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Holsteiner Verbandshengste 2021

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ZUSÄTZLICHE BEDINGUNGEN

der Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH für die Bedeckung / Besamung auf Holsteiner Hengststationen 2021

Die nachfolgenden Bedingungen regeln zusätzlich das Vertragsverhältnis zwischen der Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH und dem jeweiligen

Stuteneigentümer als Vertragspartner über die Bedeckung /Besamung auf Holsteiner Hengststationen. Im Einzelfall getroffene, individuelle

Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB.

1. Samenversand auf die Verbandsstationen

Die Züchter innerhalb Schleswig-Holsteins haben die Möglichkeit

Samen fast aller Verbandshengste auf jeder Deckstation der Holsteiner

Verband Hengsthaltungs GmbH, Elmshorn zu erhalten.

Der Samen wird per Nachtkurier an die gewünschte Station ausgeliefert,

ohne dass für den Züchter Versandkosten anfallen. Zusätzlich

besteht für die Züchter innerhalb Schleswig-Holsteins die

Möglichkeit der Hofbesamung. Bei dieser Variante wird der Samen

ebenfalls über eine Station bestellt und versandkostenfrei an diese

Station verschickt. Nach Ankunft auf der Station wird der Samen

direkt an vertraglich zugelassene Besamungstierärzte weitergeleitet.

Diese besamen dann die Stute auf dem Züchterhof.

2. Bringen Mitglieder ihre Stuten zum Hengst, ist der Stationshalter

verpflichtet, sich die Mitgliedsnummer und den Equidenpass

der Stute vorlegen zu lassen. Sollten seitens der Holsteiner Verband

Hengsthaltungs GmbH, Elmshorn mehrfach gemahnte Forderungen

gegenüber dem Stuteneigentümer bestehen, erfolgt keine

Bedeckung der Stute(n)!

3. Vor der Bedeckung/Besamung der Stuten durch stark genutzte

Hengste hat der jeweilige Stationswärter das Recht, auch von

einer am Hengst auf der Station eine deutliche Rosse zeigenden

Stute, eine Follikelkontrolle vom Stationstierarzt vornehmen zulassen,

damit sicher gestellt wird, dass ein besamungsfähiger Follikel

(mind. 35 mm) vorhanden ist. Dies geschieht zur Schonung der

Hengste und zur Verbesserung der Trächtigkeitschancen.

Bei güsten und 3-jährigen Stuten muss das Ergebnis einer Tupferprobe

vorliegen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Stationshalter/Stationstierarzt

im Interesse aller Züchter berechtigt, die

Stute nicht decken / besamen zu lassen.

4. Vorbedeckungen

Der Stutenbesitzer ist verpflichtet, dem Deckstellenleiter bei Stationswechsel

jede Vorbedeckung seiner Stute zu melden. In jedem

Fall sind Mitgliedsnummer und Equidenpass erneut vorzulegen. Die

Hengsthalter und Stationswärter erhalten Anweisung, die Bedeckung

nicht durchführen zu lassen, wenn diese Voraussetzungen

nicht erfüllt sind.

5. Deck-/Besamungsbestätigung

Für den Stuteneigentümer wird der Deckbestätigungsbeleg nach

erfolgter Bedeckung/Besamung seiner Stute in der ersten Rosse

ausgestellt.

6. Stutengesundheitsdienst

Zur Förderung der Fruchtbarkeit und zur Verhinderung von Übertragungen

seuchenähnlicher Erkrankungen bei unseren Hengsten

und Stuten werden für die Decksaison folgende Vorschriften für

die Hengststationen der Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH,

Elmshorn erlassen:

I. a. Den Hengsten dürfen zur Bedeckung grundsätzlich nur

geschlechtsgesunde Stuten zugeführt werden.

b. Alle güsten Stuten, dreijährige und ältere erstmalig zu deckenden

Stuten, Stuten, die verfohlt oder ein totes oder lebensschwaches

Fohlen zur Welt gebracht haben und Stuten mit Erkrankungen nach

der Geburt (Nachgeburtsverhalten usw.), sind möglichst bald durch

klinische und bakteriologische Untersuchungen (Tupferprobe) tierärztlich

untersuchen zu lassen. Es wird dringend gefordert, diese

Untersuchung und die Tupferprobe während einer Rosse durchzuführen.

Dem jeweiligen Deckstellenleiter ist ein entsprechendes

tierärztliches Attest zusammen mit dem Ergebnis der Tupferprobe

vorzulegen.

c. Die Geschäftsleitung behält sich vor, auf einzelnen Stationen oder

allgemein bei besonderen Verhältnissen zusätzliche Vorschriften zu

erlassen.

d. Stuten, die aus Beständen stammen, die von seuchenhaften

Erkrankungen betroffen sind oder waren (unter anderem virusbedingte

Aborte) dürfen nur nach Genehmigung des betreffenden Stationstierarztes

zur Besamung auf eine Station der Holsteiner Verband

Hengsthaltungs GmbH, Elmshorn verbracht werden.

e. Besitzern von Stuten ist es unbenommen, weitere Untersuchungen

zur Verbesserung der Fruchtbarkeit durchführen zulassen. Es wird

empfohlen, bei Nichtträchtigkeit die Stuten auch auf CEM untersuchen

zu lassen.

II.

a. Stuten, die zum zweiten Male umrossen, dürfen nicht gedeckt

werden, bevor dem Stationsleiter/Tierarzt ein tierärztliches Attest

über die Gesundheit der Stute vorgelegt wird.

b. Dem Stutenbesitzer wird empfohlen, bereits beim ersten Umrossen

eine entsprechende Untersuchung vornehmen zu lassen.

III.

a. Den Besitzern wird weiterhin empfohlen, ihre Stuten auf Frühträchtigkeit

untersuchen zu lassen (15. – 17. Tag / 28. – 30. Tag /

ggf. 42. Tag, je nach Anweisung des Besamungstierarztes).

7. Stutenuntersuchungen

Aufgrund der Erfahrungen unserer Besamungstierärzte auf den

Stationen der Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH, Elmshorn

wurde angeregt, die Untersuchung der Stutentupfer auf folgende

Keime festzulegen:

1. Betahaemolysierende Streptokokken

2. Haemolysierende E Coli

3. Pseudomonaden

4. Klebsiellen

5. Sproßpilze

6. Staphylococcus aureus

Dem Stationsleiter ist vor der Bedeckung (Natursprung) das tierärztliche

Attest über das Freisein der oben genannten Keime des

Stutentupfers vorzulegen. Nur danach ist eine Bedeckung im Natur-

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