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Berufsbezeichnungen bei Finanzdienstleister

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EU-Vermittlerrichtlinie (VVR)<br />

Beratungs- und Dokumentationspflichten verschiedener Vermittlertypen<br />

ErlaubnisRegisterSachkundeBerufshaft- guter Information- Beratungs- und<br />

Vermittlertyp<br />

pflichteintragnachweispflichtvers. Leumund pflicht Doku-Pflicht<br />

Versicherungsmakler ja ja ja ja ja ja ja<br />

Erlaubnispflichtiger Vertreter<br />

Tippgeber, Bagatellvermittler<br />

ja ja ja ja ja ja ja<br />

Gelegensheitsvermittler ja<br />

Bausparkassen u. deren Vertreter,<br />

Vertreter v. Restschuldversicherungen<br />

(jeweils i.S. des Gesetzes)<br />

ja<br />

Produktakzessorische Vermittler ja ja ja *<br />

(<strong>bei</strong> Befreiung auf Antrag)<br />

ja ja<br />

Angestellte von Vermittlerbetrieben ja *<br />

Angestellte von Versicherungen<br />

ja ja<br />

Ausschließlichkeitsvermittler ja ja *<br />

(<strong>bei</strong> Haftungsübernahme durch VR)<br />

ja ja<br />

ja * = Bestätigung durch Dritte reicht aus<br />

Die o.g. Kriterien werden nur unter dem Gesichtspunkt der Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler betrachtet, weitere Vorschriften wurden nicht berücksichtigt<br />

Bei einigen Vermittlertypen werden ausreichende Fachkenntnisse gefordert, die auf anderem Wege als einer Sachkundeprüfung nachgewiesen werden müssen.

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