VP_A5 brochure DUI_Versie_0521_DRUK
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Die Minister müssen jede Entscheidung
vor dem Parlament
verantworten. Die Volksvertreter
können die Minister auf unterschiedliche
Weise kontrollieren:
> Während der wöchentlichen
Fragestunde in der Plenarversammlung
können die Volksvertreter
eine aktuelle Frage
stellen. Die Frage muss sich auf
ein aktuelles Thema beziehen.
> In den Ausschüssen können sie
einen mündlichen Antrag auf
Aufklärung an den zuständigen
Minister stellen.
> Sie können dem Minister auch
eine schriftliche Frage stellen.
Der Minister muss dann innerhalb
von 20 Tagen antworten.
> Eine Interpellation ist zwingender
als eine Frage. Hiermit
können die Volksvertreter einen
Minister zur Verantwortung
rufen. Dies geschieht häufig in
einem Ausschuss. Wenn die
Interpellation von großem
politischem Interesse ist, geht
sie in die Plenarversammlung.
Ist der Interpellant nicht
zufrieden? Dann kann er einen
Antrag einreichen oder sogar
ein Misstrauensvotum stellen.
Dem muss die Plenarversammlung
zustimmen.
Das Parlament versucht, die Politik
der Regierung zu beeinflussen und
zu lenken. Hierzu gibt es Empfehlungen
ab und bittet es die Regierung,
bestimmte Maßnahmen zu
ergreifen. Das Parlament nutzt in
diesen Fällen Mittel wie Anträge
und Resolutionen.
Das flämische Parlament
genehmigt den Haushalt
Ein Haushalt ist eine Aufstellung
der geplanten Einnahmen und
Ausgaben für das folgende Jahr.
Jedes Jahr im Dezember führt das
flämische Parlament eine Debatte
darüber. Das Parlament genehmigt
anschließend den Haushalt:
Ohne die Zustimmung des Parlaments
darf die Regierung kein
Geld ausgeben.
Das flämische Parlament
bespricht und erlässt Dekrete
Gesetze und Dekrete regeln,
wie wir als Bürger miteinander
umgehen und wie der Staat mit
den Bürgern umgeht.
Gesetze gelten für das ganze Land,
die Dekrete des flämischen
Parlaments gelten nur für Flandern.
Die flämischen Volksvertreter und
die flämische Regierung können
Dekrete vorschlagen. Das flämische
Parlament bespricht die vorgeschlagenen
Dekrete und nimmt
diese an oder lehnt sie ab.
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