgelte kulanzweise erstattet oder reduziert<br />

worden. Im Übrigen konnten vielfach bereits im Vorprüfungsverfahren die von<br />

den Sparkassen berechneten Entgelte zur Zufriedenheit der Kunden erläutert<br />

und diverse Sachverhalte aufgeklärt werden.<br />

8


Tätigkeitsbericht 2011<br />

Wertpapiergeschäft<br />

Zweitstärkster Bereich war im <strong>Bericht</strong>szeitraum das Wertpapiergeschäft; jedoch<br />

dicht gefolgt vom Kreditgeschäft. Insgesamt 70 Beschwerden (24,1 Prozent<br />

gegenüber 12,2 Prozent im Vorjahr) betrafen das Wertpiergeschäft.<br />

Die Beschwerden gingen, vielfach wohl aus den bereits zum allgemeinen<br />

Beschwerdeanstieg erwähnten Gründen, deutlich vermehrt zum Jahresende ein<br />

und hatten wie im Vorjahr überwiegend den Vorwurf der fehlerhaften<br />

Anlageberatung zum Gegenstand. Von Seiten der Kunden wurde zumeist<br />

vorgetragen, die Sparkasse habe sie über bestehende Risiken nicht hinreichend<br />

aufgeklärt oder bei der ausgesprochenen Kaufempfehlung die Wünsche des<br />

Kunden und seine Interessen nicht ausreichend berücksichtigt. In einigen Fällen<br />

musste von einer Schlichtung abgesehen werden, weil eventuelle Ansprüche<br />

bereits verjährt waren und sich die Sparkasse im Beschwerdeverfahren auf den<br />

Eintritt der Verjährung berufen hatte oder weil eine im Beschwerdeverfahren nicht<br />

zulässige Beweisaufnahme – zum Beispiel durch Zeugenvernehmung – für eine<br />

Entscheidung des Schlichters erforderlich gewesen wäre.<br />

Weitere Beschwerden betrafen darüber hinaus Entgelte, die im Zusammenhang mit<br />

der Depotführung standen.<br />

Kreditgeschäft<br />

Ein Anteil von 22,7 Prozent der Beschwerden, gegenüber 32,3 Prozent im Vorjahr,<br />

entfiel auf das Kreditgeschäft.<br />

Die meisten der 66 Beschwerden in diesem Bereich betrafen im <strong>Bericht</strong>sjahr die<br />

Abrechnung eines beendeten Kreditverhältnisses, insbesondere eine etwaige<br />

Berechnung der sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung, die für die Kunden nicht<br />

vollends verständlich war. Hier konnte in der Regel durch Erläuterungen eine<br />

Klärung im Interesse des Kunden herbeigeführt werden.<br />

9


Tätigkeitsbericht 2011<br />

Des Weiteren war häufiger Gegenstand von Beschwerden, wie im Vorjahr, ein im<br />

Zusammenhang mit der Begründung oder Abwicklung von Kreditverhältnissen von<br />

den Sparkassen beanspruchtes Entgelt.<br />

Bei Baufinanzierungen wandten sich Kunden zum Beispiel gegen Entgelte, die zu<br />

Beginn der Finanzierung für die Ermittlung des Objektwertes berechnet wurden<br />

oder die Sparkassen für die treuhänderische Abwicklung von Darlehensablösungen<br />

und die Übertragung der zur Absicherung des Darlehens bestellten Grundpfandrechte<br />

beanspruchten.<br />

Vereinzelt betrafen Beschwerden die Konditionengestaltung, wie zum Beispiel die<br />

Höhe des Zinsanspruchs bei Kontokorrentkrediten oder bei Umschuldungsmaßnahmen.<br />

Auch die Finanzierungsberatung oder die Verweigerung einer gewünschten<br />

Sicherheitenfreigabe waren bisweilen Gegenstand von Beschwerden.<br />

Wie im Vorjahr wurden von Kunden auch Zahlungsschwierigkeiten angesprochen in<br />

der Erwartung, geminderte Ratenleistungen oder auch Ratenaussetzungen zu<br />

erreichen, die Folgen einer ausgesprochenen Kündigung zu vermeiden oder auch<br />

die Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bewirken zu können. Bereits<br />

im Vorprüfungsverfahren konnten hier häufig einvernehmliche Lösungen zwischen<br />

Sparkasse und Kunden gefunden werden.<br />

Sparverkehr<br />

5,9 Prozent der Eingaben betrafen im <strong>Bericht</strong>sjahr den Sparverkehr. Im Vorjahr<br />

waren es 4,6 Prozent.<br />

Einige Beschwerden betrafen die Berechnung von Zinsen und Vorschusszinsen.<br />

Teilweise wurden auch Entgelte, die zum Beispiel im Zusammenhang mit der<br />

Kraftloserklärung von Sparbüchern berechnet wurden, beanstandet.<br />

10


Tätigkeitsbericht 2011<br />

Ausblick<br />

Das Schlichtungsverfahren zur Beilegung von Kundenbeschwerden wird von<br />

Kunden und Sparkassen seit nunmehr 16 Jahren positiv aufgenommen.<br />

Dass nur wenige Fälle von der Kundenbeschwerdestelle nicht zur Bearbeitung<br />

angenommen werden konnten, bestätigt, dass die geringen Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />

der Verfahrensordnung kundenfreundlich sind und die rheinischen<br />

Sparkassen der einvernehmlichen Beilegung von Meinungsverschiedenheiten<br />

aufgeschlossen gegenüberstehen.<br />

Beleg für die hohe Akzeptanz der Kundenbeschwerdestelle ist nicht zuletzt der<br />

Anstieg der Eingaben im Bereich vorgetragener Falschberatung bei Wertpapiergeschäften.<br />

Gerade die Tatsache, dass bei diesen vielfach komplexen Fällen<br />

oftmals hohe Vermögenswerte und eingetretene Verluste Gegenstand derartiger<br />

Beschwerden sind, ist ein Zeichen für das hohe Vertrauen der Kunden in die<br />

Kompetenz der Kundenbeschwerdestelle und ihrer Schlichter. Nach unserer<br />

Erfahrung empfehlen zudem auch Rechtsanwälte vermehrt die Inanspruchnahme<br />

unserer Einrichtung.<br />

Die Kundenbeschwerdestelle ist signifikanter Ausdruck der Kunden- und<br />

Verbraucherorientierung der rheinischen Sparkassen. Als neutrale Instanz<br />

zwischen Kunden und Sparkassen hat sie sich auch im Jahr 2011 für beide Seiten<br />

als geeigneter Ansprechpartner zur Bereinigung von Meinungsverschiedenheiten<br />

und Festigung bzw. Wiederherstellung des Vertrauensverhältnisses zwischen<br />

Sparkassen und ihren Kunden erwiesen.<br />

11


Tätigkeitsbericht 2011<br />

Anhang<br />

Liste der<br />

am Schlichtungsverfahren des<br />

Rheinischen Sparkassen- und<br />

Giroverbandes<br />

teilnehmenden Sparkassen<br />

12<br />

Sparkasse Aachen<br />

Sparkasse Dinslaken-Voerde-Hünxe<br />

Sparkasse Düren<br />

Kreissparkasse Düsseldorf<br />

Stadtsparkasse Düsseldorf<br />

Sparkasse Duisburg<br />

Stadtsparkasse Emmerich-Rees<br />

Sparkasse Essen<br />

Kreissparkasse Euskirchen<br />

Verbandssparkasse Goch<br />

Sparkasse Gummersbach-Bergneustadt<br />

Stadt-Sparkasse Haan<br />

Kreissparkasse Heinsberg<br />

Sparkasse Hilden ● Ratingen ● Velbert<br />

Stadtsparkasse Bad Honnef<br />

Sparkasse Kleve<br />

Kreissparkasse Köln<br />

Sparkasse KölnBonn<br />

Sparkasse Krefeld<br />

Stadt-Sparkasse Langenfeld<br />

Sparkasse Leverkusen<br />

Stadtsparkasse Mönchengladbach<br />

Sparkasse Mülheim an der Ruhr<br />

Sparkasse Neuss<br />

Sparkasse am Niederrhein<br />

Stadtsparkasse Oberhausen<br />

Sparkasse Radevormwald-Hückeswagen<br />

Stadtsparkasse Remscheid<br />

Stadt-Sparkasse Solingen<br />

Sparkasse der Stadt Straelen<br />

Stadtsparkasse Wermelskirchen<br />

Verbands-Sparkasse Wesel<br />

Sparkasse der Homburgischen Gemeinden in Wiehl<br />

Stadtsparkasse Wuppertal


Schlichtungsvorschläge<br />

Tätigkeitsbericht 2011<br />

(…)<br />

- Kontoführung/Zahlungsverkehr -<br />

I.<br />

Am 08.09.2011 wurde Ihnen vermutlich in einem öffentlichen Verkehrsmittel<br />

zwischen 10.50 Uhr und kurz vor 11.30 Uhr das Portmonee entwendet, in dem sich<br />

die SparkassenCard zu Ihrem Girokonto befand, das Sie bei der Sparkasse<br />

unterhalten. Der Dieb hob um 11.29 Uhr und 11.30 Uhr jeweils 500 Euro von einem<br />

Geldautomat der Geschäftsstelle ���� ab. Zwischen 11.58 und 12.03 Uhr<br />

bezahlte er unter Einsatz der SparkassenCard und der persönlichen Geheimzahl<br />

(PIN) an einem Automaten der ���� in ���� Fahrkarten für insgesamt 147<br />

Euro. Sie bemerkten den Diebstahl gegen 14.00 Uhr und ließen die Karte um 14.38<br />

Uhr sperren.<br />

Die Sparkasse hat Ihr Girokonto mit dem Gesamtbetrag der missbräuchlichen<br />

Kartenverfügungen in Höhe von 1.147 Euro belastet. Sie haben die Sparkasse<br />

aufgefordert, Ihnen diesen Betrag wieder gutzuschreiben. Die Sparkasse hat das<br />

abgelehnt, weil Sie keine Erklärung dafür hätten liefern können, wie der Dieb<br />

Kenntnis von der PIN habe erlangen können.<br />

Mit der Beschwerde verfolgen Sie den Anspruch weiter. (Eine am 12.09.2011<br />

gebuchte Lastschrift in Höhe von 43,90 Euro durch Einsatz der SparkassenCard an<br />

einer ����-Tankstelle auf der ���� Straße in ���� ist nicht Gegenstand<br />

der Beschwerde.)<br />

Die Sparkasse hält an ihrer Ablehnung fest.<br />

Nach rechtlicher Überprüfung der Angelegenheit teile ich Ihnen Folgendes mit:<br />

II.<br />

Die Beurteilung der von dem Dieb vorgenommenen Kartenverfügungen richtet sich<br />

nach dem zwischen Ihnen und der Sparkasse bestehenden Girovertrag in<br />

Verbindung mit den Bedingungen für die SparkassenCard in der Fassung von<br />

Oktober 2009. Da Sie diese Verfügungen nicht autorisiert haben, ist die Sparkasse<br />

grundsätzlich gemäß Nr. 11.1 der Bedingungen verpflichtet, Ihnen als der<br />

Kontoinhaberin die Beträge zu erstatten. Anders ist es dann, wenn der Kontoinhaber<br />

für die nicht autorisierten Kartenverfügungen haftet. Dies ist nach Nr. 12 Absatz 6<br />

13


Tätigkeitsbericht 2011<br />

14<br />

der Bedingungen der Fall, wenn es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten<br />

Kartenverfügungen kommt und der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach den<br />

Bedingungen grob fahrlässig verletzt. Die hier einschlägigen Sorgfaltspflichten sind<br />

in Nrn. 6.2 und 6.3 der Bedingungen niedergelegt. Was die persönliche Geheimzahl<br />

betrifft, so hat der Karteninhaber dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person<br />

Kenntnis von ihr erlangt. Die PIN darf insbesondere nicht auf der Karte vermerkt<br />

oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden.<br />

Die Sparkasse geht davon aus, dass Sie diese Sorgfaltspflicht – grob fahrlässig –<br />

verletzt haben. Anders sei nicht zu erklären, dass der Dieb die persönliche<br />

Geheimzahl ohne jeden Fehlversuch eingegeben habe.<br />

Bei dieser Sachlage spricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der<br />

sog. Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber seine persönliche<br />

Geheimzahl entweder auf der Karte notiert oder sie gemeinsam mit dieser<br />

aufbewahrt hat (BGHZ (= Amtliche Sammlung) Band 160 Seite 308; BGHZ 170, 18;<br />

Beschluss des BGH vom 06.07.2010 (XI ZR 224/09). Das Bundesverfassungsgericht<br />

hat diese Rechtsprechung im Kern bestätigt (vgl. die in der Zeitschrift<br />

Wertpapiermitteilungen 2010 auf Seite 208 abgedruckte Entscheidung).<br />

Sie, ����, haben lediglich geltend gemacht, dass Sie die "Original Geheimzahl"<br />

zu Hause aufbewahren. Ich verstehe dies dahin, dass sich die Benachrichtigung der<br />

Sparkasse mit der persönlichen Geheimzahl nach wie vor an dieser Stelle befindet<br />

und dass in Ihre Wohnung auch nicht eingebrochen worden ist. Demgemäß haben<br />

Sie nichts dazu vorgetragen, auf welche Weise der Dieb Kenntnis von der<br />

persönlichen Geheimzahl erlangt haben könnte.<br />

Die weitere – vom Bundesgerichtshof aufgezeigte – Möglichkeit, dass der Dieb die<br />

Geheimzahl ohne Verschulden des Karteninhabers kurze Zeit vor der Entwendung<br />

der Karte ausgespäht hat, scheidet nach Ihrem eigenen Vorbringen aus. Denn<br />

danach benutzen Sie den Geldautomaten nicht, sondern holen Bargeld immer am<br />

Kassenschalter.<br />

Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme ich mithin zu<br />

dem Ergebnis, dass Sie den Anscheinsbeweis zu Ihren Lasten nicht entkräftet haben.<br />

Ihre Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.<br />

(…)


Tätigkeitsbericht 2011<br />

(…)<br />

- Wertpapiergeschäft -<br />

Sie führen Beschwerde darüber, dass Sie im Januar 2007 beim Kauf von HBV-Zertifikaten<br />

im Werte von 15.225 € über Funktionsweise und Risiken der am Ende verlustbringenden<br />

Papiere sowie über Rückflüsse nicht richtig aufgeklärt worden seien.<br />

Nach dem Studium der Akten und insbesondere Ihrer ausführlichen Schreiben sehe<br />

ich leider keine Möglichkeit, Ihnen durch einen Schlichtungsvorschlag entgegenzukommen.<br />

Nach der Verfahrensordnung ist der Schlichter an die Rechtslage gebunden. In Ihrem<br />

Fall fällt die Rechtslage eindeutig zu Ihren Ungunsten aus.<br />

Das liegt in erster Linie daran, dass gemäß § 43 und § 37a a. F. des Wertpapierhandelsgesetzes<br />

Ihre etwaigen Ansprüche gegen die Sparkasse verjährt sind. Die<br />

Verjährungsfrist betrug nur drei Jahre, beginnend mit der Anlageberatung. Die Frist<br />

ist also im Januar 2010 abgelaufen. Ihre Beschwerde ist erst im Dezember 2011<br />

eingegangen.<br />

Wenn sich die Sparkasse auf die Verjährung beruft, so ist auch das rechtens. Das<br />

Rechtsinstitut der Verjährung beruht auf der Erkenntnis und Erfahrung, dass sich<br />

strittige Umstände nach einem gewissen Zeitraum nicht mehr sicher aufklären<br />

lassen, und dient dem Anliegen, dass irgendwann einmal Rechtsfrieden einkehren<br />

soll.<br />

Sie erwähnen auch, dass Ihr Berater Ihnen bei späteren Zusammentreffen „kein<br />

Signal gegeben“ habe, die Anlageentscheidung zu korrigieren. Indessen war er dazu<br />

ohne Ihre besondere Aufforderung zu beraten nicht verpflichtet. Außerdem konnte<br />

auch er nicht vorhersehen, ob sich das Papier in Zukunft besser oder schlechter<br />

entwickeln würde.<br />

Wenngleich ich meinen Bescheid damit abschließen könnte, möchte ich noch einige<br />

Bemerkungen zu weiteren Punkten Ihrer Beschwerde anfügen.<br />

Sie haben Recht mit Ihrer Bewertung, dass es sich bei dem Zertifikat praktisch um<br />

eine Wette gehandelt hat, wobei der Wettcharakter bei ihm noch ausgeprägter war<br />

als bei einem spekulativen Aktienkauf. Ich meine aber, dass der Prospekt, den Sie vor<br />

dem Kauf erhalten haben, über Funktionsweise und Risiken des Zertifikats<br />

zuverlässig aufgeklärt hat. Im Gegensatz zu manchen anderen Prospekten, die mir<br />

15


Tätigkeitsbericht 2011<br />

16<br />

vorgelegen haben, bedient sich der HVB-Prospekt einer klaren Sprache und erläutert<br />

alles Notwendige in einer Weise, die selbst der Laie verstehen kann. Das gilt<br />

insbesondere für die Kapitel „Und so funktioniert’s“ und „So könnte die Partie für Sie<br />

ausgehen“. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Ihr Berater Ihnen etwas Anderes<br />

erzählt hat als in dem Prospekt steht; er hätte sich dann von vornherein Ihrem<br />

Vorwurf unredlicher Aufklärung ausgesetzt.<br />

Soweit Ihr Berater die Gewinnchancen betont hat, die das Zertifikat bot, konnte es<br />

sich ersichtlich nur um unverbindliche Prognosen handeln, denn niemand kann in<br />

die Zukunft sehen und voraussagen, was sich künftig ereignen wird. Unrichtige<br />

Prognosen kann man einem Berater nur vorwerfen, wenn er sie aufgrund nicht<br />

tragfähiger Grundlagen aufstellt. Davon kann hier aber keine Rede sein. Die in der<br />

Vergangenheit liegenden Kursentwicklungen der zu vergleichenden Indices rechtfertigte<br />

die mit dem Zertifikat verbundenen Hoffnungen.<br />

Dass die Charts aus Januar 2007 und aus Februar 2011 unterschiedlich sind, liegt in<br />

der Natur der Sache. Der erste Chart zeigt die Entwicklung von 2000 bis 2007, der<br />

letzte von 2006 bis 2011. Soweit die Kurven denselben Zeitraum abdecken (2006 -<br />

2007), kann ich wegen der Stauchung der Kurven einen signifikanten Unterschied<br />

nicht festmachen. Davon abgesehen: Ich kann nicht feststellen, dass der bei der<br />

Beratung vorliegende alte Chart unrichtig und der neue richtig sei. Selbst wenn es<br />

umgekehrt zutrifft: Kann man einem Anlageberater einen Schuldvorwurf daraus<br />

machen, dass er dem Chart, den ihm eine renommierte Großbanken in ihrem<br />

Prospekt liefert, vertraut ?<br />

Sie stützen Ihre Beschwerde auch darauf, dass Ihnen Geldzahlungen zwischen<br />

Emittentin und Sparkasse nicht offengelegt worden seien. Damit greifen Sie eine<br />

Rechtsprechung auf, über die zum Thema „Verbraucherschutz“ in fast allen Medien<br />

berichtet wird. Die <strong>Bericht</strong>e sind aber oft laienhaft und ungenau. Der Bundesgerichtshof<br />

(zuletzt: Urteil vom 27.9.2011; NJW 2012, 66) nimmt eine Pflicht der<br />

Banken zur Offenbarung an nur für hinter dem Rücken von Anlegern erfolgende<br />

Rückflüsse von Ausgabeaufschlägen, Provisionen u. s. w. Nicht zu offenbaren sind<br />

aber die Margen, die eine Bank bei einem provisionsfreien Geschäft (Eigengeschäft<br />

oder Festpreisgeschäft) erzielt. Sie darf nicht anders behandelt werden als jemand,<br />

der Brot oder Autos verkauft und seinen Käufern keine Auskunft über seine<br />

Gewinnspanne schuldet. Die Sparkasse ���� hat Ihnen die Zertifikate in Form<br />

eines Festpreisgeschäfts verkauft, vermutlich aus eigenen Beständen. Ein<br />

Ausgabeaufschlag oder eine Provision war von Ihnen nicht zu zahlen; deshalb


Tätigkeitsbericht 2011<br />

konnte auch nichts an die Sparkasse „zurückfließen“. Damit war für eine<br />

Offenbarungspflicht kein Raum.<br />

Ich hoffe, ����, ich habe bei Ihnen für das Verhalten der Sparkasse ���� ein<br />

gewisses Verständnis wecken können, und zwar auch dafür, dass sie ihre vielen<br />

Kunden gleich behandeln muss. Ich hoffe, dass Sie keinen Grund mehr sehen, der<br />

Sparkasse Ihr Vertrauen zu entziehen.<br />

(…)<br />

17


Tätigkeitsbericht 2011<br />

18<br />

(…)<br />

- Kreditgeschäft -<br />

1)<br />

Sie unterhalten seit vielen Jahren ein Girokonto bei der Sparkasse. Diese hatte Ihnen<br />

einen Dispositionskredit in Höhe von 500 Euro eingeräumt. Da Sie diese Kreditlinie<br />

überschritten hatten, kam es am 02.05.2011 zu einem persönlichen Gespräch<br />

zwischen Ihnen und dem Kundenberater ����. Es wurde das Formular eines<br />

Kreditvertrages ausgefüllt, von dem Sie mir die letzte Seite vorgelegt haben.<br />

Darin heißt es:<br />

„12. Besondere Vereinbarungen<br />

700€ mit mtl kürzung von 50€ ab dem 01.06.2011<br />

keine Ausweitung – lediglich Rückführungsvereinbarung zum alten Dispo<br />

getroffen.“<br />

Die Sparkasse kürzte daraufhin Ihren Dispositionskredit um monatlich 50 Euro.<br />

Diese Kürzung beanstanden Sie mit der Beschwerde. Die Sparkasse hält an der<br />

Kürzung fest, weil vereinbart worden sei, dass Sie den „Dispositionskredit“ durch<br />

eine monatliche Rückführung vollständig tilgten.<br />

2)<br />

Nach rechtlicher Überprüfung der Angelegenheit teile ich Ihnen Folgendes mit:<br />

Die Meinungsverschiedenheit zwischen Ihnen und der Sparkasse besteht darin, ob<br />

mit der monatlichen „kürzung von 50€“ nur gemeint ist, dass die Überziehung des<br />

Dispositionskredits von 500 Euro beseitigt werden sollte – so Ihre Meinung – oder ob<br />

ein am 02.05.2011 eingeräumter Dispositionskredit über 700 Euro ab 01.06.2011 in<br />

monatlichen Schritten um jeweils 50 Euro herabgesetzt wird mit der Folge, dass Sie<br />

nach 14 Monaten gar keinen Dispositionskredit mehr haben, wie die Sparkasse<br />

meint.<br />

Die unter Nr. 12 niedergelegte Regelung ist unklar. Es wird nämlich nicht gesagt,<br />

was „gekürzt“ werden soll, der Sollsaldo auf Ihrem Girokonto oder die Höhe des<br />

Dispositionskredits. Die Sparkasse bezieht die Kürzung auf den Dispositionskredit.<br />

Da die „kürzung“ in Beziehung zu den „700€“ steht, behauptet die Sparkasse, dass<br />

Ihnen mit der Vereinbarung vom 02.05.2011 ein Dispositionskredit von 700 Euro,<br />

also 200 Euro mehr als bis dahin, eingeräumt worden sei.


Tätigkeitsbericht 2011<br />

Diese Auslegung der Nr. 12 halte ich für unrichtig. Denn in der nächsten Zeile heißt<br />

es ausdrücklich, dass damit „keine Ausweitung“ verbunden sei. Wenn also der<br />

Dispositionskredit nicht auf 700 Euro erhöht wurde, kann mit dem Betrag nur der<br />

aktuelle, zu hohe Sollsaldo gemeint sein. Es würde m.E. auch keinen Sinn machen,<br />

Ihnen zunächst einen höheren Dispositionskredit einzuräumen, gleichzeitig aber<br />

mitzuteilen, dass Sie nach gut einem Jahr gar keinen Kredit mehr haben. Das hätte<br />

unmissverständlich ausgedrückt werden können, etwa durch eine Kündigung und<br />

die Abwicklung in monatlichen Schritten. Warum Sie nach 14 Monaten gar keinen<br />

Dispositionskredit mehr haben sollten, ist dem Vorbringen der Sparkasse auch nicht<br />

zu entnehmen. Einen Kündigungsgrund hat sie nicht vorgetragen.<br />

Zwar kommt dafür die Überziehung eines Dispositionskredits in Frage; dann muss<br />

der Kunde aber zunächst abgemahnt werden.<br />

Da betont wird, dass mit den „700€“ „keine Ausweitung“ des Dispositionskredits<br />

verbunden ist, sondern „lediglich Rückführungsvereinbarung zum alten Dispo<br />

getroffen“ wird, ist dem Zusammenhang also klar zu entnehmen, dass die<br />

Rückführung des Sollsaldos auf die Höhe des alten Dispositionskredits vereinbart<br />

wurde. Sie mussten danach also den Sollsaldo von 700 Euro ab 01.06.2011 um<br />

monatlich 50 Euro herabsetzen, bis der Sollsaldo am 02.09.2011 wieder innerhalb<br />

der eingeräumten Kreditlinie von 500 Euro lag.<br />

3)<br />

Legt man der rechtlichen Beurteilung also nur die schriftliche Vereinbarung vom<br />

02.05.2011 zugrunde, ist Ihre Beschwerde begründet. Gleichwohl sehe ich mich<br />

außerstande, Ihnen und der Sparkasse einen Schlichtungsvorschlag zu Ihren<br />

Gunsten zu machen. Denn der Sparkasse bleibt es unbenommen zu behaupten, es<br />

sei etwas vereinbart worden, was in der Urkunde nicht ausdrücklich niedergelegt ist.<br />

Das hat die Sparkasse getan, indem sie behauptet, der Kundenberater ����<br />

habe Sie in dem Gespräch am 02.05.2011 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass<br />

„der Dispo komplett zurück zu führen“ sei.<br />

Es mag nach dem zuvor Ausgeführten ausgesprochen unwahrscheinlich sein, dass<br />

der Sparkasse dieser Beweis gelingt, zumal eine Vermutung dafür spricht, dass das<br />

schriftlich Niedergelegte die Vereinbarung vollständig wiedergibt; der<br />

entsprechende Beweis müsste aber erst einmal erhoben werden. Ich kann nun<br />

allerdings den Kundenberater ���� nicht als Zeuge vernehmen. Das lässt die<br />

Verfahrensordnung für die Beilegung von Kundenbeschwerden, die die<br />

19


Tätigkeitsbericht 2011<br />

20<br />

Geschäftsstelle Ihnen bereits übersandt hat, nicht zu. Sie ordnet an, dass der<br />

Schlichter eine Beweisaufnahme – von einer hier nicht in Betracht kommenden<br />

Ausnahme abgesehen – nicht durchführt (Nr. 7 Absatz 1). Ich bitte Sie deshalb um<br />

Verständnis dafür, dass ich deshalb von einer Schlichtung absehen muss (Nr. 7<br />

Absatz 2 Verfahrensordnung).<br />

(…)


�� Kundenbeschwerdestelle<br />

bei dem Rheinischen<br />

Sparkassen- und Giroverband<br />

_________________________________________________________________<br />

Verfahrensordnung<br />

für die Beilegung von Kundenbeschwerden im Bereich des Rheinischen Sparkassen- und<br />

Giroverbandes (Fassung August 2010)<br />

Der Rheinische Sparkassen- und Giroverband<br />

(<strong>RSGV</strong>) hat zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten<br />

zwischen ihm angeschlossenen Sparkassen<br />

und ihren Kunden eine Kundenbeschwerdestelle<br />

eingerichtet.<br />

1. Kundenbeschwerdestelle<br />

(1) Die Kundenbeschwerdestelle führt eine Liste<br />

der an dem Schlichtungsverfahren teilnehmenden<br />

Sparkassen und stellt sie Interessierten zur Verfügung.<br />

(2) Das Schlichtungsverfahren wird vor einem<br />

Schlichter durchgeführt. Der <strong>RSGV</strong> bestellt mehrere<br />

Schlichter.<br />

(3) Die Kundenbeschwerdestelle hat eine Geschäftsstelle.<br />

(4) Ein <strong>Bericht</strong> über die Schlichtungstätigkeit wird<br />

jährlich veröffentlicht.<br />

(5) Die Schlichter und Mitarbeiter der Geschäftsstelle<br />

sind in dieser Eigenschaft unabhängig und<br />

nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit<br />

über alle die Parteien betreffenden<br />

Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen<br />

sie im Rahmen eines Verfahrens Kenntnis erlangen.<br />

2. Bestellung des Schlichters<br />

(1) Der Schlichter wird durch den <strong>RSGV</strong> für die Dauer<br />

von drei Jahren bestellt. Die Bestellung kann<br />

wiederholt werden.<br />

Vor der Bestellung teilt der <strong>RSGV</strong> dem Bundesverband<br />

der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände<br />

(VZBV) den Namen und den beruflichen<br />

Werdegang der als Schlichter vorgesehenen Person<br />

mit. Wenn innerhalb von zwei Monaten von dem<br />

VZBV schriftlich keine Tatsachen vorgetragen werden,<br />

welche die Qualifikation oder Unparteilichkeit<br />

der vorgesehenen Person in Frage stellen oder<br />

wenn erhobene Einwendungen geklärt sind, kann<br />

die Bestellung erfolgen.<br />

(2) Vor Ablauf seiner Amtszeit kann der Schlichter<br />

vom <strong>RSGV</strong> nur abberufen werden, wenn Tatsachen<br />

vorliegen, die eine unabhängige Erledigung der<br />

Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen,<br />

wenn er nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung<br />

seines Amtes gehindert ist oder wenn ein<br />

vergleichbar wichtiger Grund gegeben ist.<br />

3. Qualifikation und Unabhängigkeit des<br />

Schlichters<br />

Der Schlichter muss zum Richteramt befähigt sein.<br />

Er darf in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung<br />

nicht beim <strong>RSGV</strong> oder bei diesem angeschlos-<br />

senen Sparkassen beschäftigt gewesen sein. In<br />

Streitfällen, an deren Abwicklung er selbst beteiligt<br />

war, darf der Schlichter nicht tätig werden. Hierüber<br />

entscheidet seine Vertretung.<br />

4. Mehrere Schlichter, Vertreter<br />

(1) Die Geschäftsverteilung unter den mehreren<br />

Schlichtern und die Vertretung regelt der Verbandsvorsteher<br />

des <strong>RSGV</strong> vor jedem Geschäftsjahr.<br />

Die Geschäftsverteilung kann während des Geschäftsjahres<br />

nur aus besonderem Grund geändert<br />

werden.<br />

(2) Ein verhinderter Schlichter wird durch einen<br />

anderen Schlichter vertreten.<br />

5. Gegenstand und Zulässigkeit des Verfahrens<br />

(1) Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind<br />

Beschwerden von Kunden der dem <strong>RSGV</strong> angeschlossenen<br />

Sparkassen.<br />

Das Verfahren kann bei Meinungsverschiedenheiten<br />

aller Art stattfinden, insbesondere auch<br />

- ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes,<br />

- wenn der Sachverhalt von Kunde und Sparkasse<br />

nicht einheitlich dargestellt wird,<br />

- bei Streitigkeiten nach § 14 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes<br />

* ,<br />

- bei Sachverhalten im Zusammenhang mit der<br />

Verweigerung eines Girokontos auf Guthabenbasis.<br />

(2) Eine Schlichtung ist ausgeschlossen, wenn<br />

a) der Beschwerdegegenstand bereits bei einem<br />

Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit anhängig<br />

war oder von dem Beschwerdeführer während<br />

des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht<br />

wird; dasselbe gilt, wenn die Streitigkeit durch<br />

außergerichtlichen Vergleich beigelegt oder ein<br />

Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden<br />

ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine<br />

Aussicht auf Erfolg bietet,<br />

b) die Angelegenheit bereits Gegenstand eines<br />

Schlichtungsvorschlags oder eines Schlichtungsverfahrens<br />

einer Schlichtungsstelle nach § 14 des<br />

Unterlassungsklagengesetzes oder einer anderen<br />

Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ist oder<br />

war,<br />

* Streitigkeiten aus dem Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts<br />

(§§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

- BGB), des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c bis<br />

676c BGB und Verordnung (EG) Nr. 924/2009) oder der<br />

Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatzverträge über<br />

Finanzdienstleistungen


c) der Anspruch bei Erhebung der Kundenbeschwerde<br />

bereits verjährt war und der Beschwerdegegner<br />

sich auf Verjährung beruft.<br />

Der Schlichter soll die Schlichtung ablehnen, wenn<br />

sie die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage<br />

beeinträchtigen würde.<br />

6. Vorprüfungsverfahren<br />

(1) Beschwerden sind unter kurzer Schilderung des<br />

Sachverhalts und Beifügung der notwendigen Unterlagen<br />

an die<br />

Kundenbeschwerdestelle bei dem<br />

Rheinischen Sparkassen- und Giroverband<br />

Kirchfeldstraße 60, 40217 Düsseldorf<br />

zu richten.<br />

Der Beschwerdeführer hat zu versichern, dass er in<br />

der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle<br />

und keine Gütestelle, die Streitbeilegung<br />

betreibt, angerufen und auch keinen<br />

außergerichtlichen Vergleich mit der Sparkasse<br />

abgeschlossen hat.<br />

Die Geschäftsstelle bestätigt den Eingang der Beschwerde<br />

und übermittelt dem Beschwerdeführer<br />

eine Darstellung des künftigen Verfahrensganges.<br />

Ist der Beschwerdegegner dem Schlichtungsverfahren<br />

des <strong>RSGV</strong> nicht angeschlossen, gibt sie die<br />

Beschwerde an die zuständige Schlichtungsstelle<br />

ab und benachrichtigt den Beschwerdeführer.<br />

(2) Soweit erforderlich, bittet die Geschäftsstelle<br />

um Ergänzung des Sachvortrags bzw. Vervollständigung<br />

der Beschwerdeunterlagen innerhalb eines<br />

Monats. Dabei weist sie den Beschwerdeführer auf<br />

eine etwaige Unzulässigkeit seines Antrags hin.<br />

(3) Ist die Geschäftsstelle nach Prüfung der Unterlagen<br />

der Auffassung, dass die Beschwerde gemäß<br />

Nr. 5 dieser Verfahrensordnung unzulässig ist oder<br />

ergibt sich bei der weiteren Behandlung ein Unzulässigkeitsgrund,<br />

legt sie die Beschwerde dem<br />

Schlichter zur Entscheidung über die Zulässigkeit<br />

vor. Schließt sich der Schlichter der Auffassung der<br />

Geschäftsstelle an, weist er die Beschwerde mit<br />

einem entsprechenden Hinweis als unzulässig ab.<br />

Hält er sie dagegen für zulässig, wird das Verfahren<br />

fortgesetzt.<br />

(4) Die Geschäftsstelle leitet die Beschwerde an die<br />

betroffene Sparkasse weiter. Diese muss sich innerhalb<br />

eines Monats ab Zugang zur Darstellung<br />

des Kunden äußern. Diese Frist kann um einen<br />

weiteren Monat verlängert werden. Eine Stellungnahme<br />

der Sparkasse wird dem Kunden übermittelt.<br />

Hilft die Sparkasse der Beschwerde nicht ab, wird<br />

dem Kunden anheim gegeben, sich zu der Stellungnahme<br />

der Sparkasse innerhalb eines Monats<br />

ab Zugang zu äußern.<br />

(5) Hat die Sparkasse der Beschwerde nicht abgeholfen<br />

oder hat sich diese nicht in sonstiger Weise<br />

erledigt, legt die Geschäftsstelle den Vorgang nach<br />

Ablauf der in Absatz 4 bezeichneten Fristen dem<br />

Schlichter vor.<br />

7. Verfahren beim Schlichter<br />

(1) Sieht der Schlichter eine weitere Aufklärung des<br />

Sach- und Streitstandes als erforderlich an, kann er<br />

eine ergänzende Stellungnahme oder Auskunft der<br />

Beteiligten einholen. Die Parteien können auch<br />

mündlich angehört werden. Eine Beweisaufnahme<br />

führt er nicht durch, es sei denn, der Beweis kann<br />

durch Vorlage von Urkunden angetreten werden.<br />

(2) Gelangt der Schlichter zu dem Ergebnis, dass<br />

die Beschwerde unzulässig ist oder in der Sache nur<br />

nach weitergehender Beweisaufnahme entschieden<br />

werden kann, sieht er mit entsprechendem Hinweis<br />

an die Parteien von einer Schlichtung ab.<br />

(3) Ansonsten unterbreitet der Schlichter den Parteien<br />

nach Lage der Akten einen schriftlichen<br />

Schlichtungsvorschlag, wie der Streit auf Grund der<br />

Rechtslage unter Berücksichtigung von Treu und<br />

Glauben angemessen beigelegt werden kann. Der<br />

Vorschlag wird mit einer Begründung versehen, in<br />

welcher er kurz und verständlich erläutert wird.<br />

(4) Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass<br />

sie den Schlichtungsvorschlag innerhalb von sechs<br />

Wochen ab Zugang durch eine schriftliche Mitteilung<br />

an die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle<br />

annehmen können, ferner darauf, dass sie zur Annahme<br />

nicht verpflichtet und bei Nichtannahme<br />

berechtigt sind, die Gerichte anzurufen. Nach Ablauf<br />

der Frist teilt die Geschäftsstelle den Beteiligten<br />

das Ergebnis unter Angabe der Beteiligten und<br />

des Verfahrensgegenstands mit. Mit dieser Mitteilung<br />

ist das Verfahren beendet.<br />

8. Erfolglosigkeitsbescheinigung<br />

(1) Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung<br />

gemäß Nummer 7 Abs. 4 der Verfahrensordnung<br />

gleichzeitig eine "Bescheinigung über einen<br />

erfolglosen Einigungsversuch nach § 15 a Abs. 3<br />

Satz 3 EGZPO" und wird als solche bezeichnet.<br />

(2) Will der Beschwerdeführer vor Beendigung des<br />

Schlichtungsverfahrens die Gerichte anrufen und<br />

benötigt er hierzu eine Bescheinigung über einen<br />

erfolglosen Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen<br />

Gütestelle, wird ihm diese nach Ablauf<br />

von drei Monaten ab Zugang der Beschwerde bei<br />

der Kundenbeschwerdestelle des Rheinischen<br />

Sparkassen- und Giroverbandes auf schriftlichen<br />

Antrag erteilt. Mit Erteilung der Bescheinigung ist<br />

das Verfahren beendet.<br />

9. Kosten<br />

Die Kosten des Vorprüfungsverfahrens (Nummer 6)<br />

und der Schlichtung durch den Schlichter (Nummer<br />

7) trägt der <strong>RSGV</strong>.<br />

Es ist den Parteien freigestellt, sich sachkundig<br />

vertreten zu lassen. Jede Partei trägt ihre eigenen<br />

Kosten und gegebenenfalls die ihres Vertreters<br />

selbst.<br />

________<br />

Die vorstehende Verfahrensordnung ist vom Bundesministerium<br />

der Justiz genehmigt und im Bundesanzeiger<br />

Nr. 123 am 18. August 2010 veröffentlicht worden.

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