Berufsbezeichnungen bei Finanzdienstleister
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EU-Vermittlerrichtlinie (VVR)<br />
Beratungs- und Dokumentationspflichten verschiedener Vermittlertypen<br />
ErlaubnisRegisterSachkundeBerufshaft- guter Information- Beratungs- und<br />
Vermittlertyp<br />
pflichteintragnachweispflichtvers. Leumund pflicht Doku-Pflicht<br />
Versicherungsmakler ja ja ja ja ja ja ja<br />
Erlaubnispflichtiger Vertreter<br />
Tippgeber, Bagatellvermittler<br />
ja ja ja ja ja ja ja<br />
Gelegensheitsvermittler ja<br />
Bausparkassen u. deren Vertreter,<br />
Vertreter v. Restschuldversicherungen<br />
(jeweils i.S. des Gesetzes)<br />
ja<br />
Produktakzessorische Vermittler ja ja ja *<br />
(<strong>bei</strong> Befreiung auf Antrag)<br />
ja ja<br />
Angestellte von Vermittlerbetrieben ja *<br />
Angestellte von Versicherungen<br />
ja ja<br />
Ausschließlichkeitsvermittler ja ja *<br />
(<strong>bei</strong> Haftungsübernahme durch VR)<br />
ja ja<br />
ja * = Bestätigung durch Dritte reicht aus<br />
Die o.g. Kriterien werden nur unter dem Gesichtspunkt der Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler betrachtet, weitere Vorschriften wurden nicht berücksichtigt<br />
Bei einigen Vermittlertypen werden ausreichende Fachkenntnisse gefordert, die auf anderem Wege als einer Sachkundeprüfung nachgewiesen werden müssen.