Holsteiner Verbandshengste 2021
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ZUSÄTZLICHE BEDINGUNGEN
der Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH für die Bedeckung / Besamung auf Holsteiner Hengststationen 2021
Die nachfolgenden Bedingungen regeln zusätzlich das Vertragsverhältnis zwischen der Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH und dem jeweiligen
Stuteneigentümer als Vertragspartner über die Bedeckung /Besamung auf Holsteiner Hengststationen. Im Einzelfall getroffene, individuelle
Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB.
1. Samenversand auf die Verbandsstationen
Die Züchter innerhalb Schleswig-Holsteins haben die Möglichkeit
Samen fast aller Verbandshengste auf jeder Deckstation der Holsteiner
Verband Hengsthaltungs GmbH, Elmshorn zu erhalten.
Der Samen wird per Nachtkurier an die gewünschte Station ausgeliefert,
ohne dass für den Züchter Versandkosten anfallen. Zusätzlich
besteht für die Züchter innerhalb Schleswig-Holsteins die
Möglichkeit der Hofbesamung. Bei dieser Variante wird der Samen
ebenfalls über eine Station bestellt und versandkostenfrei an diese
Station verschickt. Nach Ankunft auf der Station wird der Samen
direkt an vertraglich zugelassene Besamungstierärzte weitergeleitet.
Diese besamen dann die Stute auf dem Züchterhof.
2. Bringen Mitglieder ihre Stuten zum Hengst, ist der Stationshalter
verpflichtet, sich die Mitgliedsnummer und den Equidenpass
der Stute vorlegen zu lassen. Sollten seitens der Holsteiner Verband
Hengsthaltungs GmbH, Elmshorn mehrfach gemahnte Forderungen
gegenüber dem Stuteneigentümer bestehen, erfolgt keine
Bedeckung der Stute(n)!
3. Vor der Bedeckung/Besamung der Stuten durch stark genutzte
Hengste hat der jeweilige Stationswärter das Recht, auch von
einer am Hengst auf der Station eine deutliche Rosse zeigenden
Stute, eine Follikelkontrolle vom Stationstierarzt vornehmen zulassen,
damit sicher gestellt wird, dass ein besamungsfähiger Follikel
(mind. 35 mm) vorhanden ist. Dies geschieht zur Schonung der
Hengste und zur Verbesserung der Trächtigkeitschancen.
Bei güsten und 3-jährigen Stuten muss das Ergebnis einer Tupferprobe
vorliegen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Stationshalter/Stationstierarzt
im Interesse aller Züchter berechtigt, die
Stute nicht decken / besamen zu lassen.
4. Vorbedeckungen
Der Stutenbesitzer ist verpflichtet, dem Deckstellenleiter bei Stationswechsel
jede Vorbedeckung seiner Stute zu melden. In jedem
Fall sind Mitgliedsnummer und Equidenpass erneut vorzulegen. Die
Hengsthalter und Stationswärter erhalten Anweisung, die Bedeckung
nicht durchführen zu lassen, wenn diese Voraussetzungen
nicht erfüllt sind.
5. Deck-/Besamungsbestätigung
Für den Stuteneigentümer wird der Deckbestätigungsbeleg nach
erfolgter Bedeckung/Besamung seiner Stute in der ersten Rosse
ausgestellt.
6. Stutengesundheitsdienst
Zur Förderung der Fruchtbarkeit und zur Verhinderung von Übertragungen
seuchenähnlicher Erkrankungen bei unseren Hengsten
und Stuten werden für die Decksaison folgende Vorschriften für
die Hengststationen der Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH,
Elmshorn erlassen:
I. a. Den Hengsten dürfen zur Bedeckung grundsätzlich nur
geschlechtsgesunde Stuten zugeführt werden.
b. Alle güsten Stuten, dreijährige und ältere erstmalig zu deckenden
Stuten, Stuten, die verfohlt oder ein totes oder lebensschwaches
Fohlen zur Welt gebracht haben und Stuten mit Erkrankungen nach
der Geburt (Nachgeburtsverhalten usw.), sind möglichst bald durch
klinische und bakteriologische Untersuchungen (Tupferprobe) tierärztlich
untersuchen zu lassen. Es wird dringend gefordert, diese
Untersuchung und die Tupferprobe während einer Rosse durchzuführen.
Dem jeweiligen Deckstellenleiter ist ein entsprechendes
tierärztliches Attest zusammen mit dem Ergebnis der Tupferprobe
vorzulegen.
c. Die Geschäftsleitung behält sich vor, auf einzelnen Stationen oder
allgemein bei besonderen Verhältnissen zusätzliche Vorschriften zu
erlassen.
d. Stuten, die aus Beständen stammen, die von seuchenhaften
Erkrankungen betroffen sind oder waren (unter anderem virusbedingte
Aborte) dürfen nur nach Genehmigung des betreffenden Stationstierarztes
zur Besamung auf eine Station der Holsteiner Verband
Hengsthaltungs GmbH, Elmshorn verbracht werden.
e. Besitzern von Stuten ist es unbenommen, weitere Untersuchungen
zur Verbesserung der Fruchtbarkeit durchführen zulassen. Es wird
empfohlen, bei Nichtträchtigkeit die Stuten auch auf CEM untersuchen
zu lassen.
II.
a. Stuten, die zum zweiten Male umrossen, dürfen nicht gedeckt
werden, bevor dem Stationsleiter/Tierarzt ein tierärztliches Attest
über die Gesundheit der Stute vorgelegt wird.
b. Dem Stutenbesitzer wird empfohlen, bereits beim ersten Umrossen
eine entsprechende Untersuchung vornehmen zu lassen.
III.
a. Den Besitzern wird weiterhin empfohlen, ihre Stuten auf Frühträchtigkeit
untersuchen zu lassen (15. – 17. Tag / 28. – 30. Tag /
ggf. 42. Tag, je nach Anweisung des Besamungstierarztes).
7. Stutenuntersuchungen
Aufgrund der Erfahrungen unserer Besamungstierärzte auf den
Stationen der Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH, Elmshorn
wurde angeregt, die Untersuchung der Stutentupfer auf folgende
Keime festzulegen:
1. Betahaemolysierende Streptokokken
2. Haemolysierende E Coli
3. Pseudomonaden
4. Klebsiellen
5. Sproßpilze
6. Staphylococcus aureus
Dem Stationsleiter ist vor der Bedeckung (Natursprung) das tierärztliche
Attest über das Freisein der oben genannten Keime des
Stutentupfers vorzulegen. Nur danach ist eine Bedeckung im Natur-
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