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kultur im landkreis - Landkreis Neustadt an der Aisch - Bad Windsheim

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(2) Die Grundgebühr beträgt bei <strong>der</strong> Verwendung von<br />

Wasserzählern mit Nenndurchfluss<br />

2,50 Euro bis 2,5 cbm/h pro Monat<br />

4,38 Euro bis 6,0 cbm/h pro Monat<br />

5,00 Euro bis 10,0 cbm/h pro Monat<br />

7,50 Euro bis 20,0 cbm/h pro Monat<br />

22,50 Euro über 20,0 cbm/h pro Monat.<br />

Die Anschaffung und Grundgebühr sind bei Wasserzählern<br />

mit einem Nenndurchfluss Größer als 6 m³ und<br />

Verbundzählereinrichtungen mit einer Vereinbarung zu<br />

regeln.<br />

� 12<br />

Verbrauchsgebühr<br />

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach <strong>der</strong> Menge des<br />

aus <strong>der</strong> Wasserversorgungseinrichtung entnommenen<br />

Wassers berechnet.<br />

(2) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler<br />

festgehalten. Er ist durch den Zweckverb<strong>an</strong>d zu schätzen,<br />

wenn<br />

1.� ein Wasserzähler nicht vorh<strong>an</strong>den ist, o<strong>der</strong><br />

2.� <strong>der</strong> Zutritt zum Wasserzähler o<strong>der</strong> dessen Ablesung<br />

nicht ermöglicht wird, o<strong>der</strong><br />

3.� sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass<br />

<strong>der</strong> Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch<br />

nicht <strong>an</strong>gibt.<br />

(3) Die Gebühr beträgt 1,53 Euro pro Kubikmeter entnommenen<br />

Wassers.<br />

(4) Das für den Neubau eines Gebäudes benötigte<br />

Bauwasser wird wie folgt berechnet:<br />

a)� bis 150 qm Wohnfläche/Nutzfläche werden<br />

10 cbm Wasser,<br />

b)� für je weitere 50 qm Wohnfläche/Nutzfläche<br />

werden 5 cbm Wasser berechnet,<br />

c)� für Fertigbauweise wird kein Bauwasser berechnet.<br />

� 13<br />

Entstehen <strong>der</strong> Gebührenschuld<br />

(1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem<br />

Verbrauch.<br />

(2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit<br />

dem Tag, <strong>der</strong> auf den Zeitpunkt <strong>der</strong> betriebsfertigen<br />

Herstellung des Anschlusses folgt; <strong>der</strong> Zweckverb<strong>an</strong>d<br />

teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit.<br />

Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit<br />

dem Beginn eines jeden Monats in Höhe eines Monatsbruchteiles<br />

<strong>der</strong> Jahresgebührenschuld.<br />

� 14<br />

Geb�hrenschuldner<br />

Gebührenschuldner ist, wer <strong>im</strong> Zeitpunkt des Entstehens<br />

<strong>der</strong> Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks<br />

o<strong>der</strong> ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt<br />

ist. Gebührenschuldner ist auch <strong>der</strong> Inhaber<br />

eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes.<br />

Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.<br />

� 15<br />

Abrechnung, F�lligkeit, Vorauszahlung<br />

(1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die<br />

Grund- und Verbrauchsgebühr wird einen Monat nach<br />

Zustellung des Gebührenbescheides fällig.<br />

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.05., 15.08.<br />

und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines<br />

Viertels <strong>der</strong> Jahresabrechnung des Vorjahres zu<br />

leisten. Fehlt eine Vorjahresabrechnung, so k<strong>an</strong>n <strong>der</strong><br />

Markt die Höhe <strong>der</strong> Vorauszahlungen unter Schätzung<br />

des Jahresgesamtverbrauchs festsetzen.<br />

� 16<br />

Mehrwertsteuer<br />

Zu den Beiträgen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer<br />

in <strong>der</strong> jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.<br />

� 17<br />

Pflichten <strong>der</strong> Beitrags- und Gebührenschuldner<br />

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet,<br />

dem Zweckverb<strong>an</strong>d für die Höhe <strong>der</strong> Schuld maßgebliche<br />

Verän<strong>der</strong>ungen unverzüglich zu melden und über<br />

den Umf<strong>an</strong>g dieser Än<strong>der</strong>ungen Auskunft zu erteilen.<br />

� 18<br />

�berg<strong>an</strong>gsvorschriften<br />

Beitragstatbestände, die von <strong>der</strong> Beitrags- und Gebührensatzung<br />

zur Wasserabgabesatzung vom<br />

19.10.2000 zuletzt geän<strong>der</strong>t am 20.04.2005 erfasst<br />

werden sollten, werden als abgeschlossen beh<strong>an</strong>delt,<br />

soweit best<strong>an</strong>dskräftige Ver<strong>an</strong>lagungen vorliegen.<br />

Wurden solche Beitragstatbestände nach <strong>der</strong> gen<strong>an</strong>nten<br />

Satzung nicht o<strong>der</strong> nicht vollständig ver<strong>an</strong>lagt o<strong>der</strong><br />

sind Beitragsbescheide noch nicht best<strong>an</strong>dskräftig,<br />

d<strong>an</strong>n bemisst sich <strong>der</strong> Beitrag nach <strong>der</strong> vorliegenden<br />

Satzung. Soweit sich dabei ein höherer Beitrag als nach<br />

<strong>der</strong> Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung<br />

vom 19.10.2000, zuletzt geän<strong>der</strong>t am<br />

20.04.2005 ergibt, wird dieser nicht erhoben.<br />

� 19<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.<br />

Markt Erlbach, den 27. November 2009<br />

Zweckverb<strong>an</strong>d zur Wasserversorgung<br />

�Markt Erlbacher Gruppe�<br />

Dr. Birgit Kreß, Verb<strong>an</strong>dsvorsitzende<br />

LkrABl. Nr. 01/2010<br />

____________________________<br />

1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Beitrags- und<br />

Gebührensatzung des Zweckverb<strong>an</strong>des zur<br />

Abwasserbeseitigung �Oberes Zenntal�<br />

Vom 9. Dezember 2009<br />

Auf Grund <strong>der</strong> Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes<br />

erlässt <strong>der</strong> Zweckverb<strong>an</strong>d zur Abwasserbeseitigung<br />

�Oberes Zenntal� folgende Satzung zur<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Beitrags- und Gebührensatzung zur<br />

Entwässerungssatzung:<br />

� 1<br />

1. � 10 Abs.1 erhält folgende Fassung:<br />

(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe <strong>der</strong><br />

nachfolgenden Ansätze nach <strong>der</strong> Menge <strong>der</strong> Abwässer<br />

berechnet, die <strong>der</strong> Entwässerungseinrichtung von den<br />

<strong>an</strong>geschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die<br />

Gebühr beträgt pro Kubikmeter Abwasser � 2,50.<br />

2. � 10 Abs. 3 c erhält folgende Fassung:<br />

c) sonstige Wassermengen bis 10 m� jährlich, sofern es<br />

sich um Wasser für laufend wie<strong>der</strong>kehrende Verwendungszwecke<br />

h<strong>an</strong>delt.<br />

���<br />

� 2<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.<br />

Markt Erlbach, den 9. Dezember 2009<br />

Zweckverb<strong>an</strong>d zur Abwasserbeseitigung<br />

�Oberes Zenntal�<br />

Dr. Birgit Kreß, Verb<strong>an</strong>dsvorsitzende<br />

LkrABl. Nr. 01/2010<br />

____________________________<br />

S CHULVERBAND G RUNDSCHULE S CHEINFELD<br />

Bek<strong>an</strong>ntmachung <strong>der</strong> Haushaltssatzung 2010<br />

I. Der Schulverb<strong>an</strong>d Grundschule Scheinfeld hat<br />

dem L<strong>an</strong>dratsamt <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong> - <strong>Bad</strong><br />

Windshe<strong>im</strong> als Rechtsaufsichtsbehörde die Haushaltssatzung<br />

für das Haushaltsjahr 2010 vorgelegt.<br />

Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen<br />

Best<strong>an</strong>dteile.<br />

II. Die Haushaltssatzung wird hiermit gem. Art. 9<br />

Abs. 2 BaySchFG, Art. 25, Art. 41 Abs. 1<br />

KommZG, Art. 65 Abs. 3, Art. 26 Abs. 2 GO, §§ 1<br />

ff. <strong>der</strong> Bek<strong>an</strong>ntmachungsverordnung -BekV- vom<br />

19.01.1993 amtlich bek<strong>an</strong>nt gemacht. Diese liegt<br />

mit ihren Anlagen während des g<strong>an</strong>zen Jahres in<br />

<strong>der</strong> Geschäftsstelle <strong>der</strong> Verwaltungsgemeinschaft<br />

zur Einsicht auf. Gleichzeitig mit <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>legung<br />

<strong>der</strong> Haushaltssatzung wird auch <strong>der</strong> Haushaltspl<strong>an</strong><br />

vom 16.01.2010 bis 28.01.2010 in <strong>der</strong> Geschäftsstelle<br />

<strong>der</strong> Verwaltungsgemeinschaft in Scheinfeld,<br />

Hauptstr. 3, Zi.-Nr. 113, zur Einsicht öffentlich<br />

aufgelegt.<br />

Haushaltssatzung<br />

des Schulverb<strong>an</strong>des Grundschule Scheinfeld<br />

(<strong>L<strong>an</strong>dkreis</strong> <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong> - <strong>Bad</strong> Windshe<strong>im</strong>)<br />

für das Haushaltsjahr 2010<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Art. 9 des Bayerischen Schulfin<strong>an</strong>zierungsgesetzes<br />

(BaySchFG) in <strong>der</strong> Fassung vom 31. Mai<br />

2000 (GVBl S. 455, ber. S. 633), zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />

durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400, BayRS<br />

2230-7-1-UK), Art. 26 des Gesetzes über die kommunale<br />

Zusammenarbeit (KommZG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />

Bek<strong>an</strong>ntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555,<br />

ber. 1995 S. 98), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom<br />

27. Juli 2009 (GVBl S. 400, BayRS 2020-6-1-I), sowie<br />

<strong>der</strong> Art. 63 ff. <strong>der</strong> Gemeindeordnung für den Freistaat<br />

Bayern (GO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bek<strong>an</strong>ntmachung vom<br />

22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />

Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400, BayRS 2020-<br />

1-1-I) erlässt <strong>der</strong> Schulverb<strong>an</strong>d Grundschule Scheinfeld<br />

folgende Haushaltssatzung:<br />

§ 1<br />

Der als Anlage beigefügte Haushaltspl<strong>an</strong> für das Haushaltsjahr<br />

2010 wird hiermit festgesetzt; er schließt <strong>im</strong><br />

Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben<br />

mit 381.880,00 Euro und <strong>im</strong> Vermögenshaushalt in<br />

den Einnahmen und Ausgaben mit 38.570,00 Euro ab.<br />

§ 2<br />

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsför<strong>der</strong>ungsmaßnahmen<br />

sind nicht vorgesehen.<br />

§ 3<br />

Verpflichtungsermächtigungen <strong>im</strong> Vermögenshaushalt<br />

werden nicht festgesetzt.

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