kultur im landkreis - Landkreis Neustadt an der Aisch - Bad Windsheim
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a)� <strong>der</strong> Gemeindeteile Markt Erlbach, Hagenhofen,<br />
Altziegenrück, Neubaugebiet Eschenbach,<br />
Losaurach, Mosbach, Kotzenaurach,<br />
Altselingsbach und Siedelbach des Marktes<br />
Markt Erlbach,<br />
b)� <strong>der</strong> Gemeindeteile Neuziegenrück und<br />
Neuselingsbach des Marktes Neuhof a. d. Zenn<br />
und<br />
c)� <strong>der</strong> Gemeindeteile Trautskirchen, Stöckach,<br />
Einersdorf und Dagenbach <strong>der</strong> Gemeinde<br />
Trautskirchen<br />
einen Beitrag, soweit <strong>der</strong> Aufw<strong>an</strong>d nicht einer Erstattungsregelung<br />
nach Art. 9 KAG unterliegt.<br />
� 2<br />
Beitragstatbest<strong>an</strong>d<br />
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare o<strong>der</strong> gewerblich<br />
genutzte o<strong>der</strong> gewerblich nutzbare Grundstücke<br />
erhoben, wenn<br />
1.� für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss<br />
<strong>an</strong> die Wasserversorgungseinrichtung besteht,<br />
2.� sie <strong>an</strong> die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich<br />
<strong>an</strong>geschlossen sind, o<strong>der</strong><br />
3.� sie aufgrund einer Son<strong>der</strong>vereinbarung nach § 7<br />
WAS <strong>an</strong> die Wasserversorgungseinrichtung <strong>an</strong>geschlossen<br />
werden.<br />
� 3<br />
Entstehen <strong>der</strong> Beitragsschuld<br />
(1) Die Beitragsschuld entsteht <strong>im</strong> Falle des<br />
1.� § 2 Nr. 1, sobald das Grundstück <strong>an</strong> die Wasserversorgungseinrichtung<br />
<strong>an</strong>geschlossen werden<br />
k<strong>an</strong>n,<br />
2.� § 2 Nr. 2, sobald das Grundstück <strong>an</strong> die Wasserversorgungseinrichtung<br />
<strong>an</strong>geschlossen ist,<br />
3.� § 2 Nr. 3, mit Abschluss <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>vereinbarung.<br />
Wenn <strong>der</strong> in Satz 1 gen<strong>an</strong>nte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten<br />
dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld<br />
erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.<br />
(2) Wenn eine Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Fläche, <strong>der</strong> Bebauung<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Nutzung des Grundstücks vorgenommen<br />
wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht<br />
die Beitragsschuld mit dem Abschluss dieser<br />
Maßnahmen.<br />
� 4<br />
Beitragsschuldner<br />
Beitragsschuldner ist, wer <strong>im</strong> Zeitpunkt des Entstehens<br />
<strong>der</strong> Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks o<strong>der</strong><br />
Erbbauberechtigter ist.<br />
� 5<br />
Beitragsma�stab<br />
(1) Der Beitrag wird nach <strong>der</strong> Grundstücksfläche und<br />
<strong>der</strong> zulässigen Geschoßfläche berechnet.<br />
(2) Grundstücksfläche<br />
(2.1) Die Grundstücksfläche wird in bepl<strong>an</strong>ten Gebieten<br />
nach Bebauungspl<strong>an</strong> her<strong>an</strong>gezogen.<br />
(2.2) Die Grundstücksfläche in unbepl<strong>an</strong>ten Gebieten<br />
des Innenbereiches wird bis zum Schwellenwert von<br />
2.500 qm her<strong>an</strong>gezogen. Ist die Grundstücksfläche<br />
größer als <strong>der</strong> Schwellenwert, wird die tatsächliche Geschoßfläche<br />
<strong>der</strong> auf dem Grundstück errichteten bzw.<br />
zu errichtenden Geschoßfläche mit dem Faktor 4 multipliziert<br />
und dadurch die her<strong>an</strong>zuziehende Grund-<br />
stücksgröße ermittelt. Bleibt dieser Wert unter dem<br />
Schwellenwert, wird <strong>der</strong> Schwellenwert von 2.500 qm<br />
her<strong>an</strong>gezogen.<br />
(2.3) Im Außenbereich wird die Grundstücksgröße<br />
durch Umgriff <strong>der</strong> Bebauung festgestellt. Die Regelung<br />
<strong>im</strong> Absatz 2 Nr. 2 gilt hinsichtlich des Schwellenwertes<br />
entsprechend.<br />
(3) Geschoßfläche<br />
(3.1) Die zulässige Geschoßfläche best<strong>im</strong>mt sich in<br />
bepl<strong>an</strong>ten Gebieten, wenn ein rechtsverbindlicher Bebauungspl<strong>an</strong><br />
besteht, nach dessen Festsetzungen. Ist<br />
darin eine Geschoßflächenzahl (§ 20 Baunutzungsverordnung)<br />
festgelegt, so errechnet sich die Geschoßflä�<br />
che für die Grundstücke durch Vervielfachung <strong>der</strong> jeweiligen<br />
Grundstücksfläche mit <strong>der</strong> <strong>im</strong> Bebauungspl<strong>an</strong><br />
festgelegten Geschoßflächenzahl. Ist <strong>im</strong> Bebauungspl<strong>an</strong><br />
eine Baumassenzahl (§ 21 Baunutzungsverordnung)<br />
festgesetzt, so ergibt sich die Geschoßfläche aus<br />
<strong>der</strong> Vervielfachung <strong>der</strong> jeweiligen Grundstücksfläche<br />
mit <strong>der</strong> Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist aufgrund<br />
einer Ausnahme o<strong>der</strong> Befreiung <strong>im</strong> Zeitpunkt des Entstehens<br />
<strong>der</strong> Beitragsschuld eine größere Geschoßfläche<br />
zugelassen, so ist diese zugrundezulegen. Ist <strong>im</strong> Einzelfall<br />
nur eine geringere Geschoßfläche zulässig, so ist<br />
diese maßgebend.<br />
(3.2) Die zulässige Geschoßfläche in unbepl<strong>an</strong>ten Gebieten<br />
des Innenbereichs ist nach <strong>der</strong> gerundeten Geschoßflächenzahl,<br />
die sich aus den für den Bereich, in<br />
dem das Grundstück liegt, festgestellten durchschnittlichen<br />
Geschoß- und Grundstücksfläche ergibt, zu ermitteln.<br />
(3.3) Bei Grundstücken <strong>im</strong> Außenbereich gilt als zulässige<br />
Geschoßfläche die Geschoßfläche <strong>der</strong> vorh<strong>an</strong>denen<br />
Bebauung. Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen<br />
<strong>der</strong> Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln.<br />
Kellergeschosse und Dachgeschosse werden nur<br />
her<strong>an</strong>gezogen, soweit sie Vollgeschosse i. S. des Baurechts<br />
sind o<strong>der</strong> Räume enthalten, die auf die zulässige<br />
Geschoßfläche <strong>an</strong>zurechnen sind (§ 20 BauNVO). Gebäude<br />
o<strong>der</strong> selbständige Gebäudeteile, die nach <strong>der</strong><br />
Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Wasserversorgung<br />
auslösen, werden nicht her<strong>an</strong>gezogen; das gilt<br />
nicht für Geschosse, die tatsächlich einen Wasser<strong>an</strong>schluss<br />
haben.<br />
Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz,<br />
wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinien hinausragen.<br />
(3.4) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung<br />
ohne Bebauung zulässig ist, wird als zulässige<br />
Geschoßfläche ein Viertel <strong>der</strong> Grundstücksfläche in Ansatz<br />
gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück<br />
die zulässige Bebauung <strong>im</strong> Verhältnis zur gewerblichen<br />
Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.<br />
(4) Grundstücksän<strong>der</strong>ung<br />
(4.1) Wird ein Grundstück vergrößert und sind für diese<br />
Flächen noch keine Beiträge geleistet worden, so<br />
entsteht die Beitragspflicht auch hierfür.<br />
Gleiches gilt, wenn sich die zulässige Geschoßfläche<br />
durch Aufstellung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung eines Bebauungspl<strong>an</strong>es<br />
o<strong>der</strong> durch Erlass o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung einer Satzung<br />
nach § 34 Abs. 4 BauGB später vergrößert. Gleiches<br />
gilt ferner für Außenbereichsgrundstücke (Absatz 3),<br />
wenn sich die zulässige Geschoßfläche i. S. von Absatz<br />
7 später vergrößert o<strong>der</strong> sonstige Verän<strong>der</strong>ungen vorgenommen<br />
werden, die nach Abs. 7 für die Beitragsbemessung<br />
von Bedeutung sind.<br />
����<br />
(4.2) Wird ein Grundstück geteilt, können die sich daraus<br />
ergebenden Grundstücke neu berechnet werden,<br />
wenn das vormalige Grundstück nicht nach den Best<strong>im</strong>mungen<br />
für bepl<strong>an</strong>te Gebiete nach Bebauungspl<strong>an</strong><br />
her<strong>an</strong>gezogen wurde. Das geteilte Grundstück ist neu<br />
zu berechnen, wenn das ungeteilte Grundstück vorher<br />
durch die Schwellenwertregelung (Abs. 2.2) nur eingeschränkt<br />
her<strong>an</strong>gezogen wurde.<br />
� 6<br />
Beitragssatz<br />
Der Beitrag beträgt<br />
a)� pro qm Grundstücksfläche 2,07 Euro<br />
b)� pro qm Geschoßfläche 5,96 Euro<br />
� 7<br />
Abl�sung des Beitrages<br />
Der Herstellungsbeitrag k<strong>an</strong>n <strong>im</strong> G<strong>an</strong>zen vor Entstehung<br />
<strong>der</strong> Beitragspflicht abgelöst werden (§ 5 Abs. 9<br />
KAG). Ein Rechts<strong>an</strong>spruch auf Ablösung besteht nicht.<br />
Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach <strong>der</strong><br />
Höhe des voraussichtlich entstehenden Herstellungsbeitrages.<br />
� 8<br />
F�lligkeit<br />
Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides<br />
fällig.<br />
� 9<br />
Erstattung <strong>der</strong> Kosten für Grundstücks<strong>an</strong>schlüsse<br />
(1) Der Aufw<strong>an</strong>d für die Herstellung, Anschaffung,<br />
Verbesserung, Erneuerung, Verän<strong>der</strong>ung und Beseitigung<br />
sowie für die Unterhaltung <strong>der</strong> Grundstücks<strong>an</strong>schlüsse<br />
i. S. des § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufw<strong>an</strong>ds,<br />
<strong>der</strong> auf die <strong>im</strong> öffentlichen Straßengrund liegenden<br />
Teile <strong>der</strong> Grundstücks<strong>an</strong>schlüsse entfällt, in <strong>der</strong><br />
jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.<br />
(2) Der Erstattungs<strong>an</strong>spruch entsteht mit Abschluss <strong>der</strong><br />
jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer <strong>im</strong> Zeitpunkt<br />
des Erstattungs<strong>an</strong>spruchs Eigentümer des Grundstücks<br />
o<strong>der</strong> Erbbauberechtigter ist. Der Erstattungs<strong>an</strong>spruch<br />
wird einen Monat nach Zustellung des Erstattungsbescheides<br />
fällig.<br />
� 10<br />
Geb�hrenerhebung<br />
Der Zweckverb<strong>an</strong>d erhebt für die Benutzung <strong>der</strong> Wasserversorgungseinrichtung<br />
Grund- und Verbrauchsgebühren.<br />
� 11<br />
Grundgeb�hr<br />
(1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss<br />
(Qn) <strong>der</strong> verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden<br />
sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend<br />
mehrere Wasser<strong>an</strong>schlüsse, so wird die Grundgebühr<br />
nach <strong>der</strong> Summe des Nenndurchflusses <strong>der</strong><br />
einzelnen Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf<br />
einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere<br />
Wasser<strong>an</strong>schlüsse, so wird die Grundgebühr nach <strong>der</strong><br />
Summe des Nenndurchflusses <strong>der</strong> einzelnen Wasserzähler<br />
berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut<br />
sind, wird <strong>der</strong> Nenndurchfluss geschätzt, <strong>der</strong> nötig wäre,<br />
um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.