EAG-entwurf
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2. die Anlage nicht innerhalb der jeweils geltenden Frist in Betrieb genommen wurde, wobei die
Inbetriebnahme der EAG-Förderabwicklungsstelle durch eine Bestätigung des Netzbetreibers
nachzuweisen ist;
3. sich nachträglich herausstellt, dass das Gebot gemäß § 24 Abs. 1 Z 8 vom Zuschlagsverfahren
auszuschließen gewesen wäre oder
4. sich nachträglich herausstellt, dass der Bieter gemäß § 25 Abs. 1 vom Zuschlagsverfahren
auszuschließen gewesen wäre.
(2) Das mit dem Erlöschen freiwerdende Ausschreibungsvolumen ist dem jeweiligen
Ausschreibungsvolumen des nächstfolgenden Kalenderjahres zuzuschlagen.
Pönalen
§ 28. (1) Bieter müssen an die EAG-Förderabwicklungsstelle eine Pönale zahlen
1. in der Höhe der zu erlegenden Erstsicherheit, wenn der Zuschlag gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erlischt;
2. in der vollen Höhe der zu erlegenden Sicherheit, wenn der Zuschlag gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 bis 4
erlischt.
(2) Wurde die Sicherheit durch Einzahlung auf ein Konto der EAG-Förderabwicklungsstelle erlegt,
wird die Forderung gemäß Abs. 1 durch die Einbehaltung der Sicherheit erfüllt. Wurde die Sicherheit in
Form einer Bankgarantie erlegt, kann sich die EAG-Förderabwicklungsstelle für ihre Forderung gemäß
Abs. 1 durch den Abruf der Bankgarantie befriedigen, wenn der Bieter den entsprechenden Geldbetrag
nicht umgehend ab Erlöschen des Zuschlages auf ein von der EAG-Förderabwicklungsstelle
bekanntzugebendes Konto überweist.
(3) Die Pönalen fließen dem Fördermittelkonto gemäß § 77 zu.
Rückgabe von Sicherheiten
§ 29. Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat die erlegte Sicherheit für ein Gebot unverzüglich
zurückzugeben, wenn
1. der Bieter das Gebot gemäß § 21 Abs. 4 bis zum Gebotstermin zurückgezogen hat;
2. das Gebot keinen Zuschlag erhalten hat;
3. die Anlage innerhalb der jeweils geltenden Frist in Betrieb genommen und die Inbetriebnahme
der EAG-Förderabwicklungsstelle durch eine Bestätigung des Netzbetreibers nachgewiesen
wurde.
2. Unterabschnitt
Ausschreibung für Photovoltaikanlagen
Anwendungsbereich
§ 30. (1) Die Empfänger einer Marktprämie und die Höhe des für die Berechnung der Marktprämie
anzulegenden Wertes für Photovoltaikanlagen werden durch Ausschreibung ermittelt.
(2) In Ausschreibungen gemäß Abs. 1 sind nur Gebote für Photovoltaikanlagen zulässig, die die
allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen.
Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine
§ 31. (1) Das Ausschreibungsvolumen für Photovoltaikanlagen beträgt jährlich mindestens
700 000 kW peak, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 23 Abs. 3.
(2) Ausschreibungen für Photovoltaikanlagen sind von der EAG-Förderabwicklungsstelle zumindest
zweimal jährlich durchzuführen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität,
Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und
Wirtschaftsstandort mit Verordnung die Gebotstermine unter Angabe des für einen Gebotstermin jeweils
zur Verfügung stehenden Ausschreibungsvolumens festzulegen.
(3) Wird das für einen Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen nicht
ausgeschöpft, ist das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen zunächst dem Ausschreibungsvolumen
nachfolgender Gebotstermine desselben Jahres und sodann den Gebotsterminen des Folgejahres
zuzuschlagen, soweit keine Verschiebung des Ausschreibungsvolumens zugunsten der Fördermittel für
Investitionszuschüsse oder eine Kürzung des Ausschreibungsvolumens nach § 7 erfolgt. Wird das
Ausschreibungsvolumen in drei aufeinander folgenden Jahren nicht ausgeschöpft, kann die
Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im
Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort das nicht