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Bericht - RSGV

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Schlichtungsvorschläge<br />

Tätigkeitsbericht 2011<br />

(…)<br />

- Kontoführung/Zahlungsverkehr -<br />

I.<br />

Am 08.09.2011 wurde Ihnen vermutlich in einem öffentlichen Verkehrsmittel<br />

zwischen 10.50 Uhr und kurz vor 11.30 Uhr das Portmonee entwendet, in dem sich<br />

die SparkassenCard zu Ihrem Girokonto befand, das Sie bei der Sparkasse<br />

unterhalten. Der Dieb hob um 11.29 Uhr und 11.30 Uhr jeweils 500 Euro von einem<br />

Geldautomat der Geschäftsstelle ���� ab. Zwischen 11.58 und 12.03 Uhr<br />

bezahlte er unter Einsatz der SparkassenCard und der persönlichen Geheimzahl<br />

(PIN) an einem Automaten der ���� in ���� Fahrkarten für insgesamt 147<br />

Euro. Sie bemerkten den Diebstahl gegen 14.00 Uhr und ließen die Karte um 14.38<br />

Uhr sperren.<br />

Die Sparkasse hat Ihr Girokonto mit dem Gesamtbetrag der missbräuchlichen<br />

Kartenverfügungen in Höhe von 1.147 Euro belastet. Sie haben die Sparkasse<br />

aufgefordert, Ihnen diesen Betrag wieder gutzuschreiben. Die Sparkasse hat das<br />

abgelehnt, weil Sie keine Erklärung dafür hätten liefern können, wie der Dieb<br />

Kenntnis von der PIN habe erlangen können.<br />

Mit der Beschwerde verfolgen Sie den Anspruch weiter. (Eine am 12.09.2011<br />

gebuchte Lastschrift in Höhe von 43,90 Euro durch Einsatz der SparkassenCard an<br />

einer ����-Tankstelle auf der ���� Straße in ���� ist nicht Gegenstand<br />

der Beschwerde.)<br />

Die Sparkasse hält an ihrer Ablehnung fest.<br />

Nach rechtlicher Überprüfung der Angelegenheit teile ich Ihnen Folgendes mit:<br />

II.<br />

Die Beurteilung der von dem Dieb vorgenommenen Kartenverfügungen richtet sich<br />

nach dem zwischen Ihnen und der Sparkasse bestehenden Girovertrag in<br />

Verbindung mit den Bedingungen für die SparkassenCard in der Fassung von<br />

Oktober 2009. Da Sie diese Verfügungen nicht autorisiert haben, ist die Sparkasse<br />

grundsätzlich gemäß Nr. 11.1 der Bedingungen verpflichtet, Ihnen als der<br />

Kontoinhaberin die Beträge zu erstatten. Anders ist es dann, wenn der Kontoinhaber<br />

für die nicht autorisierten Kartenverfügungen haftet. Dies ist nach Nr. 12 Absatz 6<br />

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