2012 06 18 Durchführung Rehasport in NRW - VIBSS
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tationssportstunden festlegen. Bei der Abrechnung s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> diesem Fall beide Angebotsnummern<br />
anzugeben.<br />
6.6 Ablehnung von Teilnehmern<br />
E<strong>in</strong>e Ablehnung von Teilnehmern mit genehmigter Verordnung ist nur wegen Erreichens der<br />
maximalen Teilnehmerzahl oder wegen fehlender Voraussetzungen der Teilnehmer zur Teilnahme<br />
<strong>in</strong> der Gruppe möglich. Bei der Bestimmung der maximalen Teilnehmerzahl zählen<br />
alle tatsächlichen Teilnehmenden unabhängig von e<strong>in</strong>er gültigen Verordnung mit.<br />
6.7 E<strong>in</strong>richtung von Angeboten <strong>in</strong> alternativen Sportstätten<br />
Für die <strong>Durchführung</strong> von Rehabilitationssport wird nicht unbed<strong>in</strong>gt e<strong>in</strong>e große Sporthalle<br />
benötigt. Vere<strong>in</strong>e können an jedem Ort, der hierfür geeignet ist, Rehabilitationssport anbieten.<br />
Dies schließt auch Altenheime und Pflegee<strong>in</strong>richtungen e<strong>in</strong> (siehe Anerkennungsrichtl<strong>in</strong>ien).<br />
6.8 Rehabilitationssport e<strong>in</strong>deutig kennzeichnen<br />
Die Zertifizierung von Rehabilitationssportangeboten ist e<strong>in</strong> Qualitätsmerkmal, mit dem jeder<br />
Vere<strong>in</strong> <strong>in</strong> der Öffentlichkeit werben kann und sollte.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs ist es hierfür erforderlich, dass e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>deutige Abgrenzung zwischen den nach<br />
§ 44 Abs. 3 SGB IX zertifizierten Angeboten und allen anderen Vere<strong>in</strong>sangeboten erfolgt. Der<br />
Teilnehmer muss darüber <strong>in</strong>formiert werden, <strong>in</strong> welcher Art von Angebot er sich bef<strong>in</strong>det.<br />
Dies gilt auch für die Außendarstellung <strong>in</strong> Vere<strong>in</strong>szeitschriften, <strong>in</strong> Presseveröffentlichungen,<br />
im Internet oder <strong>in</strong> Newslettern.<br />
Die Beachtung der anerkannten Rehabilitationssportarten im Rahmen der Umsetzung e<strong>in</strong>es<br />
ganzheitlichen Ansatzes erfordert i.d.R. die Verwendung verschiedenster Inhalte. Somit s<strong>in</strong>d<br />
Re<strong>in</strong>formen wie Tanzen, Pilates, Yoga, Qi Gong u.Ä. im Rehabilitationssport nicht erlaubt.<br />
7 <strong>Durchführung</strong>sbestimmungen des Rehabilitationssports<br />
7.1 Zertifizierter, lizensierter Übungsleiter<br />
Zentrales Element bei der Zertifizierung stellt der Übungsleiter dar. Er ist der Bezugspunkt<br />
für die Teilnehmer am Rehabilitationssport, mit dem e<strong>in</strong>e Vertrauensbasis aufgebaut wird.<br />
Daher ist es zur effektiven Zielerreichung (vgl. Rahmenvere<strong>in</strong>barung) unerlässlich, dass der<br />
Übungsleiter <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Rehabilitationssportgruppe grundsätzlich immer derselbe ist.<br />
Der Übungsleiter muss während der gesamten Übungse<strong>in</strong>heit als Leiter der Gruppe körperlich<br />
anwesend se<strong>in</strong> und die Gruppe leiten. Innerhalb der Übungse<strong>in</strong>heit f<strong>in</strong>det ke<strong>in</strong> Übungsleiterwechsel<br />
statt. Auch hat der Übungsleiter während der Übungse<strong>in</strong>heit ke<strong>in</strong>e anderen<br />
Gruppen oder E<strong>in</strong>zelpersonen zu beaufsichtigen.<br />
Unvermeidliche D<strong>in</strong>ge wie Krankheit und Urlaub lassen sich durch die Benennung von bis zu<br />
zwei Vertretungsübungsleitern mit entsprechender Qualifikation abfangen. In Ausnahmefällen<br />
s<strong>in</strong>d auch diese dann berechtigt, die Angebote zu leiten und die Abrechnungsfähigkeit<br />
der Angebote bleibt bestehen.<br />
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