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EAG-entwurf

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6. den Gerichtsstand.

(3) Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat die ihr übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines

ordentlichen Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen.

Aufgaben der EAG-Förderabwicklungsstelle

§ 67. (1) Die Aufgaben der EAG-Förderabwicklungsstelle sind jedenfalls:

1. die Vergabe, Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz;

2. die Veröffentlichung der jährlichen Ausschreibungsvolumen, Vergabevolumen bzw. Fördermittel

für jede Technologie und Förderart auf ihrer Internetseite bis zum 22. Jänner jeden Jahres;

3. die Führung der EAG-Förderdatenbank gemäß § 68.

(2) Die EAG-Förderabwicklungsstelle ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet, alle

Maßnahmen zur Beschaffung der erforderlichen Finanzmittel zu ergreifen, einschließlich Fremdmittel

aufzunehmen. Die Aufnahme von Fremdmitteln erfordert die ausdrückliche Zustimmung der

Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

(3) Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie,

Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Regulierungsbehörde alle für die Erfüllung ihrer

Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

EAG-Förderdatenbank

§ 68. (1) Die EAG-Förderabwicklungsstelle ist verpflichtet, für sämtliche Anlagen, die mit der EAG-

Förderabwicklungsstelle über einen Fördervertrag nach diesem Bundesgesetz verfügen oder verfügt

haben, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung eine Datenbank zu führen (EAG-

Förderdatenbank). In die EAG-Förderdatenbank sind pro Anlage mindestens folgende Daten

aufzunehmen:

1. Anlagenbezeichnung und Anlagenbetreiber;

2. Art der Anlage und Engpassleistung und gegebenenfalls Speicherkapazität;

3. Art und Umfang der nach diesem Bundesgesetz erhaltenen Förderungen;

4. bei Betriebsförderungen von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen die in

das öffentliche Elektrizitätsnetz abgegebenen Mengen an elektrischer Energie in kWh;

5. Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;

6. Datum der Inbetriebnahme der Anlage;

7. Datum der Außerbetriebnahme der Anlage;

8. bei Rohstoffeinsatz der Anlage: Art der eingesetzten Rohstoffe.

(2) Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, der EAG-Förderabwicklungsstelle jede Änderung der

Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis Z 8 unaufgefordert binnen 14 Tagen nach Änderung schriftlich oder in

elektronischer Form mitzuteilen.

Abgeltung der Aufwendungen der EAG-Förderabwicklungsstelle

§ 69. (1) Der EAG-Förderabwicklungsstelle sind folgende Aufwendungen abzugelten:

1. die Aufwendungen für die Gewährung von Marktprämien und Investitionszuschüssen nach dem

2. Teil dieses Bundesgesetzes;

2. die Aufwendungen für die Gewährung von Investitionszuschüssen nach dem 3. Teil dieses

Bundesgesetzes;

3. die Aufwendungen für die Technologiefördermittel der Länder gemäß § 78;

4. die mit der Erfüllung der Aufgaben der EAG-Förderabwicklungsstelle gemäß Z 1 verbundenen

administrativen und finanziellen Aufwendungen;

5. die mit der Erfüllung der Aufgaben der EAG-Förderabwicklungsstelle gemäß Z 2 verbundenen

administrativen und finanziellen Aufwendungen;

6. das der Servicestelle für erneuerbare Gase zu überweisende Entgelt;

7. die abzugeltenden Kosten für die Evaluierung gemäß § 91.

(2) Die Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 7 sind aus den Fördermitteln gemäß § 71 Abs. 1

zu decken. Die EAG-Förderabwicklungsstelle ist berechtigt, der Ökostromabwicklungsstelle (§§ 31 ff

ÖSG 2012) nach Vorlage entsprechender Unterlagen die Differenzbeträge zwischen den in der jeweiligen

Periode anfallenden Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 7 und Eingängen gemäß § 71 Abs. 1 Z 3

bis 7 vierteljährlich vorzuschreiben, erfolgswirksam abzugrenzen und als Forderung oder im Fall von

Überdeckung als Verbindlichkeit in die Bilanz einzustellen. Die Ökostromabwicklungsstelle hat diese

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