Bericht - RSGV
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� Kundenbeschwerdestelle bei dem<br />
Rheinischen Sparkassen- und Giroverband<br />
Tätigkeitsbericht 2011<br />
Sparkassen-Finanzgruppe
Tätigkeitsbericht 2011<br />
Herausgeber: Kundenbeschwerdestelle bei dem<br />
Rheinischen Sparkassen- und Giroverband<br />
Postfach 10 42 64<br />
40033 Düsseldorf<br />
Telefon +49 211 3892-463<br />
Telefax +49 211 3892-458<br />
Redaktion: Marisa Oevermann<br />
Redaktionsschluss: 20.07.2012
Tätigkeitsbericht 2011<br />
Die Kundenbeschwerdestelle<br />
Der Rheinische Sparkassen- und Giroverband hat die Kundenbeschwerdestelle<br />
bei dem Rheinischen Sparkassen- und Giroverband zum 1.1.1996 als neutrale<br />
und unabhängige Schlichtungsstelle eingerichtet. Den Kunden der rheinischen<br />
Sparkassen und den Sparkassen wird damit ein außergerichtliches<br />
Schlichtungsverfahren angeboten. Meinungsverschiedenheiten und Störungen<br />
in den Geschäftsbeziehungen können ohne einen häufig Zeit raubenden und<br />
aufwändigen Gang zu Gerichten schnell und effektiv geklärt und beigelegt<br />
werden.<br />
Dem Verband wurde die Schlichtungsaufgabe nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes<br />
für die ihm angehörenden Sparkassen übertragen (Schlichtungsstellenverfahrensverordnung<br />
vom 7.8.2000, BGBl. 2000 S. 1279). Am 21.6.2002<br />
genehmigte das Bundesministerium der Justiz die Verfahrensordnung für die<br />
Beilegung von Kundenbeschwerden im Bereich des Rheinischen Sparkassen- und<br />
Giroverbandes. Mit der Veröffentlichung des Genehmigungsbescheides und der<br />
Verfahrensordnung wurde die Übertragung am 12.7.2002 wirksam.<br />
Die Schlichter<br />
Die Objektivität und Qualität des Schlichtungsverfahrens beruht nicht nur auf den<br />
Vorgaben der Verfahrensordnung zur Unabhängigkeit und fachlichen Qualifikation<br />
der Schlichter; wesentlich für den Erfolg eines Schlichtungsverfahrens sind<br />
vielmehr auch die berufliche Prägung und Erfahrung der Persönlichkeiten, die mit<br />
der Aufgabe der Streitschlichtung betraut sind.<br />
Seit Einrichtung der Kundenbeschwerdestelle bei dem Rheinischen Sparkassenund<br />
Giroverband bekleiden langjährig erfahrene Richterpersönlichkeiten das Amt<br />
des Schlichters.<br />
Seit nunmehr schon einem Jahrzehnt – seit dem 1.4.2002 – ist der Vorsitzende<br />
Richter am Oberlandesgericht i. R. Dr. Christian Balzer als Schlichter der<br />
Kundenbeschwerdestelle tätig. Als weiterer Schlichter neben Dr. Balzer übt seit<br />
dem 1.4.2009 der Landgerichtspräsident a. D. Dr. Hubert Just die Schlichtungstätigkeit<br />
aus.<br />
3
Tätigkeitsbericht 2011<br />
<strong>Bericht</strong><br />
Wie in den Vorjahren nahmen alle Mitgliedssparkassen des Rheinischen<br />
Sparkassen- und Giroverbandes an dem Schlichtungsverfahren zur Beilegung<br />
von Kundenbeschwerden teil. Die aktuelle Liste der Mitgliedssparkassen sowie<br />
die Verfahrensordnung sind im Anhang aufgeführt.<br />
Einen Gesamtüberblick über die Entwicklung der Beschwerdezahlen seit<br />
Übertragung der gesetzlichen Schlichtungsaufgabe (2002) bis zum <strong>Bericht</strong>sjahr<br />
2011 liefert das nachfolgende Schaubild:<br />
500<br />
450<br />
400<br />
350<br />
300<br />
250<br />
200<br />
150<br />
100<br />
50<br />
0<br />
Der ungewöhnliche Anstieg der Beschwerden im Jahre 2004 beruhte vielfach auf<br />
der Befürchtung oder Erwartung einer zum Jahresende eintretenden Verjährung<br />
von Ansprüchen infolge der Schuldrechtsreform.<br />
Im <strong>Bericht</strong>sjahr 2011 gingen insgesamt 293 Beschwerden in der Kundenbeschwerdestelle<br />
ein. Im Jahr 2010 waren es 245. Der somit gegenüber dem Vorjahr<br />
zu verzeichnende Anstieg von 19,6 Prozent dürfte hierbei auch auf der Befürchtung<br />
oder Erwartung einer zum Jahresende eintretenden Verjährung von Ansprüchen<br />
aufgrund des Ablaufs der sogenannten "absoluten Verjährungsfrist", welche im<br />
Zuge der Schuldrechtsreform eingeführt wurde, beruhen. So waren noch im<br />
Dezember 2011 rund 70 Beschwerdeeingänge zu verzeichnen.<br />
4<br />
2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011<br />
Zugänge
Tätigkeitsbericht 2011<br />
Drei Eingaben der 293 Beschwerdeeingänge betrafen keine rheinische Sparkasse,<br />
sondern in anderen Verbandsgebieten ansässige Sparkassen. Diese Beschwerden<br />
wurden den zuständigen Schlichtungseinrichtungen übermittelt.<br />
Von den verbleibenden 290 Beschwerden konnten 286 im <strong>Bericht</strong>szeitraum<br />
abgeschlossen werden. Vier Verfahren befanden sich aufgrund der Komplexität der<br />
Fälle noch in Bearbeitung.<br />
Von den abgeschlossenen Beschwerden wurden 47 durch die Beschwerdeführer im<br />
Laufe des Verfahrens zurückgenommen oder nicht weiterverfolgt.<br />
22 Fälle waren nach der Verfahrensordnung unzulässig.<br />
Von den 217 zulässigen und weiterverfolgten Beschwerden gingen 55 zugunsten<br />
der Kunden aus.<br />
Vergleiche beziehungsweise eine einvernehmliche Beilegung der Beschwerde<br />
konnte in 63 Fällen erreicht werden.<br />
99 Beschwerdefälle fanden einen Abschluss zugunsten der Sparkasse.<br />
Beschwerdeeingänge und –abschlüsse<br />
Gesamtzahl der Beschwerdeeingänge in 2011 293<br />
Eingaben gegen Sparkassen anderer Verbandsgebiete 3<br />
sonstige Kreditinstitute 0<br />
Eingaben gegen Mitgliedssparkassen 290<br />
Im <strong>Bericht</strong>szeitraum noch nicht abgeschlossene Beschwerden 4<br />
Im <strong>Bericht</strong>szeitraum abgeschlossene Beschwerden 286<br />
Davon:<br />
Beschwerden nicht weiterverfolgt oder zurückgenommen 47<br />
Unzulässige Beschwerden 22<br />
Zulässige und weiterverfolgte Beschwerden 217<br />
Davon:<br />
Ausgang zugunsten des Kunden 55<br />
Vergleich geschlossen / Beschwerde einvernehmlich beigelegt 63<br />
Ausgang zugunsten der Sparkasse 99<br />
5
Tätigkeitsbericht 2011<br />
Schwerpunkte der Beschwerden<br />
Im <strong>Bericht</strong>sjahr 2011 betrafen die Beschwerden, geordnet nach ihrem<br />
zahlenmäßigen und prozentualen Anteil, folgende Sachgebiete:<br />
Beschwerden nach<br />
Sachgebieten 2011<br />
(bezogen auf die<br />
Anzahl der Eingaben<br />
gegen Mitgliedssparkassen)<br />
Kontoführung/<br />
Zahlungsverkehr<br />
6<br />
Anzahl %<br />
102 35,2<br />
Wertpapiergeschäft 70 24,1<br />
Kreditgeschäft 66 22,7<br />
Spargeschäft 17 5,9<br />
Sonstige 35 12,1<br />
Gesamt 290 100,0<br />
Kontoführung/Zahlungsverkehr<br />
Wertpapiergeschäft<br />
Kreditgeschäft<br />
Spargeschäft<br />
Sonstige
Tätigkeitsbericht 2011<br />
Kontoführung/Zahlungsverkehr<br />
Die meisten Beschwerden betrafen wie im Jahr 2010 das Sachgebiet<br />
Kontoführung/Zahlungsverkehr. Hierauf entfiel ein Anteil von 35,2 Prozent<br />
gegenüber 45,0 Prozent im Vorjahr. Eingeschlossen sind die Eingaben mit dem<br />
Ziel der Fortführung oder Einrichtung eines „Girokontos für jedermann“<br />
Girokonto für jedermann<br />
Die rheinischen Sparkassen sind nach § 5 Absatz 2 des Sparkassengesetzes NRW<br />
verpflichtet, für natürliche Personen aus dem Gebiet ihres Trägers sogenannte<br />
Girokonten für jedermann (Guthabenkonten) zu führen. Nur unter bestimmten, eng<br />
auszulegenden Voraussetzungen entfällt diese Verpflichtung. Die Ablehnung einer<br />
Kontoeröffnung muss schriftlich begründet werden.<br />
Die rheinischen Sparkassen führen über 300.000 Girokonten für jedermann (Stand:<br />
31.12.2011). Gleichwohl sind im Jahr 2011 lediglich 31 Beschwerden über die<br />
Verweigerung der Errichtung oder Fortführung eines Guthabenkontos<br />
eingegangen. Die Anzahl dieser Beschwerden ist damit im Vergleich zu der<br />
Gesamtzahl der Eingänge und erst recht zu der Anzahl der geführten Girokonten für<br />
jedermann wie in den Vorjahren als äußerst gering einzustufen. Die Beschwerden<br />
wurden mit Vorrang behandelt und erreichten bis auf wenige Ausnahmen positive<br />
Ergebnisse für die Kunden. 29 Beschwerden konnten bereits im Vorprüfungsverfahren<br />
zugunsten des Beschwerdeführers erledigt werden.<br />
Die im Vergleich zur Gesamtzahl der geführten Guthabenkonten sehr geringe<br />
Anzahl an Beschwerden sowie die hohe Abhilfequote belegen eindrucksvoll, dass<br />
die rheinischen Sparkassen ihrem öffentlichen Auftrag nachkommen.<br />
Bemerkenswert ist darüber hinaus, dass von den rheinischen Sparkassen oftmals<br />
Guthabenkonten zur Verfügung gestellt wurden, obwohl berechtigte Gründe<br />
vorlagen, deren Errichtung oder Fortführung zu verweigern.<br />
7
Tätigkeitsbericht 2011<br />
P-Konto<br />
Weitere Beschwerden betrafen sogenannte Pfändungsschutzkonten ("P-<br />
Konten"). Auf einem P-Konto erhält der Kontoinhaber für sein Guthaben einen<br />
automatischen Basispfändungsschutz in Höhe von 1.028,89 Euro monatlich<br />
(Stand: 1.7.2011). Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften<br />
dieses Guthaben stammt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der<br />
pfändungsfreie Betrag erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten<br />
des Kontoinhabers.<br />
Zahlungsverkehr<br />
Ferner waren Ansprüche aus der missbräuchlichen Verwendung von<br />
Zahlungskarten (SparkassenCard und Kreditkarten) Gegenstand von<br />
Beschwerdeverfahren. Hierbei ging es in der Regel um die Frage, unter welchen<br />
Voraussetzungen der Kunde für den Schaden, den ein unbefugter Dritter durch<br />
nicht berechtigte Kartenverfügungen, zum Beispiel an Geldausgabeautomaten,<br />
verursacht hat, einstehen muss.<br />
Vereinzelt betrafen Beschwerden auch die Art der Bearbeitung konkreter<br />
Zahlungsverkehrsvorgänge, wie zum Beispiel die Art der Bearbeitung<br />
eingereichter Auslandsschecks und Fehlleitungen im Überweisungsverkehr.<br />
Schließlich wandten sich Kunden auch gegen erhobene Entgelte für die<br />
Kontoführung und im Zahlungsverkehr, zum Beispiel gegen Benachrichtigungsentgelte<br />
sowie Entgelte für die Abwicklung grenzüberschreitender<br />
Überweisungen. Zum Teil sind Entgelte kulanzweise erstattet oder reduziert<br />
worden. Im Übrigen konnten vielfach bereits im Vorprüfungsverfahren die von<br />
den Sparkassen berechneten Entgelte zur Zufriedenheit der Kunden erläutert<br />
und diverse Sachverhalte aufgeklärt werden.<br />
8
Tätigkeitsbericht 2011<br />
Wertpapiergeschäft<br />
Zweitstärkster Bereich war im <strong>Bericht</strong>szeitraum das Wertpapiergeschäft; jedoch<br />
dicht gefolgt vom Kreditgeschäft. Insgesamt 70 Beschwerden (24,1 Prozent<br />
gegenüber 12,2 Prozent im Vorjahr) betrafen das Wertpiergeschäft.<br />
Die Beschwerden gingen, vielfach wohl aus den bereits zum allgemeinen<br />
Beschwerdeanstieg erwähnten Gründen, deutlich vermehrt zum Jahresende ein<br />
und hatten wie im Vorjahr überwiegend den Vorwurf der fehlerhaften<br />
Anlageberatung zum Gegenstand. Von Seiten der Kunden wurde zumeist<br />
vorgetragen, die Sparkasse habe sie über bestehende Risiken nicht hinreichend<br />
aufgeklärt oder bei der ausgesprochenen Kaufempfehlung die Wünsche des<br />
Kunden und seine Interessen nicht ausreichend berücksichtigt. In einigen Fällen<br />
musste von einer Schlichtung abgesehen werden, weil eventuelle Ansprüche<br />
bereits verjährt waren und sich die Sparkasse im Beschwerdeverfahren auf den<br />
Eintritt der Verjährung berufen hatte oder weil eine im Beschwerdeverfahren nicht<br />
zulässige Beweisaufnahme – zum Beispiel durch Zeugenvernehmung – für eine<br />
Entscheidung des Schlichters erforderlich gewesen wäre.<br />
Weitere Beschwerden betrafen darüber hinaus Entgelte, die im Zusammenhang mit<br />
der Depotführung standen.<br />
Kreditgeschäft<br />
Ein Anteil von 22,7 Prozent der Beschwerden, gegenüber 32,3 Prozent im Vorjahr,<br />
entfiel auf das Kreditgeschäft.<br />
Die meisten der 66 Beschwerden in diesem Bereich betrafen im <strong>Bericht</strong>sjahr die<br />
Abrechnung eines beendeten Kreditverhältnisses, insbesondere eine etwaige<br />
Berechnung der sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung, die für die Kunden nicht<br />
vollends verständlich war. Hier konnte in der Regel durch Erläuterungen eine<br />
Klärung im Interesse des Kunden herbeigeführt werden.<br />
9
Tätigkeitsbericht 2011<br />
Des Weiteren war häufiger Gegenstand von Beschwerden, wie im Vorjahr, ein im<br />
Zusammenhang mit der Begründung oder Abwicklung von Kreditverhältnissen von<br />
den Sparkassen beanspruchtes Entgelt.<br />
Bei Baufinanzierungen wandten sich Kunden zum Beispiel gegen Entgelte, die zu<br />
Beginn der Finanzierung für die Ermittlung des Objektwertes berechnet wurden<br />
oder die Sparkassen für die treuhänderische Abwicklung von Darlehensablösungen<br />
und die Übertragung der zur Absicherung des Darlehens bestellten Grundpfandrechte<br />
beanspruchten.<br />
Vereinzelt betrafen Beschwerden die Konditionengestaltung, wie zum Beispiel die<br />
Höhe des Zinsanspruchs bei Kontokorrentkrediten oder bei Umschuldungsmaßnahmen.<br />
Auch die Finanzierungsberatung oder die Verweigerung einer gewünschten<br />
Sicherheitenfreigabe waren bisweilen Gegenstand von Beschwerden.<br />
Wie im Vorjahr wurden von Kunden auch Zahlungsschwierigkeiten angesprochen in<br />
der Erwartung, geminderte Ratenleistungen oder auch Ratenaussetzungen zu<br />
erreichen, die Folgen einer ausgesprochenen Kündigung zu vermeiden oder auch<br />
die Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bewirken zu können. Bereits<br />
im Vorprüfungsverfahren konnten hier häufig einvernehmliche Lösungen zwischen<br />
Sparkasse und Kunden gefunden werden.<br />
Sparverkehr<br />
5,9 Prozent der Eingaben betrafen im <strong>Bericht</strong>sjahr den Sparverkehr. Im Vorjahr<br />
waren es 4,6 Prozent.<br />
Einige Beschwerden betrafen die Berechnung von Zinsen und Vorschusszinsen.<br />
Teilweise wurden auch Entgelte, die zum Beispiel im Zusammenhang mit der<br />
Kraftloserklärung von Sparbüchern berechnet wurden, beanstandet.<br />
10
Tätigkeitsbericht 2011<br />
Ausblick<br />
Das Schlichtungsverfahren zur Beilegung von Kundenbeschwerden wird von<br />
Kunden und Sparkassen seit nunmehr 16 Jahren positiv aufgenommen.<br />
Dass nur wenige Fälle von der Kundenbeschwerdestelle nicht zur Bearbeitung<br />
angenommen werden konnten, bestätigt, dass die geringen Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />
der Verfahrensordnung kundenfreundlich sind und die rheinischen<br />
Sparkassen der einvernehmlichen Beilegung von Meinungsverschiedenheiten<br />
aufgeschlossen gegenüberstehen.<br />
Beleg für die hohe Akzeptanz der Kundenbeschwerdestelle ist nicht zuletzt der<br />
Anstieg der Eingaben im Bereich vorgetragener Falschberatung bei Wertpapiergeschäften.<br />
Gerade die Tatsache, dass bei diesen vielfach komplexen Fällen<br />
oftmals hohe Vermögenswerte und eingetretene Verluste Gegenstand derartiger<br />
Beschwerden sind, ist ein Zeichen für das hohe Vertrauen der Kunden in die<br />
Kompetenz der Kundenbeschwerdestelle und ihrer Schlichter. Nach unserer<br />
Erfahrung empfehlen zudem auch Rechtsanwälte vermehrt die Inanspruchnahme<br />
unserer Einrichtung.<br />
Die Kundenbeschwerdestelle ist signifikanter Ausdruck der Kunden- und<br />
Verbraucherorientierung der rheinischen Sparkassen. Als neutrale Instanz<br />
zwischen Kunden und Sparkassen hat sie sich auch im Jahr 2011 für beide Seiten<br />
als geeigneter Ansprechpartner zur Bereinigung von Meinungsverschiedenheiten<br />
und Festigung bzw. Wiederherstellung des Vertrauensverhältnisses zwischen<br />
Sparkassen und ihren Kunden erwiesen.<br />
11
Tätigkeitsbericht 2011<br />
Anhang<br />
Liste der<br />
am Schlichtungsverfahren des<br />
Rheinischen Sparkassen- und<br />
Giroverbandes<br />
teilnehmenden Sparkassen<br />
12<br />
Sparkasse Aachen<br />
Sparkasse Dinslaken-Voerde-Hünxe<br />
Sparkasse Düren<br />
Kreissparkasse Düsseldorf<br />
Stadtsparkasse Düsseldorf<br />
Sparkasse Duisburg<br />
Stadtsparkasse Emmerich-Rees<br />
Sparkasse Essen<br />
Kreissparkasse Euskirchen<br />
Verbandssparkasse Goch<br />
Sparkasse Gummersbach-Bergneustadt<br />
Stadt-Sparkasse Haan<br />
Kreissparkasse Heinsberg<br />
Sparkasse Hilden ● Ratingen ● Velbert<br />
Stadtsparkasse Bad Honnef<br />
Sparkasse Kleve<br />
Kreissparkasse Köln<br />
Sparkasse KölnBonn<br />
Sparkasse Krefeld<br />
Stadt-Sparkasse Langenfeld<br />
Sparkasse Leverkusen<br />
Stadtsparkasse Mönchengladbach<br />
Sparkasse Mülheim an der Ruhr<br />
Sparkasse Neuss<br />
Sparkasse am Niederrhein<br />
Stadtsparkasse Oberhausen<br />
Sparkasse Radevormwald-Hückeswagen<br />
Stadtsparkasse Remscheid<br />
Stadt-Sparkasse Solingen<br />
Sparkasse der Stadt Straelen<br />
Stadtsparkasse Wermelskirchen<br />
Verbands-Sparkasse Wesel<br />
Sparkasse der Homburgischen Gemeinden in Wiehl<br />
Stadtsparkasse Wuppertal
Schlichtungsvorschläge<br />
Tätigkeitsbericht 2011<br />
(…)<br />
- Kontoführung/Zahlungsverkehr -<br />
I.<br />
Am 08.09.2011 wurde Ihnen vermutlich in einem öffentlichen Verkehrsmittel<br />
zwischen 10.50 Uhr und kurz vor 11.30 Uhr das Portmonee entwendet, in dem sich<br />
die SparkassenCard zu Ihrem Girokonto befand, das Sie bei der Sparkasse<br />
unterhalten. Der Dieb hob um 11.29 Uhr und 11.30 Uhr jeweils 500 Euro von einem<br />
Geldautomat der Geschäftsstelle ���� ab. Zwischen 11.58 und 12.03 Uhr<br />
bezahlte er unter Einsatz der SparkassenCard und der persönlichen Geheimzahl<br />
(PIN) an einem Automaten der ���� in ���� Fahrkarten für insgesamt 147<br />
Euro. Sie bemerkten den Diebstahl gegen 14.00 Uhr und ließen die Karte um 14.38<br />
Uhr sperren.<br />
Die Sparkasse hat Ihr Girokonto mit dem Gesamtbetrag der missbräuchlichen<br />
Kartenverfügungen in Höhe von 1.147 Euro belastet. Sie haben die Sparkasse<br />
aufgefordert, Ihnen diesen Betrag wieder gutzuschreiben. Die Sparkasse hat das<br />
abgelehnt, weil Sie keine Erklärung dafür hätten liefern können, wie der Dieb<br />
Kenntnis von der PIN habe erlangen können.<br />
Mit der Beschwerde verfolgen Sie den Anspruch weiter. (Eine am 12.09.2011<br />
gebuchte Lastschrift in Höhe von 43,90 Euro durch Einsatz der SparkassenCard an<br />
einer ����-Tankstelle auf der ���� Straße in ���� ist nicht Gegenstand<br />
der Beschwerde.)<br />
Die Sparkasse hält an ihrer Ablehnung fest.<br />
Nach rechtlicher Überprüfung der Angelegenheit teile ich Ihnen Folgendes mit:<br />
II.<br />
Die Beurteilung der von dem Dieb vorgenommenen Kartenverfügungen richtet sich<br />
nach dem zwischen Ihnen und der Sparkasse bestehenden Girovertrag in<br />
Verbindung mit den Bedingungen für die SparkassenCard in der Fassung von<br />
Oktober 2009. Da Sie diese Verfügungen nicht autorisiert haben, ist die Sparkasse<br />
grundsätzlich gemäß Nr. 11.1 der Bedingungen verpflichtet, Ihnen als der<br />
Kontoinhaberin die Beträge zu erstatten. Anders ist es dann, wenn der Kontoinhaber<br />
für die nicht autorisierten Kartenverfügungen haftet. Dies ist nach Nr. 12 Absatz 6<br />
13
Tätigkeitsbericht 2011<br />
14<br />
der Bedingungen der Fall, wenn es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten<br />
Kartenverfügungen kommt und der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach den<br />
Bedingungen grob fahrlässig verletzt. Die hier einschlägigen Sorgfaltspflichten sind<br />
in Nrn. 6.2 und 6.3 der Bedingungen niedergelegt. Was die persönliche Geheimzahl<br />
betrifft, so hat der Karteninhaber dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person<br />
Kenntnis von ihr erlangt. Die PIN darf insbesondere nicht auf der Karte vermerkt<br />
oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden.<br />
Die Sparkasse geht davon aus, dass Sie diese Sorgfaltspflicht – grob fahrlässig –<br />
verletzt haben. Anders sei nicht zu erklären, dass der Dieb die persönliche<br />
Geheimzahl ohne jeden Fehlversuch eingegeben habe.<br />
Bei dieser Sachlage spricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der<br />
sog. Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber seine persönliche<br />
Geheimzahl entweder auf der Karte notiert oder sie gemeinsam mit dieser<br />
aufbewahrt hat (BGHZ (= Amtliche Sammlung) Band 160 Seite 308; BGHZ 170, 18;<br />
Beschluss des BGH vom 06.07.2010 (XI ZR 224/09). Das Bundesverfassungsgericht<br />
hat diese Rechtsprechung im Kern bestätigt (vgl. die in der Zeitschrift<br />
Wertpapiermitteilungen 2010 auf Seite 208 abgedruckte Entscheidung).<br />
Sie, ����, haben lediglich geltend gemacht, dass Sie die "Original Geheimzahl"<br />
zu Hause aufbewahren. Ich verstehe dies dahin, dass sich die Benachrichtigung der<br />
Sparkasse mit der persönlichen Geheimzahl nach wie vor an dieser Stelle befindet<br />
und dass in Ihre Wohnung auch nicht eingebrochen worden ist. Demgemäß haben<br />
Sie nichts dazu vorgetragen, auf welche Weise der Dieb Kenntnis von der<br />
persönlichen Geheimzahl erlangt haben könnte.<br />
Die weitere – vom Bundesgerichtshof aufgezeigte – Möglichkeit, dass der Dieb die<br />
Geheimzahl ohne Verschulden des Karteninhabers kurze Zeit vor der Entwendung<br />
der Karte ausgespäht hat, scheidet nach Ihrem eigenen Vorbringen aus. Denn<br />
danach benutzen Sie den Geldautomaten nicht, sondern holen Bargeld immer am<br />
Kassenschalter.<br />
Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme ich mithin zu<br />
dem Ergebnis, dass Sie den Anscheinsbeweis zu Ihren Lasten nicht entkräftet haben.<br />
Ihre Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.<br />
(…)
Tätigkeitsbericht 2011<br />
(…)<br />
- Wertpapiergeschäft -<br />
Sie führen Beschwerde darüber, dass Sie im Januar 2007 beim Kauf von HBV-Zertifikaten<br />
im Werte von 15.225 € über Funktionsweise und Risiken der am Ende verlustbringenden<br />
Papiere sowie über Rückflüsse nicht richtig aufgeklärt worden seien.<br />
Nach dem Studium der Akten und insbesondere Ihrer ausführlichen Schreiben sehe<br />
ich leider keine Möglichkeit, Ihnen durch einen Schlichtungsvorschlag entgegenzukommen.<br />
Nach der Verfahrensordnung ist der Schlichter an die Rechtslage gebunden. In Ihrem<br />
Fall fällt die Rechtslage eindeutig zu Ihren Ungunsten aus.<br />
Das liegt in erster Linie daran, dass gemäß § 43 und § 37a a. F. des Wertpapierhandelsgesetzes<br />
Ihre etwaigen Ansprüche gegen die Sparkasse verjährt sind. Die<br />
Verjährungsfrist betrug nur drei Jahre, beginnend mit der Anlageberatung. Die Frist<br />
ist also im Januar 2010 abgelaufen. Ihre Beschwerde ist erst im Dezember 2011<br />
eingegangen.<br />
Wenn sich die Sparkasse auf die Verjährung beruft, so ist auch das rechtens. Das<br />
Rechtsinstitut der Verjährung beruht auf der Erkenntnis und Erfahrung, dass sich<br />
strittige Umstände nach einem gewissen Zeitraum nicht mehr sicher aufklären<br />
lassen, und dient dem Anliegen, dass irgendwann einmal Rechtsfrieden einkehren<br />
soll.<br />
Sie erwähnen auch, dass Ihr Berater Ihnen bei späteren Zusammentreffen „kein<br />
Signal gegeben“ habe, die Anlageentscheidung zu korrigieren. Indessen war er dazu<br />
ohne Ihre besondere Aufforderung zu beraten nicht verpflichtet. Außerdem konnte<br />
auch er nicht vorhersehen, ob sich das Papier in Zukunft besser oder schlechter<br />
entwickeln würde.<br />
Wenngleich ich meinen Bescheid damit abschließen könnte, möchte ich noch einige<br />
Bemerkungen zu weiteren Punkten Ihrer Beschwerde anfügen.<br />
Sie haben Recht mit Ihrer Bewertung, dass es sich bei dem Zertifikat praktisch um<br />
eine Wette gehandelt hat, wobei der Wettcharakter bei ihm noch ausgeprägter war<br />
als bei einem spekulativen Aktienkauf. Ich meine aber, dass der Prospekt, den Sie vor<br />
dem Kauf erhalten haben, über Funktionsweise und Risiken des Zertifikats<br />
zuverlässig aufgeklärt hat. Im Gegensatz zu manchen anderen Prospekten, die mir<br />
15
Tätigkeitsbericht 2011<br />
16<br />
vorgelegen haben, bedient sich der HVB-Prospekt einer klaren Sprache und erläutert<br />
alles Notwendige in einer Weise, die selbst der Laie verstehen kann. Das gilt<br />
insbesondere für die Kapitel „Und so funktioniert’s“ und „So könnte die Partie für Sie<br />
ausgehen“. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Ihr Berater Ihnen etwas Anderes<br />
erzählt hat als in dem Prospekt steht; er hätte sich dann von vornherein Ihrem<br />
Vorwurf unredlicher Aufklärung ausgesetzt.<br />
Soweit Ihr Berater die Gewinnchancen betont hat, die das Zertifikat bot, konnte es<br />
sich ersichtlich nur um unverbindliche Prognosen handeln, denn niemand kann in<br />
die Zukunft sehen und voraussagen, was sich künftig ereignen wird. Unrichtige<br />
Prognosen kann man einem Berater nur vorwerfen, wenn er sie aufgrund nicht<br />
tragfähiger Grundlagen aufstellt. Davon kann hier aber keine Rede sein. Die in der<br />
Vergangenheit liegenden Kursentwicklungen der zu vergleichenden Indices rechtfertigte<br />
die mit dem Zertifikat verbundenen Hoffnungen.<br />
Dass die Charts aus Januar 2007 und aus Februar 2011 unterschiedlich sind, liegt in<br />
der Natur der Sache. Der erste Chart zeigt die Entwicklung von 2000 bis 2007, der<br />
letzte von 2006 bis 2011. Soweit die Kurven denselben Zeitraum abdecken (2006 -<br />
2007), kann ich wegen der Stauchung der Kurven einen signifikanten Unterschied<br />
nicht festmachen. Davon abgesehen: Ich kann nicht feststellen, dass der bei der<br />
Beratung vorliegende alte Chart unrichtig und der neue richtig sei. Selbst wenn es<br />
umgekehrt zutrifft: Kann man einem Anlageberater einen Schuldvorwurf daraus<br />
machen, dass er dem Chart, den ihm eine renommierte Großbanken in ihrem<br />
Prospekt liefert, vertraut ?<br />
Sie stützen Ihre Beschwerde auch darauf, dass Ihnen Geldzahlungen zwischen<br />
Emittentin und Sparkasse nicht offengelegt worden seien. Damit greifen Sie eine<br />
Rechtsprechung auf, über die zum Thema „Verbraucherschutz“ in fast allen Medien<br />
berichtet wird. Die <strong>Bericht</strong>e sind aber oft laienhaft und ungenau. Der Bundesgerichtshof<br />
(zuletzt: Urteil vom 27.9.2011; NJW 2012, 66) nimmt eine Pflicht der<br />
Banken zur Offenbarung an nur für hinter dem Rücken von Anlegern erfolgende<br />
Rückflüsse von Ausgabeaufschlägen, Provisionen u. s. w. Nicht zu offenbaren sind<br />
aber die Margen, die eine Bank bei einem provisionsfreien Geschäft (Eigengeschäft<br />
oder Festpreisgeschäft) erzielt. Sie darf nicht anders behandelt werden als jemand,<br />
der Brot oder Autos verkauft und seinen Käufern keine Auskunft über seine<br />
Gewinnspanne schuldet. Die Sparkasse ���� hat Ihnen die Zertifikate in Form<br />
eines Festpreisgeschäfts verkauft, vermutlich aus eigenen Beständen. Ein<br />
Ausgabeaufschlag oder eine Provision war von Ihnen nicht zu zahlen; deshalb
Tätigkeitsbericht 2011<br />
konnte auch nichts an die Sparkasse „zurückfließen“. Damit war für eine<br />
Offenbarungspflicht kein Raum.<br />
Ich hoffe, ����, ich habe bei Ihnen für das Verhalten der Sparkasse ���� ein<br />
gewisses Verständnis wecken können, und zwar auch dafür, dass sie ihre vielen<br />
Kunden gleich behandeln muss. Ich hoffe, dass Sie keinen Grund mehr sehen, der<br />
Sparkasse Ihr Vertrauen zu entziehen.<br />
(…)<br />
17
Tätigkeitsbericht 2011<br />
18<br />
(…)<br />
- Kreditgeschäft -<br />
1)<br />
Sie unterhalten seit vielen Jahren ein Girokonto bei der Sparkasse. Diese hatte Ihnen<br />
einen Dispositionskredit in Höhe von 500 Euro eingeräumt. Da Sie diese Kreditlinie<br />
überschritten hatten, kam es am 02.05.2011 zu einem persönlichen Gespräch<br />
zwischen Ihnen und dem Kundenberater ����. Es wurde das Formular eines<br />
Kreditvertrages ausgefüllt, von dem Sie mir die letzte Seite vorgelegt haben.<br />
Darin heißt es:<br />
„12. Besondere Vereinbarungen<br />
700€ mit mtl kürzung von 50€ ab dem 01.06.2011<br />
keine Ausweitung – lediglich Rückführungsvereinbarung zum alten Dispo<br />
getroffen.“<br />
Die Sparkasse kürzte daraufhin Ihren Dispositionskredit um monatlich 50 Euro.<br />
Diese Kürzung beanstanden Sie mit der Beschwerde. Die Sparkasse hält an der<br />
Kürzung fest, weil vereinbart worden sei, dass Sie den „Dispositionskredit“ durch<br />
eine monatliche Rückführung vollständig tilgten.<br />
2)<br />
Nach rechtlicher Überprüfung der Angelegenheit teile ich Ihnen Folgendes mit:<br />
Die Meinungsverschiedenheit zwischen Ihnen und der Sparkasse besteht darin, ob<br />
mit der monatlichen „kürzung von 50€“ nur gemeint ist, dass die Überziehung des<br />
Dispositionskredits von 500 Euro beseitigt werden sollte – so Ihre Meinung – oder ob<br />
ein am 02.05.2011 eingeräumter Dispositionskredit über 700 Euro ab 01.06.2011 in<br />
monatlichen Schritten um jeweils 50 Euro herabgesetzt wird mit der Folge, dass Sie<br />
nach 14 Monaten gar keinen Dispositionskredit mehr haben, wie die Sparkasse<br />
meint.<br />
Die unter Nr. 12 niedergelegte Regelung ist unklar. Es wird nämlich nicht gesagt,<br />
was „gekürzt“ werden soll, der Sollsaldo auf Ihrem Girokonto oder die Höhe des<br />
Dispositionskredits. Die Sparkasse bezieht die Kürzung auf den Dispositionskredit.<br />
Da die „kürzung“ in Beziehung zu den „700€“ steht, behauptet die Sparkasse, dass<br />
Ihnen mit der Vereinbarung vom 02.05.2011 ein Dispositionskredit von 700 Euro,<br />
also 200 Euro mehr als bis dahin, eingeräumt worden sei.
Tätigkeitsbericht 2011<br />
Diese Auslegung der Nr. 12 halte ich für unrichtig. Denn in der nächsten Zeile heißt<br />
es ausdrücklich, dass damit „keine Ausweitung“ verbunden sei. Wenn also der<br />
Dispositionskredit nicht auf 700 Euro erhöht wurde, kann mit dem Betrag nur der<br />
aktuelle, zu hohe Sollsaldo gemeint sein. Es würde m.E. auch keinen Sinn machen,<br />
Ihnen zunächst einen höheren Dispositionskredit einzuräumen, gleichzeitig aber<br />
mitzuteilen, dass Sie nach gut einem Jahr gar keinen Kredit mehr haben. Das hätte<br />
unmissverständlich ausgedrückt werden können, etwa durch eine Kündigung und<br />
die Abwicklung in monatlichen Schritten. Warum Sie nach 14 Monaten gar keinen<br />
Dispositionskredit mehr haben sollten, ist dem Vorbringen der Sparkasse auch nicht<br />
zu entnehmen. Einen Kündigungsgrund hat sie nicht vorgetragen.<br />
Zwar kommt dafür die Überziehung eines Dispositionskredits in Frage; dann muss<br />
der Kunde aber zunächst abgemahnt werden.<br />
Da betont wird, dass mit den „700€“ „keine Ausweitung“ des Dispositionskredits<br />
verbunden ist, sondern „lediglich Rückführungsvereinbarung zum alten Dispo<br />
getroffen“ wird, ist dem Zusammenhang also klar zu entnehmen, dass die<br />
Rückführung des Sollsaldos auf die Höhe des alten Dispositionskredits vereinbart<br />
wurde. Sie mussten danach also den Sollsaldo von 700 Euro ab 01.06.2011 um<br />
monatlich 50 Euro herabsetzen, bis der Sollsaldo am 02.09.2011 wieder innerhalb<br />
der eingeräumten Kreditlinie von 500 Euro lag.<br />
3)<br />
Legt man der rechtlichen Beurteilung also nur die schriftliche Vereinbarung vom<br />
02.05.2011 zugrunde, ist Ihre Beschwerde begründet. Gleichwohl sehe ich mich<br />
außerstande, Ihnen und der Sparkasse einen Schlichtungsvorschlag zu Ihren<br />
Gunsten zu machen. Denn der Sparkasse bleibt es unbenommen zu behaupten, es<br />
sei etwas vereinbart worden, was in der Urkunde nicht ausdrücklich niedergelegt ist.<br />
Das hat die Sparkasse getan, indem sie behauptet, der Kundenberater ����<br />
habe Sie in dem Gespräch am 02.05.2011 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass<br />
„der Dispo komplett zurück zu führen“ sei.<br />
Es mag nach dem zuvor Ausgeführten ausgesprochen unwahrscheinlich sein, dass<br />
der Sparkasse dieser Beweis gelingt, zumal eine Vermutung dafür spricht, dass das<br />
schriftlich Niedergelegte die Vereinbarung vollständig wiedergibt; der<br />
entsprechende Beweis müsste aber erst einmal erhoben werden. Ich kann nun<br />
allerdings den Kundenberater ���� nicht als Zeuge vernehmen. Das lässt die<br />
Verfahrensordnung für die Beilegung von Kundenbeschwerden, die die<br />
19
Tätigkeitsbericht 2011<br />
20<br />
Geschäftsstelle Ihnen bereits übersandt hat, nicht zu. Sie ordnet an, dass der<br />
Schlichter eine Beweisaufnahme – von einer hier nicht in Betracht kommenden<br />
Ausnahme abgesehen – nicht durchführt (Nr. 7 Absatz 1). Ich bitte Sie deshalb um<br />
Verständnis dafür, dass ich deshalb von einer Schlichtung absehen muss (Nr. 7<br />
Absatz 2 Verfahrensordnung).<br />
(…)
�� Kundenbeschwerdestelle<br />
bei dem Rheinischen<br />
Sparkassen- und Giroverband<br />
_________________________________________________________________<br />
Verfahrensordnung<br />
für die Beilegung von Kundenbeschwerden im Bereich des Rheinischen Sparkassen- und<br />
Giroverbandes (Fassung August 2010)<br />
Der Rheinische Sparkassen- und Giroverband<br />
(<strong>RSGV</strong>) hat zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten<br />
zwischen ihm angeschlossenen Sparkassen<br />
und ihren Kunden eine Kundenbeschwerdestelle<br />
eingerichtet.<br />
1. Kundenbeschwerdestelle<br />
(1) Die Kundenbeschwerdestelle führt eine Liste<br />
der an dem Schlichtungsverfahren teilnehmenden<br />
Sparkassen und stellt sie Interessierten zur Verfügung.<br />
(2) Das Schlichtungsverfahren wird vor einem<br />
Schlichter durchgeführt. Der <strong>RSGV</strong> bestellt mehrere<br />
Schlichter.<br />
(3) Die Kundenbeschwerdestelle hat eine Geschäftsstelle.<br />
(4) Ein <strong>Bericht</strong> über die Schlichtungstätigkeit wird<br />
jährlich veröffentlicht.<br />
(5) Die Schlichter und Mitarbeiter der Geschäftsstelle<br />
sind in dieser Eigenschaft unabhängig und<br />
nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit<br />
über alle die Parteien betreffenden<br />
Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen<br />
sie im Rahmen eines Verfahrens Kenntnis erlangen.<br />
2. Bestellung des Schlichters<br />
(1) Der Schlichter wird durch den <strong>RSGV</strong> für die Dauer<br />
von drei Jahren bestellt. Die Bestellung kann<br />
wiederholt werden.<br />
Vor der Bestellung teilt der <strong>RSGV</strong> dem Bundesverband<br />
der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände<br />
(VZBV) den Namen und den beruflichen<br />
Werdegang der als Schlichter vorgesehenen Person<br />
mit. Wenn innerhalb von zwei Monaten von dem<br />
VZBV schriftlich keine Tatsachen vorgetragen werden,<br />
welche die Qualifikation oder Unparteilichkeit<br />
der vorgesehenen Person in Frage stellen oder<br />
wenn erhobene Einwendungen geklärt sind, kann<br />
die Bestellung erfolgen.<br />
(2) Vor Ablauf seiner Amtszeit kann der Schlichter<br />
vom <strong>RSGV</strong> nur abberufen werden, wenn Tatsachen<br />
vorliegen, die eine unabhängige Erledigung der<br />
Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen,<br />
wenn er nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung<br />
seines Amtes gehindert ist oder wenn ein<br />
vergleichbar wichtiger Grund gegeben ist.<br />
3. Qualifikation und Unabhängigkeit des<br />
Schlichters<br />
Der Schlichter muss zum Richteramt befähigt sein.<br />
Er darf in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung<br />
nicht beim <strong>RSGV</strong> oder bei diesem angeschlos-<br />
senen Sparkassen beschäftigt gewesen sein. In<br />
Streitfällen, an deren Abwicklung er selbst beteiligt<br />
war, darf der Schlichter nicht tätig werden. Hierüber<br />
entscheidet seine Vertretung.<br />
4. Mehrere Schlichter, Vertreter<br />
(1) Die Geschäftsverteilung unter den mehreren<br />
Schlichtern und die Vertretung regelt der Verbandsvorsteher<br />
des <strong>RSGV</strong> vor jedem Geschäftsjahr.<br />
Die Geschäftsverteilung kann während des Geschäftsjahres<br />
nur aus besonderem Grund geändert<br />
werden.<br />
(2) Ein verhinderter Schlichter wird durch einen<br />
anderen Schlichter vertreten.<br />
5. Gegenstand und Zulässigkeit des Verfahrens<br />
(1) Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind<br />
Beschwerden von Kunden der dem <strong>RSGV</strong> angeschlossenen<br />
Sparkassen.<br />
Das Verfahren kann bei Meinungsverschiedenheiten<br />
aller Art stattfinden, insbesondere auch<br />
- ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes,<br />
- wenn der Sachverhalt von Kunde und Sparkasse<br />
nicht einheitlich dargestellt wird,<br />
- bei Streitigkeiten nach § 14 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes<br />
* ,<br />
- bei Sachverhalten im Zusammenhang mit der<br />
Verweigerung eines Girokontos auf Guthabenbasis.<br />
(2) Eine Schlichtung ist ausgeschlossen, wenn<br />
a) der Beschwerdegegenstand bereits bei einem<br />
Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit anhängig<br />
war oder von dem Beschwerdeführer während<br />
des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht<br />
wird; dasselbe gilt, wenn die Streitigkeit durch<br />
außergerichtlichen Vergleich beigelegt oder ein<br />
Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden<br />
ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine<br />
Aussicht auf Erfolg bietet,<br />
b) die Angelegenheit bereits Gegenstand eines<br />
Schlichtungsvorschlags oder eines Schlichtungsverfahrens<br />
einer Schlichtungsstelle nach § 14 des<br />
Unterlassungsklagengesetzes oder einer anderen<br />
Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ist oder<br />
war,<br />
* Streitigkeiten aus dem Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts<br />
(§§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
- BGB), des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c bis<br />
676c BGB und Verordnung (EG) Nr. 924/2009) oder der<br />
Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatzverträge über<br />
Finanzdienstleistungen
c) der Anspruch bei Erhebung der Kundenbeschwerde<br />
bereits verjährt war und der Beschwerdegegner<br />
sich auf Verjährung beruft.<br />
Der Schlichter soll die Schlichtung ablehnen, wenn<br />
sie die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage<br />
beeinträchtigen würde.<br />
6. Vorprüfungsverfahren<br />
(1) Beschwerden sind unter kurzer Schilderung des<br />
Sachverhalts und Beifügung der notwendigen Unterlagen<br />
an die<br />
Kundenbeschwerdestelle bei dem<br />
Rheinischen Sparkassen- und Giroverband<br />
Kirchfeldstraße 60, 40217 Düsseldorf<br />
zu richten.<br />
Der Beschwerdeführer hat zu versichern, dass er in<br />
der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle<br />
und keine Gütestelle, die Streitbeilegung<br />
betreibt, angerufen und auch keinen<br />
außergerichtlichen Vergleich mit der Sparkasse<br />
abgeschlossen hat.<br />
Die Geschäftsstelle bestätigt den Eingang der Beschwerde<br />
und übermittelt dem Beschwerdeführer<br />
eine Darstellung des künftigen Verfahrensganges.<br />
Ist der Beschwerdegegner dem Schlichtungsverfahren<br />
des <strong>RSGV</strong> nicht angeschlossen, gibt sie die<br />
Beschwerde an die zuständige Schlichtungsstelle<br />
ab und benachrichtigt den Beschwerdeführer.<br />
(2) Soweit erforderlich, bittet die Geschäftsstelle<br />
um Ergänzung des Sachvortrags bzw. Vervollständigung<br />
der Beschwerdeunterlagen innerhalb eines<br />
Monats. Dabei weist sie den Beschwerdeführer auf<br />
eine etwaige Unzulässigkeit seines Antrags hin.<br />
(3) Ist die Geschäftsstelle nach Prüfung der Unterlagen<br />
der Auffassung, dass die Beschwerde gemäß<br />
Nr. 5 dieser Verfahrensordnung unzulässig ist oder<br />
ergibt sich bei der weiteren Behandlung ein Unzulässigkeitsgrund,<br />
legt sie die Beschwerde dem<br />
Schlichter zur Entscheidung über die Zulässigkeit<br />
vor. Schließt sich der Schlichter der Auffassung der<br />
Geschäftsstelle an, weist er die Beschwerde mit<br />
einem entsprechenden Hinweis als unzulässig ab.<br />
Hält er sie dagegen für zulässig, wird das Verfahren<br />
fortgesetzt.<br />
(4) Die Geschäftsstelle leitet die Beschwerde an die<br />
betroffene Sparkasse weiter. Diese muss sich innerhalb<br />
eines Monats ab Zugang zur Darstellung<br />
des Kunden äußern. Diese Frist kann um einen<br />
weiteren Monat verlängert werden. Eine Stellungnahme<br />
der Sparkasse wird dem Kunden übermittelt.<br />
Hilft die Sparkasse der Beschwerde nicht ab, wird<br />
dem Kunden anheim gegeben, sich zu der Stellungnahme<br />
der Sparkasse innerhalb eines Monats<br />
ab Zugang zu äußern.<br />
(5) Hat die Sparkasse der Beschwerde nicht abgeholfen<br />
oder hat sich diese nicht in sonstiger Weise<br />
erledigt, legt die Geschäftsstelle den Vorgang nach<br />
Ablauf der in Absatz 4 bezeichneten Fristen dem<br />
Schlichter vor.<br />
7. Verfahren beim Schlichter<br />
(1) Sieht der Schlichter eine weitere Aufklärung des<br />
Sach- und Streitstandes als erforderlich an, kann er<br />
eine ergänzende Stellungnahme oder Auskunft der<br />
Beteiligten einholen. Die Parteien können auch<br />
mündlich angehört werden. Eine Beweisaufnahme<br />
führt er nicht durch, es sei denn, der Beweis kann<br />
durch Vorlage von Urkunden angetreten werden.<br />
(2) Gelangt der Schlichter zu dem Ergebnis, dass<br />
die Beschwerde unzulässig ist oder in der Sache nur<br />
nach weitergehender Beweisaufnahme entschieden<br />
werden kann, sieht er mit entsprechendem Hinweis<br />
an die Parteien von einer Schlichtung ab.<br />
(3) Ansonsten unterbreitet der Schlichter den Parteien<br />
nach Lage der Akten einen schriftlichen<br />
Schlichtungsvorschlag, wie der Streit auf Grund der<br />
Rechtslage unter Berücksichtigung von Treu und<br />
Glauben angemessen beigelegt werden kann. Der<br />
Vorschlag wird mit einer Begründung versehen, in<br />
welcher er kurz und verständlich erläutert wird.<br />
(4) Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass<br />
sie den Schlichtungsvorschlag innerhalb von sechs<br />
Wochen ab Zugang durch eine schriftliche Mitteilung<br />
an die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle<br />
annehmen können, ferner darauf, dass sie zur Annahme<br />
nicht verpflichtet und bei Nichtannahme<br />
berechtigt sind, die Gerichte anzurufen. Nach Ablauf<br />
der Frist teilt die Geschäftsstelle den Beteiligten<br />
das Ergebnis unter Angabe der Beteiligten und<br />
des Verfahrensgegenstands mit. Mit dieser Mitteilung<br />
ist das Verfahren beendet.<br />
8. Erfolglosigkeitsbescheinigung<br />
(1) Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung<br />
gemäß Nummer 7 Abs. 4 der Verfahrensordnung<br />
gleichzeitig eine "Bescheinigung über einen<br />
erfolglosen Einigungsversuch nach § 15 a Abs. 3<br />
Satz 3 EGZPO" und wird als solche bezeichnet.<br />
(2) Will der Beschwerdeführer vor Beendigung des<br />
Schlichtungsverfahrens die Gerichte anrufen und<br />
benötigt er hierzu eine Bescheinigung über einen<br />
erfolglosen Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen<br />
Gütestelle, wird ihm diese nach Ablauf<br />
von drei Monaten ab Zugang der Beschwerde bei<br />
der Kundenbeschwerdestelle des Rheinischen<br />
Sparkassen- und Giroverbandes auf schriftlichen<br />
Antrag erteilt. Mit Erteilung der Bescheinigung ist<br />
das Verfahren beendet.<br />
9. Kosten<br />
Die Kosten des Vorprüfungsverfahrens (Nummer 6)<br />
und der Schlichtung durch den Schlichter (Nummer<br />
7) trägt der <strong>RSGV</strong>.<br />
Es ist den Parteien freigestellt, sich sachkundig<br />
vertreten zu lassen. Jede Partei trägt ihre eigenen<br />
Kosten und gegebenenfalls die ihres Vertreters<br />
selbst.<br />
________<br />
Die vorstehende Verfahrensordnung ist vom Bundesministerium<br />
der Justiz genehmigt und im Bundesanzeiger<br />
Nr. 123 am 18. August 2010 veröffentlicht worden.