EAG-entwurf
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6. den Gerichtsstand.
(3) Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat die ihr übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen.
Aufgaben der EAG-Förderabwicklungsstelle
§ 67. (1) Die Aufgaben der EAG-Förderabwicklungsstelle sind jedenfalls:
1. die Vergabe, Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz;
2. die Veröffentlichung der jährlichen Ausschreibungsvolumen, Vergabevolumen bzw. Fördermittel
für jede Technologie und Förderart auf ihrer Internetseite bis zum 22. Jänner jeden Jahres;
3. die Führung der EAG-Förderdatenbank gemäß § 68.
(2) Die EAG-Förderabwicklungsstelle ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet, alle
Maßnahmen zur Beschaffung der erforderlichen Finanzmittel zu ergreifen, einschließlich Fremdmittel
aufzunehmen. Die Aufnahme von Fremdmitteln erfordert die ausdrückliche Zustimmung der
Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
(3) Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie,
Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Regulierungsbehörde alle für die Erfüllung ihrer
Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
EAG-Förderdatenbank
§ 68. (1) Die EAG-Förderabwicklungsstelle ist verpflichtet, für sämtliche Anlagen, die mit der EAG-
Förderabwicklungsstelle über einen Fördervertrag nach diesem Bundesgesetz verfügen oder verfügt
haben, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung eine Datenbank zu führen (EAG-
Förderdatenbank). In die EAG-Förderdatenbank sind pro Anlage mindestens folgende Daten
aufzunehmen:
1. Anlagenbezeichnung und Anlagenbetreiber;
2. Art der Anlage und Engpassleistung und gegebenenfalls Speicherkapazität;
3. Art und Umfang der nach diesem Bundesgesetz erhaltenen Förderungen;
4. bei Betriebsförderungen von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen die in
das öffentliche Elektrizitätsnetz abgegebenen Mengen an elektrischer Energie in kWh;
5. Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;
6. Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
7. Datum der Außerbetriebnahme der Anlage;
8. bei Rohstoffeinsatz der Anlage: Art der eingesetzten Rohstoffe.
(2) Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, der EAG-Förderabwicklungsstelle jede Änderung der
Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis Z 8 unaufgefordert binnen 14 Tagen nach Änderung schriftlich oder in
elektronischer Form mitzuteilen.
Abgeltung der Aufwendungen der EAG-Förderabwicklungsstelle
§ 69. (1) Der EAG-Förderabwicklungsstelle sind folgende Aufwendungen abzugelten:
1. die Aufwendungen für die Gewährung von Marktprämien und Investitionszuschüssen nach dem
2. Teil dieses Bundesgesetzes;
2. die Aufwendungen für die Gewährung von Investitionszuschüssen nach dem 3. Teil dieses
Bundesgesetzes;
3. die Aufwendungen für die Technologiefördermittel der Länder gemäß § 78;
4. die mit der Erfüllung der Aufgaben der EAG-Förderabwicklungsstelle gemäß Z 1 verbundenen
administrativen und finanziellen Aufwendungen;
5. die mit der Erfüllung der Aufgaben der EAG-Förderabwicklungsstelle gemäß Z 2 verbundenen
administrativen und finanziellen Aufwendungen;
6. das der Servicestelle für erneuerbare Gase zu überweisende Entgelt;
7. die abzugeltenden Kosten für die Evaluierung gemäß § 91.
(2) Die Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 7 sind aus den Fördermitteln gemäß § 71 Abs. 1
zu decken. Die EAG-Förderabwicklungsstelle ist berechtigt, der Ökostromabwicklungsstelle (§§ 31 ff
ÖSG 2012) nach Vorlage entsprechender Unterlagen die Differenzbeträge zwischen den in der jeweiligen
Periode anfallenden Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 7 und Eingängen gemäß § 71 Abs. 1 Z 3
bis 7 vierteljährlich vorzuschreiben, erfolgswirksam abzugrenzen und als Forderung oder im Fall von
Überdeckung als Verbindlichkeit in die Bilanz einzustellen. Die Ökostromabwicklungsstelle hat diese