kultur im landkreis - Landkreis Neustadt an der Aisch - Bad Windsheim
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(2) Die Grundgebühr beträgt bei <strong>der</strong> Verwendung von<br />
Wasserzählern mit Nenndurchfluss<br />
2,50 Euro bis 2,5 cbm/h pro Monat<br />
4,38 Euro bis 6,0 cbm/h pro Monat<br />
5,00 Euro bis 10,0 cbm/h pro Monat<br />
7,50 Euro bis 20,0 cbm/h pro Monat<br />
22,50 Euro über 20,0 cbm/h pro Monat.<br />
Die Anschaffung und Grundgebühr sind bei Wasserzählern<br />
mit einem Nenndurchfluss Größer als 6 m³ und<br />
Verbundzählereinrichtungen mit einer Vereinbarung zu<br />
regeln.<br />
� 12<br />
Verbrauchsgebühr<br />
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach <strong>der</strong> Menge des<br />
aus <strong>der</strong> Wasserversorgungseinrichtung entnommenen<br />
Wassers berechnet.<br />
(2) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler<br />
festgehalten. Er ist durch den Zweckverb<strong>an</strong>d zu schätzen,<br />
wenn<br />
1.� ein Wasserzähler nicht vorh<strong>an</strong>den ist, o<strong>der</strong><br />
2.� <strong>der</strong> Zutritt zum Wasserzähler o<strong>der</strong> dessen Ablesung<br />
nicht ermöglicht wird, o<strong>der</strong><br />
3.� sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass<br />
<strong>der</strong> Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch<br />
nicht <strong>an</strong>gibt.<br />
(3) Die Gebühr beträgt 1,53 Euro pro Kubikmeter entnommenen<br />
Wassers.<br />
(4) Das für den Neubau eines Gebäudes benötigte<br />
Bauwasser wird wie folgt berechnet:<br />
a)� bis 150 qm Wohnfläche/Nutzfläche werden<br />
10 cbm Wasser,<br />
b)� für je weitere 50 qm Wohnfläche/Nutzfläche<br />
werden 5 cbm Wasser berechnet,<br />
c)� für Fertigbauweise wird kein Bauwasser berechnet.<br />
� 13<br />
Entstehen <strong>der</strong> Gebührenschuld<br />
(1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem<br />
Verbrauch.<br />
(2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit<br />
dem Tag, <strong>der</strong> auf den Zeitpunkt <strong>der</strong> betriebsfertigen<br />
Herstellung des Anschlusses folgt; <strong>der</strong> Zweckverb<strong>an</strong>d<br />
teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit.<br />
Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit<br />
dem Beginn eines jeden Monats in Höhe eines Monatsbruchteiles<br />
<strong>der</strong> Jahresgebührenschuld.<br />
� 14<br />
Geb�hrenschuldner<br />
Gebührenschuldner ist, wer <strong>im</strong> Zeitpunkt des Entstehens<br />
<strong>der</strong> Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks<br />
o<strong>der</strong> ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt<br />
ist. Gebührenschuldner ist auch <strong>der</strong> Inhaber<br />
eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes.<br />
Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.<br />
� 15<br />
Abrechnung, F�lligkeit, Vorauszahlung<br />
(1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die<br />
Grund- und Verbrauchsgebühr wird einen Monat nach<br />
Zustellung des Gebührenbescheides fällig.<br />
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.05., 15.08.<br />
und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines<br />
Viertels <strong>der</strong> Jahresabrechnung des Vorjahres zu<br />
leisten. Fehlt eine Vorjahresabrechnung, so k<strong>an</strong>n <strong>der</strong><br />
Markt die Höhe <strong>der</strong> Vorauszahlungen unter Schätzung<br />
des Jahresgesamtverbrauchs festsetzen.<br />
� 16<br />
Mehrwertsteuer<br />
Zu den Beiträgen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer<br />
in <strong>der</strong> jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.<br />
� 17<br />
Pflichten <strong>der</strong> Beitrags- und Gebührenschuldner<br />
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet,<br />
dem Zweckverb<strong>an</strong>d für die Höhe <strong>der</strong> Schuld maßgebliche<br />
Verän<strong>der</strong>ungen unverzüglich zu melden und über<br />
den Umf<strong>an</strong>g dieser Än<strong>der</strong>ungen Auskunft zu erteilen.<br />
� 18<br />
�berg<strong>an</strong>gsvorschriften<br />
Beitragstatbestände, die von <strong>der</strong> Beitrags- und Gebührensatzung<br />
zur Wasserabgabesatzung vom<br />
19.10.2000 zuletzt geän<strong>der</strong>t am 20.04.2005 erfasst<br />
werden sollten, werden als abgeschlossen beh<strong>an</strong>delt,<br />
soweit best<strong>an</strong>dskräftige Ver<strong>an</strong>lagungen vorliegen.<br />
Wurden solche Beitragstatbestände nach <strong>der</strong> gen<strong>an</strong>nten<br />
Satzung nicht o<strong>der</strong> nicht vollständig ver<strong>an</strong>lagt o<strong>der</strong><br />
sind Beitragsbescheide noch nicht best<strong>an</strong>dskräftig,<br />
d<strong>an</strong>n bemisst sich <strong>der</strong> Beitrag nach <strong>der</strong> vorliegenden<br />
Satzung. Soweit sich dabei ein höherer Beitrag als nach<br />
<strong>der</strong> Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung<br />
vom 19.10.2000, zuletzt geän<strong>der</strong>t am<br />
20.04.2005 ergibt, wird dieser nicht erhoben.<br />
� 19<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.<br />
Markt Erlbach, den 27. November 2009<br />
Zweckverb<strong>an</strong>d zur Wasserversorgung<br />
�Markt Erlbacher Gruppe�<br />
Dr. Birgit Kreß, Verb<strong>an</strong>dsvorsitzende<br />
LkrABl. Nr. 01/2010<br />
____________________________<br />
1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Beitrags- und<br />
Gebührensatzung des Zweckverb<strong>an</strong>des zur<br />
Abwasserbeseitigung �Oberes Zenntal�<br />
Vom 9. Dezember 2009<br />
Auf Grund <strong>der</strong> Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes<br />
erlässt <strong>der</strong> Zweckverb<strong>an</strong>d zur Abwasserbeseitigung<br />
�Oberes Zenntal� folgende Satzung zur<br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Beitrags- und Gebührensatzung zur<br />
Entwässerungssatzung:<br />
� 1<br />
1. � 10 Abs.1 erhält folgende Fassung:<br />
(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe <strong>der</strong><br />
nachfolgenden Ansätze nach <strong>der</strong> Menge <strong>der</strong> Abwässer<br />
berechnet, die <strong>der</strong> Entwässerungseinrichtung von den<br />
<strong>an</strong>geschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die<br />
Gebühr beträgt pro Kubikmeter Abwasser � 2,50.<br />
2. � 10 Abs. 3 c erhält folgende Fassung:<br />
c) sonstige Wassermengen bis 10 m� jährlich, sofern es<br />
sich um Wasser für laufend wie<strong>der</strong>kehrende Verwendungszwecke<br />
h<strong>an</strong>delt.<br />
���<br />
� 2<br />
Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.<br />
Markt Erlbach, den 9. Dezember 2009<br />
Zweckverb<strong>an</strong>d zur Abwasserbeseitigung<br />
�Oberes Zenntal�<br />
Dr. Birgit Kreß, Verb<strong>an</strong>dsvorsitzende<br />
LkrABl. Nr. 01/2010<br />
____________________________<br />
S CHULVERBAND G RUNDSCHULE S CHEINFELD<br />
Bek<strong>an</strong>ntmachung <strong>der</strong> Haushaltssatzung 2010<br />
I. Der Schulverb<strong>an</strong>d Grundschule Scheinfeld hat<br />
dem L<strong>an</strong>dratsamt <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong> - <strong>Bad</strong><br />
Windshe<strong>im</strong> als Rechtsaufsichtsbehörde die Haushaltssatzung<br />
für das Haushaltsjahr 2010 vorgelegt.<br />
Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen<br />
Best<strong>an</strong>dteile.<br />
II. Die Haushaltssatzung wird hiermit gem. Art. 9<br />
Abs. 2 BaySchFG, Art. 25, Art. 41 Abs. 1<br />
KommZG, Art. 65 Abs. 3, Art. 26 Abs. 2 GO, §§ 1<br />
ff. <strong>der</strong> Bek<strong>an</strong>ntmachungsverordnung -BekV- vom<br />
19.01.1993 amtlich bek<strong>an</strong>nt gemacht. Diese liegt<br />
mit ihren Anlagen während des g<strong>an</strong>zen Jahres in<br />
<strong>der</strong> Geschäftsstelle <strong>der</strong> Verwaltungsgemeinschaft<br />
zur Einsicht auf. Gleichzeitig mit <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>legung<br />
<strong>der</strong> Haushaltssatzung wird auch <strong>der</strong> Haushaltspl<strong>an</strong><br />
vom 16.01.2010 bis 28.01.2010 in <strong>der</strong> Geschäftsstelle<br />
<strong>der</strong> Verwaltungsgemeinschaft in Scheinfeld,<br />
Hauptstr. 3, Zi.-Nr. 113, zur Einsicht öffentlich<br />
aufgelegt.<br />
Haushaltssatzung<br />
des Schulverb<strong>an</strong>des Grundschule Scheinfeld<br />
(<strong>L<strong>an</strong>dkreis</strong> <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong> - <strong>Bad</strong> Windshe<strong>im</strong>)<br />
für das Haushaltsjahr 2010<br />
Aufgrund <strong>der</strong> Art. 9 des Bayerischen Schulfin<strong>an</strong>zierungsgesetzes<br />
(BaySchFG) in <strong>der</strong> Fassung vom 31. Mai<br />
2000 (GVBl S. 455, ber. S. 633), zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />
durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400, BayRS<br />
2230-7-1-UK), Art. 26 des Gesetzes über die kommunale<br />
Zusammenarbeit (KommZG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />
Bek<strong>an</strong>ntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555,<br />
ber. 1995 S. 98), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom<br />
27. Juli 2009 (GVBl S. 400, BayRS 2020-6-1-I), sowie<br />
<strong>der</strong> Art. 63 ff. <strong>der</strong> Gemeindeordnung für den Freistaat<br />
Bayern (GO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bek<strong>an</strong>ntmachung vom<br />
22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />
Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400, BayRS 2020-<br />
1-1-I) erlässt <strong>der</strong> Schulverb<strong>an</strong>d Grundschule Scheinfeld<br />
folgende Haushaltssatzung:<br />
§ 1<br />
Der als Anlage beigefügte Haushaltspl<strong>an</strong> für das Haushaltsjahr<br />
2010 wird hiermit festgesetzt; er schließt <strong>im</strong><br />
Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben<br />
mit 381.880,00 Euro und <strong>im</strong> Vermögenshaushalt in<br />
den Einnahmen und Ausgaben mit 38.570,00 Euro ab.<br />
§ 2<br />
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsför<strong>der</strong>ungsmaßnahmen<br />
sind nicht vorgesehen.<br />
§ 3<br />
Verpflichtungsermächtigungen <strong>im</strong> Vermögenshaushalt<br />
werden nicht festgesetzt.