EAG-entwurf
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3. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für erneuerbare Fernwärme und Fernkälte
Nachweis über den Anteil erneuerbarer Energie
§ 88. (1) Betreiber von Fernwärme- oder Fernkälteanlagen mit mehr als 250 Kunden oder 3 GWh
Wärmeabsatz pro Jahr je zusammenhängendem Fernwärme- oder Fernkältenetz sind verpflichtet, am
Ende jedes Geschäftsjahres eine Aufschlüsselung über die Art der von ihnen in Heizwerken und
KWK-Anlagen eingesetzten Brennstoffe sowie den Anteil der in das Netz eingespeisten Abwärme
oder -kälte der Regulierungsbehörde zu melden. Die Aufschlüsselung hat zumindest in Form einer
prozentmäßigen Aufschlüsselung der Primärenergieträger in erneuerbare Energie, Abwärme und -kälte,
fossile Energie oder sonstige Energieträger zu erfolgen.
(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 müssen auf der Internetseite des jeweiligen Unternehmens
veröffentlicht und den Kunden einmal jährlich auf oder als Anhang zur Jahresabrechnung zur Verfügung
gestellt werden.
(3) Die Meldung ist vorab von der nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 (AkkG 2012), BGBl. I
Nr. 28/2012, für relevante Fachgebiete zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle zu
bestätigen.
(4) Die Überwachung der Richtigkeit der Angaben der Unternehmen hat durch die
Regulierungsbehörde zu erfolgen. Bei unrichtigen Angaben ist der Anlagenbetreiber mit Bescheid
aufzufordern, die Angaben richtig zu stellen.
(5) Betreiber von Fernwärme- oder Fernkälteanlagen haben sich in der Herkunftsnachweisdatenbank
gemäß § 81 zu registrieren. Die Registrierung kann auch durch einen Anlagenbevollmächtigten oder
durch einen vom Anlagenbetreiber beauftragten Dritten erfolgen und ist bis zur Inbetriebnahme der
Anlage, bei bestehenden Anlagen binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes,
vorzunehmen. Bei der Registrierung sind folgende Mindestangaben erforderlich:
1. Anlagenbetreiber und Anlagenbezeichnung;
2. Standort der Anlage;
3. die Art und elektrische und thermische Engpassleistung der Anlage;
4. die Zählpunktnummer;
5. die Menge der erzeugten elektrischen und thermischen Energie;
6. die eingesetzten Energieträger;
7. Art und Umfang von Investitionsbeihilfen;
8. Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;
9. Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
10. Datum der Außerbetriebnahme der Anlage.
Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende
Unterlagen nachzufordern; hierzu zählen insbesondere Anlagenaudits und Anlagenbescheide. Die
Informationen sind nach Maßgabe des § 81 Abs. 9 im Anlagenregister zu veröffentlichen.
Preistransparenz
§ 89. (1) Betreiber von Fernwärme- oder Fernkälteanlagen und Wärmeanbieter sind verpflichtet, die
gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl.
Nr. 140/1979, und Kleinunternehmen zur Anwendung kommenden Tarife einmal jährlich an die
Regulierungsbehörde zu melden. Dabei sind die in den Tarifen enthaltenen Preiskomponenten
(Arbeitspreis, Grundpreis und Messpreis), einmalige Gebühren für den Anschluss oder die Montage, für
die Abschaltung und Wiederinbetriebnahme sowie Mahnspesen getrennt darzustellen. Zur Anwendung
kommende Preisgleitklauseln und darin bezogene Indizes sind ebenso getrennt auszuweisen.
(2) Die Datenerhebung und Datenübertragung hat in einem von der Regulierungsbehörde
vorgegebenen Format zu erfolgen. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, zur Überprüfung der
übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern. Bei unrichtigen Angaben ist der
Anlagenbetreiber mit Bescheid aufzufordern, die Angaben richtig zu stellen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat die Informationen gemäß Abs. 1 getrennt für jede Fernwärme- oder
Fernkälteanlage auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und zumindest einmal jährlich zu aktualisieren.