Bericht - RSGV
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Tätigkeitsbericht 2011<br />
14<br />
der Bedingungen der Fall, wenn es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten<br />
Kartenverfügungen kommt und der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach den<br />
Bedingungen grob fahrlässig verletzt. Die hier einschlägigen Sorgfaltspflichten sind<br />
in Nrn. 6.2 und 6.3 der Bedingungen niedergelegt. Was die persönliche Geheimzahl<br />
betrifft, so hat der Karteninhaber dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person<br />
Kenntnis von ihr erlangt. Die PIN darf insbesondere nicht auf der Karte vermerkt<br />
oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden.<br />
Die Sparkasse geht davon aus, dass Sie diese Sorgfaltspflicht – grob fahrlässig –<br />
verletzt haben. Anders sei nicht zu erklären, dass der Dieb die persönliche<br />
Geheimzahl ohne jeden Fehlversuch eingegeben habe.<br />
Bei dieser Sachlage spricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der<br />
sog. Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber seine persönliche<br />
Geheimzahl entweder auf der Karte notiert oder sie gemeinsam mit dieser<br />
aufbewahrt hat (BGHZ (= Amtliche Sammlung) Band 160 Seite 308; BGHZ 170, 18;<br />
Beschluss des BGH vom 06.07.2010 (XI ZR 224/09). Das Bundesverfassungsgericht<br />
hat diese Rechtsprechung im Kern bestätigt (vgl. die in der Zeitschrift<br />
Wertpapiermitteilungen 2010 auf Seite 208 abgedruckte Entscheidung).<br />
Sie, ����, haben lediglich geltend gemacht, dass Sie die "Original Geheimzahl"<br />
zu Hause aufbewahren. Ich verstehe dies dahin, dass sich die Benachrichtigung der<br />
Sparkasse mit der persönlichen Geheimzahl nach wie vor an dieser Stelle befindet<br />
und dass in Ihre Wohnung auch nicht eingebrochen worden ist. Demgemäß haben<br />
Sie nichts dazu vorgetragen, auf welche Weise der Dieb Kenntnis von der<br />
persönlichen Geheimzahl erlangt haben könnte.<br />
Die weitere – vom Bundesgerichtshof aufgezeigte – Möglichkeit, dass der Dieb die<br />
Geheimzahl ohne Verschulden des Karteninhabers kurze Zeit vor der Entwendung<br />
der Karte ausgespäht hat, scheidet nach Ihrem eigenen Vorbringen aus. Denn<br />
danach benutzen Sie den Geldautomaten nicht, sondern holen Bargeld immer am<br />
Kassenschalter.<br />
Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme ich mithin zu<br />
dem Ergebnis, dass Sie den Anscheinsbeweis zu Ihren Lasten nicht entkräftet haben.<br />
Ihre Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.<br />
(…)