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kultur im landkreis - Landkreis Neustadt an der Aisch - Bad Windsheim

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a)� <strong>der</strong> Gemeindeteile Markt Erlbach, Hagenhofen,<br />

Altziegenrück, Neubaugebiet Eschenbach,<br />

Losaurach, Mosbach, Kotzenaurach,<br />

Altselingsbach und Siedelbach des Marktes<br />

Markt Erlbach,<br />

b)� <strong>der</strong> Gemeindeteile Neuziegenrück und<br />

Neuselingsbach des Marktes Neuhof a. d. Zenn<br />

und<br />

c)� <strong>der</strong> Gemeindeteile Trautskirchen, Stöckach,<br />

Einersdorf und Dagenbach <strong>der</strong> Gemeinde<br />

Trautskirchen<br />

einen Beitrag, soweit <strong>der</strong> Aufw<strong>an</strong>d nicht einer Erstattungsregelung<br />

nach Art. 9 KAG unterliegt.<br />

� 2<br />

Beitragstatbest<strong>an</strong>d<br />

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare o<strong>der</strong> gewerblich<br />

genutzte o<strong>der</strong> gewerblich nutzbare Grundstücke<br />

erhoben, wenn<br />

1.� für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss<br />

<strong>an</strong> die Wasserversorgungseinrichtung besteht,<br />

2.� sie <strong>an</strong> die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich<br />

<strong>an</strong>geschlossen sind, o<strong>der</strong><br />

3.� sie aufgrund einer Son<strong>der</strong>vereinbarung nach § 7<br />

WAS <strong>an</strong> die Wasserversorgungseinrichtung <strong>an</strong>geschlossen<br />

werden.<br />

� 3<br />

Entstehen <strong>der</strong> Beitragsschuld<br />

(1) Die Beitragsschuld entsteht <strong>im</strong> Falle des<br />

1.� § 2 Nr. 1, sobald das Grundstück <strong>an</strong> die Wasserversorgungseinrichtung<br />

<strong>an</strong>geschlossen werden<br />

k<strong>an</strong>n,<br />

2.� § 2 Nr. 2, sobald das Grundstück <strong>an</strong> die Wasserversorgungseinrichtung<br />

<strong>an</strong>geschlossen ist,<br />

3.� § 2 Nr. 3, mit Abschluss <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>vereinbarung.<br />

Wenn <strong>der</strong> in Satz 1 gen<strong>an</strong>nte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten<br />

dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld<br />

erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.<br />

(2) Wenn eine Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Fläche, <strong>der</strong> Bebauung<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Nutzung des Grundstücks vorgenommen<br />

wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht<br />

die Beitragsschuld mit dem Abschluss dieser<br />

Maßnahmen.<br />

� 4<br />

Beitragsschuldner<br />

Beitragsschuldner ist, wer <strong>im</strong> Zeitpunkt des Entstehens<br />

<strong>der</strong> Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks o<strong>der</strong><br />

Erbbauberechtigter ist.<br />

� 5<br />

Beitragsma�stab<br />

(1) Der Beitrag wird nach <strong>der</strong> Grundstücksfläche und<br />

<strong>der</strong> zulässigen Geschoßfläche berechnet.<br />

(2) Grundstücksfläche<br />

(2.1) Die Grundstücksfläche wird in bepl<strong>an</strong>ten Gebieten<br />

nach Bebauungspl<strong>an</strong> her<strong>an</strong>gezogen.<br />

(2.2) Die Grundstücksfläche in unbepl<strong>an</strong>ten Gebieten<br />

des Innenbereiches wird bis zum Schwellenwert von<br />

2.500 qm her<strong>an</strong>gezogen. Ist die Grundstücksfläche<br />

größer als <strong>der</strong> Schwellenwert, wird die tatsächliche Geschoßfläche<br />

<strong>der</strong> auf dem Grundstück errichteten bzw.<br />

zu errichtenden Geschoßfläche mit dem Faktor 4 multipliziert<br />

und dadurch die her<strong>an</strong>zuziehende Grund-<br />

stücksgröße ermittelt. Bleibt dieser Wert unter dem<br />

Schwellenwert, wird <strong>der</strong> Schwellenwert von 2.500 qm<br />

her<strong>an</strong>gezogen.<br />

(2.3) Im Außenbereich wird die Grundstücksgröße<br />

durch Umgriff <strong>der</strong> Bebauung festgestellt. Die Regelung<br />

<strong>im</strong> Absatz 2 Nr. 2 gilt hinsichtlich des Schwellenwertes<br />

entsprechend.<br />

(3) Geschoßfläche<br />

(3.1) Die zulässige Geschoßfläche best<strong>im</strong>mt sich in<br />

bepl<strong>an</strong>ten Gebieten, wenn ein rechtsverbindlicher Bebauungspl<strong>an</strong><br />

besteht, nach dessen Festsetzungen. Ist<br />

darin eine Geschoßflächenzahl (§ 20 Baunutzungsverordnung)<br />

festgelegt, so errechnet sich die Geschoßflä�<br />

che für die Grundstücke durch Vervielfachung <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Grundstücksfläche mit <strong>der</strong> <strong>im</strong> Bebauungspl<strong>an</strong><br />

festgelegten Geschoßflächenzahl. Ist <strong>im</strong> Bebauungspl<strong>an</strong><br />

eine Baumassenzahl (§ 21 Baunutzungsverordnung)<br />

festgesetzt, so ergibt sich die Geschoßfläche aus<br />

<strong>der</strong> Vervielfachung <strong>der</strong> jeweiligen Grundstücksfläche<br />

mit <strong>der</strong> Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist aufgrund<br />

einer Ausnahme o<strong>der</strong> Befreiung <strong>im</strong> Zeitpunkt des Entstehens<br />

<strong>der</strong> Beitragsschuld eine größere Geschoßfläche<br />

zugelassen, so ist diese zugrundezulegen. Ist <strong>im</strong> Einzelfall<br />

nur eine geringere Geschoßfläche zulässig, so ist<br />

diese maßgebend.<br />

(3.2) Die zulässige Geschoßfläche in unbepl<strong>an</strong>ten Gebieten<br />

des Innenbereichs ist nach <strong>der</strong> gerundeten Geschoßflächenzahl,<br />

die sich aus den für den Bereich, in<br />

dem das Grundstück liegt, festgestellten durchschnittlichen<br />

Geschoß- und Grundstücksfläche ergibt, zu ermitteln.<br />

(3.3) Bei Grundstücken <strong>im</strong> Außenbereich gilt als zulässige<br />

Geschoßfläche die Geschoßfläche <strong>der</strong> vorh<strong>an</strong>denen<br />

Bebauung. Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen<br />

<strong>der</strong> Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln.<br />

Kellergeschosse und Dachgeschosse werden nur<br />

her<strong>an</strong>gezogen, soweit sie Vollgeschosse i. S. des Baurechts<br />

sind o<strong>der</strong> Räume enthalten, die auf die zulässige<br />

Geschoßfläche <strong>an</strong>zurechnen sind (§ 20 BauNVO). Gebäude<br />

o<strong>der</strong> selbständige Gebäudeteile, die nach <strong>der</strong><br />

Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Wasserversorgung<br />

auslösen, werden nicht her<strong>an</strong>gezogen; das gilt<br />

nicht für Geschosse, die tatsächlich einen Wasser<strong>an</strong>schluss<br />

haben.<br />

Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz,<br />

wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinien hinausragen.<br />

(3.4) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung<br />

ohne Bebauung zulässig ist, wird als zulässige<br />

Geschoßfläche ein Viertel <strong>der</strong> Grundstücksfläche in Ansatz<br />

gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück<br />

die zulässige Bebauung <strong>im</strong> Verhältnis zur gewerblichen<br />

Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.<br />

(4) Grundstücksän<strong>der</strong>ung<br />

(4.1) Wird ein Grundstück vergrößert und sind für diese<br />

Flächen noch keine Beiträge geleistet worden, so<br />

entsteht die Beitragspflicht auch hierfür.<br />

Gleiches gilt, wenn sich die zulässige Geschoßfläche<br />

durch Aufstellung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung eines Bebauungspl<strong>an</strong>es<br />

o<strong>der</strong> durch Erlass o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung einer Satzung<br />

nach § 34 Abs. 4 BauGB später vergrößert. Gleiches<br />

gilt ferner für Außenbereichsgrundstücke (Absatz 3),<br />

wenn sich die zulässige Geschoßfläche i. S. von Absatz<br />

7 später vergrößert o<strong>der</strong> sonstige Verän<strong>der</strong>ungen vorgenommen<br />

werden, die nach Abs. 7 für die Beitragsbemessung<br />

von Bedeutung sind.<br />

����<br />

(4.2) Wird ein Grundstück geteilt, können die sich daraus<br />

ergebenden Grundstücke neu berechnet werden,<br />

wenn das vormalige Grundstück nicht nach den Best<strong>im</strong>mungen<br />

für bepl<strong>an</strong>te Gebiete nach Bebauungspl<strong>an</strong><br />

her<strong>an</strong>gezogen wurde. Das geteilte Grundstück ist neu<br />

zu berechnen, wenn das ungeteilte Grundstück vorher<br />

durch die Schwellenwertregelung (Abs. 2.2) nur eingeschränkt<br />

her<strong>an</strong>gezogen wurde.<br />

� 6<br />

Beitragssatz<br />

Der Beitrag beträgt<br />

a)� pro qm Grundstücksfläche 2,07 Euro<br />

b)� pro qm Geschoßfläche 5,96 Euro<br />

� 7<br />

Abl�sung des Beitrages<br />

Der Herstellungsbeitrag k<strong>an</strong>n <strong>im</strong> G<strong>an</strong>zen vor Entstehung<br />

<strong>der</strong> Beitragspflicht abgelöst werden (§ 5 Abs. 9<br />

KAG). Ein Rechts<strong>an</strong>spruch auf Ablösung besteht nicht.<br />

Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach <strong>der</strong><br />

Höhe des voraussichtlich entstehenden Herstellungsbeitrages.<br />

� 8<br />

F�lligkeit<br />

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides<br />

fällig.<br />

� 9<br />

Erstattung <strong>der</strong> Kosten für Grundstücks<strong>an</strong>schlüsse<br />

(1) Der Aufw<strong>an</strong>d für die Herstellung, Anschaffung,<br />

Verbesserung, Erneuerung, Verän<strong>der</strong>ung und Beseitigung<br />

sowie für die Unterhaltung <strong>der</strong> Grundstücks<strong>an</strong>schlüsse<br />

i. S. des § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufw<strong>an</strong>ds,<br />

<strong>der</strong> auf die <strong>im</strong> öffentlichen Straßengrund liegenden<br />

Teile <strong>der</strong> Grundstücks<strong>an</strong>schlüsse entfällt, in <strong>der</strong><br />

jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.<br />

(2) Der Erstattungs<strong>an</strong>spruch entsteht mit Abschluss <strong>der</strong><br />

jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer <strong>im</strong> Zeitpunkt<br />

des Erstattungs<strong>an</strong>spruchs Eigentümer des Grundstücks<br />

o<strong>der</strong> Erbbauberechtigter ist. Der Erstattungs<strong>an</strong>spruch<br />

wird einen Monat nach Zustellung des Erstattungsbescheides<br />

fällig.<br />

� 10<br />

Geb�hrenerhebung<br />

Der Zweckverb<strong>an</strong>d erhebt für die Benutzung <strong>der</strong> Wasserversorgungseinrichtung<br />

Grund- und Verbrauchsgebühren.<br />

� 11<br />

Grundgeb�hr<br />

(1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss<br />

(Qn) <strong>der</strong> verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden<br />

sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend<br />

mehrere Wasser<strong>an</strong>schlüsse, so wird die Grundgebühr<br />

nach <strong>der</strong> Summe des Nenndurchflusses <strong>der</strong><br />

einzelnen Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf<br />

einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere<br />

Wasser<strong>an</strong>schlüsse, so wird die Grundgebühr nach <strong>der</strong><br />

Summe des Nenndurchflusses <strong>der</strong> einzelnen Wasserzähler<br />

berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut<br />

sind, wird <strong>der</strong> Nenndurchfluss geschätzt, <strong>der</strong> nötig wäre,<br />

um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

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