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ART MENSCHENRECHTSBILDUNG/MIHR - ZPSA

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Prof. Dr. Silvia Staub-Bernasconi<br />

MENSCHENRECHTSBLDUNG IN DER SOZIALEN ARBEIT<br />

EIN MASTER OF SOCIAL WORK ALS BEITRAG ZUR THEMATISIERUNG VON<br />

SOZIALRECHTEN 1<br />

Dieser Beitrag möchte zeigen, wie Menschenrechte zu einem Thema der Sozialen Arbeit in Theorie und Praxis<br />

geworden sind, weshalb es notwendig ist, besonderes Gewicht auf die Bildung im Bereich der wirtschaftlichen,<br />

sozialen und kulturellen Rechte zu legen und welche Folgen sich daraus für einen Master of Social Work als<br />

Menschenrechtsbildungsprojekt ergeben haben.<br />

1 Weltgesellschaft, Menschenrechte und Soziale Arbeit<br />

Menschenrechte sind ohne die Vorstellung einer in Entstehung begriffenen Weltgesellschaft nicht denkbar. Dies<br />

gilt auch oder erst recht dann, wenn ihre Universalität zur Diskussion steht (Bielefeldt 1998, 2003). Ein von<br />

Jane Addams in ihrem Buch mit dem Untertitel Report of a Growing World Consciousness bereits 1930<br />

gefordertes Weltbewusstsein geht davon aus, dass nahezu alle sozialen Probleme (Armut, Erwerbslosigkeit,<br />

Wirtschaftsmigration, Rassismus, Frauenhandel usw.), die der Sozialen Arbeit zur Bearbeitung zugewiesen<br />

werden, sowohl in ihrem Vorkommen, ihren Ursachen und Folgen internationale Dimensionen aufweisen. Dies<br />

hat zur Folge, dass sie ihre Aufgabe u.a. unter den menschenrechtlichen Rahmenbedingungen der UNO-Charta,<br />

im besonderen des Artikels 28 der UNO-Menschenrechtserklärung zu erfüllen hat:<br />

"Jeder Mensch hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in welcher die in der vorliegenden<br />

Erklärung aufgeführten Rechte voll verwirklicht werden können."<br />

Das vorherrschende Selbstverständnis Sozialer Arbeit bezieht sich allerdings auf die Arbeit mit Individuen und<br />

Familien unter national- und sozialstaatlichen Rahmenbedingungen. Fast unbeachtet oder gar vergessen existiert<br />

eine relativ lange Tradition internationaler Sozialer Arbeit, die sich im Verlauf der Zeit immer dezidierter auf<br />

die Menschenrechtsidee beruft. Sie begann mit der Gründung internationaler Organisationen. So entstand 1856<br />

die International Conference on Charity and Welfare. 1912 erscheint ein Buch von Jane Addams (Gründerin<br />

der Universitätsniederlassung von Chicago, Sozial(arbeits)wissenschafterin und Friedensnobelpreisträgerin von<br />

1931) über international organisierten Frauenhandel, das unter explizitem Bezug auf die Sklavenfrage vom<br />

Handel mit "weissen Sklavinnen" spricht. 1915, ein Jahr nach Kriegsbeginn im ersten Weltkrieg nimmt Jane<br />

Addams an der Women's Peace Conference in Den Haag teil. Krieg verletzt bekanntlich ausnahmslos jedes<br />

Menschenrecht, und zwar auch dann, wenn man sich an das Kriegsrecht halten sollte. An dieser Konferenz wird<br />

beschlossen, die Kriegsminister der kriegführenden wie neutralen europäischen Länder aufzusuchen, um sie zu<br />

überzeugen, den Krieg nicht aufgrund der Sieg-und-Niederlage-Logik, sondern durch Verhandlungen zu<br />

beenden. Zudem wird festgehalten, dass die Verweigerung des Frauenstimmrechts die Frauen zu passiven<br />

Zuschauerinnen der nationalen und der Weltpolitik verurteile, was eine Verletzung der Menschenrechte<br />

darstelle (Addams et al. 1916). Anlässlich des zweiten Frauenkongresses wird die Women's International<br />

League for Peace and Freedom (WILPF) mit Jane Addams als deren erste Präsidentin gegründet. Sie ist eine der<br />

ältesten, UNO-akkreditierten Nichtregierungsorganisationen mit Sitz in Genf, die Zugang zu allen UNO-<br />

Gremien hat und in ihrem Friedenskonzept zentrales Gewicht auf die sozioökonomischen Bedingungen des<br />

Friedens – und damit die Sozialrechte – legt. Das Kinder- und Jugendlichenelend im (Nach)Kriegs-Europa führt<br />

die Engländerin, Sozialarbeiterin, Eglantine Jebb 1923 dazu, den Save the Children Fund zu gründen und eine<br />

Charta der Kinderrechte zu entwerfen, die 1924 vom Völkerbund als Deklaration der Rechte des Kindes<br />

angenommen wurde. 1928 findet die erste internationale Konferenz der Ausbildner in Sozialer Arbeit in Paris<br />

statt; es ist zugleich das Gründungsjahr der International Federation of Social Workers (IFSW) sowie des<br />

International Council on Social Welfare (ICSW). 1943 entsteht die United Nations Relief and Rehabilitation<br />

Administration (UNRRA), die den 35 Ländern, die im zweiten Wetkrieg von den Achsenmächten überfallen<br />

wurden, Hilfe bringen soll. Viele SozialarbeiterInnen engagieren sich in diesem weltweiten UN-Programm.<br />

1 Erschien in: Claudia Mahler/Anja Mihr (Hg.) (2004): Menschenrechtsbildung. Bilanz und Perspektiven, VS Verlag für<br />

Sozialwissenschaften, Wiesbaden, S. 233-244.<br />

1


Ab den 60er Jahren lässt sich eine Wende zu internationalen Bildungs- und Menschenrechtsbildungsaktivitäten<br />

feststellen. 1962 entsteht eine Curriculum-Empfehlung des US Council on Social Work Education, Wissen über<br />

internationale Beziehungen in die Lehrpläne zu integrieren. 1968 wählt der International Council on Social<br />

Welfare für seine 14. Internationale Konferenz in Helsinki das Thema Social Welfare and Human Rights. Der<br />

damalige Präsident, Eugen Pusic, hält fest: "Wenn es eine grundlegende Wertprämisse für alle Professionen im<br />

Feld des Sozialwesens gibt, dann ist es die Bejahung der Menschenrechte. Und wenn es ein zentrales komplexes<br />

methodisches Problem gibt, das alle Sektoren des Arbeitsfeldes umfasst ... dann ist es die Frage, wie man<br />

Menschenrechte umsetzt, schützt und im Alltag der Menschen unter Stress konkretisiert." (1969, S. vi). 1988<br />

gründet der Internationale Berufsverband (IFSW) eine Menschenrechtskommission u.a. mit dem Zweck, die<br />

Idee der Menschenrechte in der Sozialarbeitspraxis zu verbreiten und sich für verfolgte<br />

MenschenrechtsaktivistInnen aus der Sozialen Arbeit bei Gerichten und Regierungen einzusetzen. 1994<br />

publizieren IFSW sowie die International Association of Schools of Social Work (IASSW) - zusammen mit der<br />

UNO - die Schrift Human Rights and Social Work: A Manual for Schools of Social Work and the Social Work<br />

Profession. In diesem 70-seitigen Dokument wird festgehalten: "Die Menschenrechte sind untrennbarer<br />

Bestandteil der Theorie, der Wert- und Moralvorstellungen sowie der Praxis der Sozialen Arbeit.<br />

Rechtsansprüche, die mit den menschlichen Grundbedürfnissen korrespondieren, müssen geltend gemacht und<br />

gestärkt werden; sie bilden die Rechtfertigung und den Beweggrund für das Handeln im Bereich der Sozialen<br />

Arbeit ... selbst wenn in Ländern mit autoritären Regimen für die in der Sozialen Arbeit Tätigen selbst dieses<br />

Engagement ernste Konsequenzen haben kann." (S. 5).<br />

1995 wählen IFSW und IASSW das Thema Menschenrechte für ihre internationale Konferenz in Lissabon; im<br />

gleichen Jahr folgt die Teilnahme am Weltsozialgipfel in Kopenhagen. 1996 formuliert der Internationale<br />

Berufsverband ein Policy Statement on Human Rights und im Jahr 2000 einigen sich IFSW und IASSW zum<br />

einen auf eine gemeinsame internationale Menschenrechtskommission, die u.a. weltweit<br />

Menschenrechtsbildung initiieren soll, zum andern auf folgende Definition Sozialer Arbeit:<br />

"Soziale Arbeit ist eine Profession, die sozialen Wandel, Problemlösungen in menschlichen Beziehungen sowie<br />

die Ermächtigung und Befreiung von Menschen fördert, um ihr Wohlbefinden zu verbessern. Indem sie sich auf<br />

Theorien menschlichen Verhaltens sowie sozialer Systeme als Erklärungsbasis stützt, interveniert Soziale Arbeit<br />

im Schnittpunkt zwischen Individuum und Umwelt/Gesellschaft. Dabei sind die Prinzipien der Menschenrechte<br />

und sozialer Gerechtigkeit für die Soziale Arbeit von fundamentaler Bedeutung". (Internationale Konferenz von<br />

Montréal 2000, herv. StB)<br />

An der Internationalen Konferenz der IASSW/IFSW von 2004 in Adelaide werden Globale Ausbildungs- und<br />

damit Akkreditierungsstandards verabschiedet, welche die Menschenrechte als eine ihrer unverzichtbaren<br />

berufsethischen Grundlagen anerkennen.<br />

Im Frühjahr 2002 wird der erste, 4-semestrige Studiengang Master of Social Work - Soziale Arbeit als (eine)<br />

Menschenrechtsprofession als Kooperationsstudiengang zwischen der Alice-Salomon-Fachhochschule, der<br />

Evangelischen Fachhochschule, der Katholischen Hochschule für Sozialwesen in Berlin und dem Institut für<br />

Rehabilitationswissenschaften der Humboldt Universität zu Berlin eröffnet.<br />

2. Themen der Menschenrechtsbildung in der Sozialen Arbeit<br />

Wie auch immer die philosophischen Begründungen für die Menschenrechtsidee ausfallen mögen, historische<br />

und aktuelle Anlässe für ihre Ausformulierung und Weiterentwicklung sind Leid- und Unrechtserfahrungen<br />

von Menschen, die sich an einem inneren oder kulturell tradierten Bild der Menschenwürde - frei von kultureller<br />

Indoktrination, sozialer Herrschaft, Not und Furcht - orientieren.<br />

2.1 Vulnerable Groups als AdressatInnen Sozialer Arbeit<br />

Soziale Arbeit ist eine Profession, die sich fast ausschliesslich mit Menschen befasst, die man in der<br />

einschlägigen Literatur als vulnerable groups bezeichnet. Gemeint sind nicht nur soziale Kategorien wie Kinder,<br />

Behinderte, Arme, Sozialhilfeempfänger, Obdachlose oder Flüchtlinge. Gemeint sind alle gesellschaftlichen<br />

Differenzierungsformen zwischen Menschen, die es denjenigen, die über mehr Ressourcen verfügen,<br />

ermöglichen, das Anderssein, das heisst die biologische, soziale oder kulturelle Ungleichheit zwischen<br />

Menschen zu nutzen, um ein Diskriminierungs- oder/und Herrschaftsverhältnis aufzubauen oder zu erhalten. Es<br />

handelt sich also um sozioökonomische, alters- und geschlechtsbezogene, ethnische, rassische, ethnische oder<br />

religiöse und weitere Differenzierungen. Jeder Differenzierungsform entspricht eine bestimmte Form der<br />

2


institutionalisierten und meist kulturell legitimierten Benachteiligung und Unterdrückung, diagnostizierbar als<br />

Klassismus, Sexismus miteingeschlossen Heterosexismus, Ethnozentrismus, Rassismus, Anti-Semitismus usw.<br />

(Adams et al. 2000; Tatum 2000)<br />

Vulnerable groups sind nicht nur besonderen Leid- und Unrechtserfahrungen ausgesetzt. Sie zeichnen sich auch<br />

dadurch aus, dass sie sich besonders gut als Sündenbock für erfahrene oder befürchtete strukturelle Bedrohung,<br />

sozialen Abstieg und damit für eine symbolische Politik der Überlegenheit bzw. Entwertung eignen. Dabei<br />

müssen über sie bereits Vorurteile in der Öffentlichkeit zirkulieren oder bewusst verbreitet werden. Sie müssen<br />

zudem als so schwach und machtlos betrachtet werden, dass man nicht befürchten muss, dass sie sich im Fall<br />

eines Angriffs, einer Ungerechtigkeit, einer Menschenrechtsverletzung wehren oder gar zurückschlagen. Und<br />

schliesslich müssen zentrale gesellschaftliche Instanzen, vor allem solche der Politik, des Staates und der<br />

Medien vorhanden sein, die Entwertungs- und Stigmatisierungsprozesse kulturell billigen und strukturell über<br />

soziale Diskriminierungsregeln stützen. (Saenger 1953, in Blumenfeld/Raymond 2000, p. 24).<br />

Menschenrechtsbildung heisst in diesem Zusammenhang den Erwerb von Wissen über die je besondere wie<br />

vergleichbare Situation dieser vulnerable groups und zwar über die Individuen wie über sie als Mitglieder von<br />

diskriminierenden, repressiven sozialen Systemen (für eine äusserst lesenwerte Einführung hierzu vgl. Adams et<br />

al. 2000). Jede konkrete Konstellation muss überdies im Lichte der Menschenrechte als Bewertungsmaßstab<br />

daraufhin beurteilt werden, ob leichte, mittlere oder gravierende Menschenrechtsverletzungen vorliegen, von<br />

wem sie ausgehen, welche (Rechts)Ansprüche davon ableitbar sind und wer zu deren Um- oder Durchsetzung<br />

aufgefordert werden muss.<br />

Menschenrechtsbildung wird aber auch nach den individuellen, strukturellen wie kulturellen Ursachen für<br />

Menschenrechtsverletzungen fragen müssen, sofern sie sich nicht nur auf die korrekte Erfassung der Rechtslage<br />

beschränken will.<br />

2.2 Soziale Rechte als Schwerpunkt der Sozialen Arbeit<br />

Auch wenn an der Wiener Konferenz von 1993 von 171 Staaten einmal mehr feierlich festgehalten wurde, dass<br />

'all human rights are universal, indivisible and interdependent and interrelated" (Vienna Declaration and<br />

Programme of Action, UN doc. A/CONF.157/23, Part I, para 5), kann nicht davon abgesehen werden, dass es<br />

einen Pakt I der juristisch einklagbaren Freiheits- und Bürgerrechte und einen Pakt II der nicht einklagbaren<br />

Wirtschafts-, Sozial- und kulturellen Rechte gibt. Diese, von den reichen westlichen Staaten - insbesondere der<br />

USA - 1951 erwirkte Teilung findet ihre Entsprechung in der Tatsache, dass die Verletzung von Freiheits- und<br />

Bürgerrechten meist einen konzertierten Aufschrei aller möglichen Gruppierungen, NGOs und Massenmedien<br />

bewirkt und nach sofortigem Eingreifen verlangt, dieweil die massive Verweigerung und Verletzung von<br />

Sozialrechten fast ausnahmslos in einem schalltoten Raum stattfindet und mehr oder weniger folgenlos bleibt.<br />

Eine Umfrage in Deutschland zeigt des weitern, dass bei den Befragten die Sozialrechte "so gut wie nicht<br />

präsent" sind oder ihnen teilweise gar der Status als Menschenrechte abgesprochen wurde.<br />

(Sommer/Stellmacher/Brähler 2003, S. 13f.). Aus diesen Ergebnissen muss geschlossen werden, dass nicht<br />

einmal die minimalsten, notwendigen, wenn auch nicht hinreichenden Bedingungen der öffentlichen<br />

Thematisierung von Sozialrechtsverletzungen erfüllt sind.<br />

Menschenrechtsbildung hätte deshalb die Aufgabe, diese grosse Lücke zu schliessen. Dabei ginge es zunächst<br />

um die Auseinandersetzung mit allen Argumenten, die zu ihrer Relativierung, Herabsetzung, ja Ablehnung<br />

führen (für einen prominenten Gegner aus der ehemaligen Sowjetunion vgl. z.B. Sunstein in Steiner/Alston<br />

2000; für Gegenargumente vgl. Coote 1992, Staub-Bernasconi 2000, Kälin 2000, Steiner/Alston 2000; vgl. vor<br />

allem Eide et al. 2001 als ausgezeichnete Einführung in die Gesamtthematik der Sozialrechte). Auch dann, wenn<br />

die Sozialrechte bis heute lediglich in Absichtszielen, Regierungsprogrammen und national geregelten<br />

Sozialgesetzgebungen und nicht auf Verfassungsebene ihren Niederschlag fanden, müsste daran gearbeitet<br />

werden, die Vorstellung von Rechten in diese Politiken und Programme einzubringen. Denn die Befriedigung<br />

von menschlichen (Grund)Bedürfnissen "sollte nicht von der Gnade (mercy) sich wandelnder<br />

Regierungsspolitiken und Programme abhängen, sondern müsste als Anspruch (entitlements) definiert werden."<br />

(op.cit., p. 6, ferner Staub-Bernasconi 1995, 2002, Walz 1998, Ife 2001, Reichelt 2002).<br />

Dieser Fokus auf individuelle Ansprüche und Rechte rechtfertigt sich auch deshalb, weil aufgrund der<br />

Schwächung der Nationalstaaten u.a. als Wohlfahrtsstaaten die Bedeutung lokaler, inter- und transnationaler<br />

Entwicklungs- und Finanzierungs-Organisationen im privaten und öffentlichen Sektor zunehmen und ein<br />

Akteur-Mix in einem neuen "Dritten Sektor" entstehen wird, so dass es immer schwieriger werden dürfte, den<br />

Staat als alleinigen Einlöser von Sozialrechten zu identifizieren. (Kleger 1997, Yeates 2000). Umgekehrt sehen<br />

3


die Maastricht Guidelines on Violations of Economic, Social and Cultural Rights vor (Human Rights Quarterly,<br />

Vol. 20, 1998, pp. 691-705), dass der Staat die Pflicht hat, sicherzustellen, dass private Organisationen oder<br />

Individuen, miteingeschlossen transnationale Unternehmen, die ihrer Gerichtsbarkeit unterstehen, den<br />

Individuen die ökonomischen, sozialen und kulturellen Rechte nicht vorenthalten (zit. in: Eide et al. 2001, S.<br />

732). Auch wenn diese Richtlinien zur Zeit reichlich utopisch scheinen, sind sie doch anrufbar, was zu ihrer<br />

weiteren Verdeutlichung und ersten zögerlichen bis widerspenstigen Umsetzung führen könnte.<br />

2.3 Das Trippelmandat der Sozialen Arbeit als Disziplin und Profession<br />

Es ist üblich geworden, vom Doppelmandat der Sozialen Arbeit zu sprechen. Gemeint ist damit, dass<br />

Sozialarbeitende den Spagat zwischen zwei ungleichen Auftraggebern zu leisten haben: zum einen ist es die<br />

Klientel (Individuen, Familien, Gemeinwesen, Organisationen), deren vorgetragene oder erfasste Problematik<br />

auch unter Menschenrechtsgesichtspunkten betrachtet werden soll. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass auch<br />

KlientInnen Sozialer Arbeit - vor allem im Zusammenhang mit sexistischen, rechtsextremistischen<br />

Orientierungen und Gewalt im sozialen Nahraum - Menschenrechte verletzen. Zum andern sind es die<br />

Einrichtungen des Sozialwesens. Dass diese Träger und ihre ausführenden Organe auch in krassester Weise<br />

Menschenrechte verletzen können, ist die bittere Lehre aus den Dokumenten über den aktiven wie passiv<br />

zulassenden Beitrag des Sozial-, Gesundheits- und Anstaltswesens während der nationalsozialistischen Diktatur<br />

(z.B. Otto/Sünker 1986). In schwächerer Form sind auch die heutigen AkteurInnen des Sozialwesens<br />

(Sozialdienste, Jugend- und Vormundschaftsämter, Strafvollzug, Erziehungsheime, Alters- und Pflegeheime,<br />

Ausschaffungsgefängnisse) vor Menschenrechtsverletzungen nicht gefeit.<br />

Soziale Arbeit wird aufzeigen müssen, dass das vielzitierte Doppelmandat nicht ausreicht, um<br />

menschenrechtlich unzumutbare Aufträge abzuwehren. Sie muss sich deshalb auf ein drittes, eigenbestimmtes<br />

Mandat berufen können - und dies unabhängig davon, ob sie sich explizit als (eine) Menschenrechtsprofession<br />

versteht oder nicht. Dieses dritte Mandat verschafft sie sich durch ihr Selbstverständnis als Profession, d.h.<br />

erstens aufgrund ihrer Wissenschaftsbasierung, die sich um theoretisch und empirisch begründete Problem- und<br />

Situationserfassung, -erklärung und -veränderung bemüht sowie zweitens aufgrund ihres internationalen wie<br />

nationalen Berufskodexes, der in neuerer Zeit explizit die Verpflichtung auf die Werte Freiheit und<br />

Gerechtigkeit sowie die Menschenrechte enthält (vgl. Abschnitt 1).<br />

Menschenrechtsbildung wird in diesem Zusammenhang auf ethisch-philosophische Begründungspositionen<br />

zurückgreifen müssen. Zum einen ginge es um die Kenntnis und Beurteilung verschiedener<br />

Begründungstraditionen, zum andern um die rechtsphilosophische wie fallbezogene Erhellung des<br />

Unterschiedes zwischen Legalität (positiviertes Recht) und Legitimität, zwischen Politik, die vom Staat, der<br />

Regierung und dem Politischen, das von den (Sozial)BürgerInnen ausgeht. Das heisst, dass zwischen<br />

Gesetzeskonformität als obrigkeitlicher Begründungsbasis und Legitimität als staatsunabhängige, empirische<br />

und ethische Begründungsbasis zu unterscheiden wäre. Das im ersten Abschnitt erwähnte UN-Manual Social<br />

Work and Human Rights enthält denn auch eine Passage, die festhält, dass sich die Profession Sozialer Arbeit<br />

im Zweifelsfall auf die Seite ihrer Klientel und mithin gegen die Organisation stellen muss (UNO-Manual, S. 5).<br />

Dass man sich dabei auch Ärger, Drohungen, Entlassungen und in vielen Staaten der Weltgesellschaft auch<br />

Verfolgung und Inhaftierung einhandeln kann, ist nicht von der Hand zu weisen. So gehört zur<br />

Menschenrechtsbildung auch die Frage, unter welchen Bedingungen Dissidenz und Zivilcourage möglich und<br />

gefordert sind.<br />

Menschenrechtsbildung muss auf diesem Hintergrund des weitern folgendes Veränderungs- bzw.<br />

Handlungswissen vermitteln: Zentral sind gewiss solide Rechtskenntnisse über Abkommen, Konventionen,<br />

Sanktionen und Durchsetzungsmöglichkeiten. Doch hat der vorherrschende Fokus auf den rechtlichen Aspekt<br />

der Menschenrechte sowohl das Denken wie die Praxis betreffend Menschenrechte unnötig eingeschränkt,<br />

ferner andere Professionen, AkteurInnen davon abgehalten, sich damit zu befassen und dadurch mit zur<br />

Schieflage zwischen Freiheits- und Sozialrechten beigetragen (Ife 2001, S. 31). Parallel zur Bildung über<br />

Rechtsaspekte braucht es Bildungsprogramme zur Entwicklung einer Menschenrechtskultur im Alltag, die sich<br />

an den menschlichen Bedürfnissen und einem würdevollen Leben orientiert. (Wronka 2002). Dazu gehören<br />

Methoden der Ressourcenerschliessung, Ermächtigung, Mediation und zwar unter expliziter Bezugnahme auf<br />

Menschenrechts- bzw. Gerechtigkeitskriterien, ferner der Bewustseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit,<br />

miteingeschlossen die Erstellung von Schatten- oder Parallelberichten zu Handen der UNO-<br />

Menschenrechtskommissionen, Monitoring, Lobbying und Programmevaluation.<br />

4. Der Masterstudiengang in Sozialer Arbeit<br />

4


Zur Konzeption eines Masterlehrgangs führte die Einsicht, dass im Hinblick auf die zunehmende<br />

Internationalisierung Sozialer Arbeit im Praxis- und Lehrbereich erhebliche Wissens-, Forschungs- und<br />

handlungstheoretische Defizite bestehen. Zudem wurde klar, dass sich "Menschenrechte" als höchst geeignetes<br />

Thema für das Erlernen und Einüben der heute allseits geforderten Transdisziplinarität und Interprofessionalität<br />

erweisen, da keine Einzeldisziplin sich hier als Leitdisziplin anbieten kann.<br />

Der Masterstudiengang verfolgt entsprechend ein kognitives Ziel der Disziplinentwicklung sowie ein<br />

praktisches Ziel der Professions- und innovativen Praxisentwicklung Sozialer Arbeit in staatlichen und privaten<br />

Organisationen sowie lebensweltlichen Kontexten.<br />

4.1 Die Lehrinhalte ergeben sich aus den obigen Ausführungen:<br />

Was die vulnerable groups und die damit verknüpften Probleme, Gesellschaftsstrukturen und<br />

Menschenrechtsverletzungen betrifft, so werden folgende Problembereiche berücksichtigt:<br />

- Armut/Erwerbslosigkeit und Reichtum<br />

- Krankheit/Behinderung<br />

- Migration, Kultur, Ethniziität<br />

- Geschlechterverhältnisse<br />

Zu den disziplinären Grundlagen gehören die Themenbereiche<br />

- Geschichte/Philosophie - Begründungen, Wirkungen, Akzeptanz und Ablehnung sowie Politik der<br />

Menschenrechte<br />

- Geschichte und Theorie der Sozialen Arbeit unter Menschenrechtsperspektive; Methoden der<br />

Menschenrechtsarbeit<br />

- Struktur und Dynamik der Weltgesellschaft als Rahmenbedingung sozialarbeiterischen Handelns und ihre<br />

Folgen für die Öffnung der Sozialen Arbeit auf die Weltgesellschaft hin<br />

- Die besondere Bedeutung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte für die Soziale Arbeit unter<br />

Berücksichtigung des komplexen Verhältnisses von Freiheit und sozialer Gerechtigkeit<br />

- Allgemeine Ethik und Ethik professionellen Handelns<br />

- Das komplexe lokale, nationale und weltweite Handlungsfeld Sozialer Arbeit: Kooperation zwischen<br />

staatlichen, privaten Akteuren unter besonderer Berücksichtigung von Nichtregierungsorganisationen und<br />

sozialen Bewegungen<br />

Zu den professionsspezifischen Grundlagen gehören die Themen<br />

- Wissensorganisation unter grundlagen- und professionsspezifischen Aspekten der Menschenrechtsbildung<br />

- Projektarbeit in bestehenden und zu entwickelnden Praxisfeldern und als Innovation in der je eigenen<br />

Einrichtung<br />

4.2 Die Tätigkeitsfelder der AbsolventInnen<br />

Das Studium qualifiziert Personen mit einem ersten (Fach)Hochschulabschluss und mindestens zweijähriger<br />

Berufspraxis in Sozialer Arbeit für berufliche Tätigkeitsfelder, in denen im zweiten Studienjahr ein Projekt<br />

konzpiert und durchgeführt wird:<br />

- Soziale Arbeit in lokalen, nationalen und internationalen Organisationen, die einen Beitrag an die<br />

Verwirklichung von Menschenrechten leisten (daraus ergaben sich lokale Projekte beispielsweise zur<br />

Beschaffung von Teilzeitausbildungen für junge alleinerziehende, sozialhilfeabhängige Frauen, ferner zum<br />

Thema Sozialrechte für Behinderte im nationalen und internationalen Kontext, für die Einlösung von<br />

Kinderrechten; des weitern ein Gemeinwesenprojekt zu Minderheitenrechten in Ex-Jugoslawien als<br />

Postkonflikt-Gesellschaft);<br />

- Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen in der Aus- und Weiterbildung u.a. für Soziale Berufe<br />

(an drei Fachhochschulen konnte eine Sequenz über Menschenrechte konzipiert werden; an einer vierten<br />

entstand ein zweitägiges Symposium zum Thema; im Rahmen des Deutschen Institutes für Menschenrechte<br />

Berlin wurde ein Seminar für PraktikerInnen der Sozialen Arbeit durchgeführt; es entstand eine bundesweite<br />

Fachtagung zur Mädchenarbeit & -politik);<br />

- Innovationen bzw. innovative Projekte im Rahmen des aktuellen Anstellungsträgers (in einer Einrichtung wird<br />

die Qualitätssicherung unter Menschenrechtsaspekten konzipiert und erweitert);<br />

5


- Je nach erworbener Qualifikation: Forschung und Evaluation in verschiedenen Praxisfeldern (hierzu entstand<br />

ein Forschungsprojekt, das die Biographien von Mädchen und jungen Frauen türkischer Herkunft analysierte,<br />

die Aufnahme in einer Zufluchts- und Beratungsstelle fanden).<br />

Das Studium schliesst mit der Magisterarbeit ab, die als weitere Bearbeitung der Projektarbeit gedacht ist und<br />

auch zur Promotion führen kann. Der Studiengang kann im März 2004 zum dritten Mal beginnen, was unter<br />

den derzeitigen schwierigen (sozial)politischen Randbedingungen nicht selbstverständlich ist, verspricht er doch<br />

beispielsweise keine strukturierte, sichere Karriere. Die Praxisfelder müssen vielmehr mit viel Fantasie,<br />

professionellem wie freiwilligem Engagement und nicht zuletzt auch Zivilcourage entwickelt werden.<br />

(*) Für weitere Auskünfte über den Masterlehrgang gilt folgende e-mail-Adresse: zpsa@khsb-berlin.de und<br />

www.zpsa.de.<br />

Literatur<br />

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Anthology on Racism, Antisemitism, Sexism, Heterosexism, Ableism, and Classism, Routledge, New York/London.<br />

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Bielefeldt, Heiner (1998): Philosophie der Menschenrechte. Grundlagen eines weltweiten Freiheitsethos, Wissenschaftliche<br />

Buchgesellschaft, Darmstadt.<br />

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Vereinnahmungen der Menschenrechtsidee, In: Rumpf, Mechtild/ Gerhard, Ute/Jansen Mechtild M. (Hg): Facetten<br />

islamischer Welten. Geschlechterordnungen, Frauen- und Menschenrechte in der Diskussion, Transcript, Bielefeld:123-142.<br />

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Coote, Anna (Ed.) (1992): The Welfare of Citizens. Developing New Social Rights, IPPR, Rivers Oram Press, London.<br />

Council on Social Welfare (1969): Social Welfare and Human Rights, Proceedings of the XIVth Intrn. Confrence on Social<br />

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Eide, Asbjorn (2001): Economic, Social and Cultural Rights as Human Rights, In: Eide, Asbjorn/Krause, Catarina/Rosas,<br />

Allan (Eds.): Economic, Social and Cultural Rights, S. 9-28.<br />

Eide, Asbjorn/Rosas, Allen (2001): Economic, Social and Cultural Rights as Human Rights, In: Eide, Asbjorn/Krause,<br />

Catarina/Rosas, Allan (Eds.): Economic, Social and Cultural Rights, S. 3-7.<br />

Eide, Asbjorn/Krause, Catarina/Rosas, Allan (Eds.) (2001/1995): Economic, Social and Cultural Rights. A Textbook,<br />

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Social Welfare and Human Rights, Proceedings of the XIVth International Conference on Social Welfare, Helsinki, Finland,<br />

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6


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Otto, Hans-Uwe/Sünker, Heinz (Hg.) (1986): Soziale Arbeit und Faschismus, Karin Böllert, Bielefeld.<br />

Reichert, Elisabeth (2003): Social Work and Human Rights. A Foundation for Policy and Practice, Columbia University<br />

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Arbeit zwischen Politik und Wissenschaft, LIT, Münster:17-54.<br />

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