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EAG-entwurf

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2. die Anlage nicht innerhalb der jeweils geltenden Frist in Betrieb genommen wurde, wobei die

Inbetriebnahme der EAG-Förderabwicklungsstelle durch eine Bestätigung des Netzbetreibers

nachzuweisen ist;

3. sich nachträglich herausstellt, dass das Gebot gemäß § 24 Abs. 1 Z 8 vom Zuschlagsverfahren

auszuschließen gewesen wäre oder

4. sich nachträglich herausstellt, dass der Bieter gemäß § 25 Abs. 1 vom Zuschlagsverfahren

auszuschließen gewesen wäre.

(2) Das mit dem Erlöschen freiwerdende Ausschreibungsvolumen ist dem jeweiligen

Ausschreibungsvolumen des nächstfolgenden Kalenderjahres zuzuschlagen.

Pönalen

§ 28. (1) Bieter müssen an die EAG-Förderabwicklungsstelle eine Pönale zahlen

1. in der Höhe der zu erlegenden Erstsicherheit, wenn der Zuschlag gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erlischt;

2. in der vollen Höhe der zu erlegenden Sicherheit, wenn der Zuschlag gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 bis 4

erlischt.

(2) Wurde die Sicherheit durch Einzahlung auf ein Konto der EAG-Förderabwicklungsstelle erlegt,

wird die Forderung gemäß Abs. 1 durch die Einbehaltung der Sicherheit erfüllt. Wurde die Sicherheit in

Form einer Bankgarantie erlegt, kann sich die EAG-Förderabwicklungsstelle für ihre Forderung gemäß

Abs. 1 durch den Abruf der Bankgarantie befriedigen, wenn der Bieter den entsprechenden Geldbetrag

nicht umgehend ab Erlöschen des Zuschlages auf ein von der EAG-Förderabwicklungsstelle

bekanntzugebendes Konto überweist.

(3) Die Pönalen fließen dem Fördermittelkonto gemäß § 77 zu.

Rückgabe von Sicherheiten

§ 29. Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat die erlegte Sicherheit für ein Gebot unverzüglich

zurückzugeben, wenn

1. der Bieter das Gebot gemäß § 21 Abs. 4 bis zum Gebotstermin zurückgezogen hat;

2. das Gebot keinen Zuschlag erhalten hat;

3. die Anlage innerhalb der jeweils geltenden Frist in Betrieb genommen und die Inbetriebnahme

der EAG-Förderabwicklungsstelle durch eine Bestätigung des Netzbetreibers nachgewiesen

wurde.

2. Unterabschnitt

Ausschreibung für Photovoltaikanlagen

Anwendungsbereich

§ 30. (1) Die Empfänger einer Marktprämie und die Höhe des für die Berechnung der Marktprämie

anzulegenden Wertes für Photovoltaikanlagen werden durch Ausschreibung ermittelt.

(2) In Ausschreibungen gemäß Abs. 1 sind nur Gebote für Photovoltaikanlagen zulässig, die die

allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen.

Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine

§ 31. (1) Das Ausschreibungsvolumen für Photovoltaikanlagen beträgt jährlich mindestens

700 000 kW peak, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 23 Abs. 3.

(2) Ausschreibungen für Photovoltaikanlagen sind von der EAG-Förderabwicklungsstelle zumindest

zweimal jährlich durchzuführen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität,

Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und

Wirtschaftsstandort mit Verordnung die Gebotstermine unter Angabe des für einen Gebotstermin jeweils

zur Verfügung stehenden Ausschreibungsvolumens festzulegen.

(3) Wird das für einen Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen nicht

ausgeschöpft, ist das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen zunächst dem Ausschreibungsvolumen

nachfolgender Gebotstermine desselben Jahres und sodann den Gebotsterminen des Folgejahres

zuzuschlagen, soweit keine Verschiebung des Ausschreibungsvolumens zugunsten der Fördermittel für

Investitionszuschüsse oder eine Kürzung des Ausschreibungsvolumens nach § 7 erfolgt. Wird das

Ausschreibungsvolumen in drei aufeinander folgenden Jahren nicht ausgeschöpft, kann die

Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im

Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort das nicht

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