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21. Berliner Steuergespräch - Berliner Steuergespräche eV

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BERLINER STEUERGESPRÄCHE e.V. Seite 10 von 13<br />

wer der Dienstherr der dortigen Finanzbeamten sei. Es setze sich zusammen aus den<br />

Ländersteuern nach der Zerlegung. Nach der Feststellung des örtlichen Aufkommens<br />

werde nach dem Prinzip der Steuerkraft ausgeglichen. Dies stehe in keinem Zusammenhang<br />

mit dem Prinzip der föderalen Steuerverwaltung.<br />

Nottelmann entgegnete, dass nicht alle Steuern zerlegt würden. Zudem erfolge die Zerlegung<br />

zumeist rückwirkend, so dass es bis zu fünf Jahre dauere, bis die Steuern nach<br />

der Zerlegung an der zugewiesenen Stelle ankämen. Der Finanzausgleich sei demnach<br />

ein notwendiger Regulierungsmechanismus, den die dezentral aufgebaute Steuerverwaltung<br />

erforderlich mache.<br />

III. Die Reformpläne aus Sicht der Steuerpflichtigen<br />

Daraufhin ging das Wort an Olsok, die die Reformpläne aus der Sicht der Steuerpflichtigen<br />

beleuchtete.<br />

Handlungsbedarf bestehe in erster Linie im Bereich der Steuergerechtigkeit. Im Zusammenhang<br />

mit der Betriebsprüfung und der Bewertung einzelner steuerlicher Sachverhalte<br />

gebe es regionale Unterschiede. Dies werde besonders deutlich am Beispiel<br />

der verbindlichen Auskunft. Unterschiedliche Finanzämter kämen teilweise zu gegenläufigen<br />

Aussagen, was auch im Hinblick auf die zukünftige Kostenpflicht 13 für verbindliche<br />

Auskünfte sehr problematisch erscheine. In diesem Bereich biete sich eine bundeseinheitliche<br />

Regelung an.<br />

Schwierigkeiten bereite auch die Vollständigkeit des Steuervollzugs. Nicht nur die Betriebsprüfer<br />

selbst, sondern auch die Unternehmen könnten die vollständige Beachtung<br />

der steuerlichen Regelungen nur noch begrenzt umsetzen. Neben der Fülle der gesetzlichen<br />

Vorgaben nehme auch die Halbwertszeit der steuerlichen Regelungen stetig ab.<br />

Schließlich sei der Aufwand zur Umsetzung steuerlicher Regelungen für den Steuerpflichtigen<br />

teilweise übergebührlich hoch. Als Beispiel könne die Dokumentation von<br />

Verrechnungspreisen angeführt werden.<br />

Ferner verwies Olsok auf die geplante Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens. Die<br />

Umsetzung dieses Verfahrens erfordere sehr viele Programmieraufwendungen, womit<br />

insbesondere die finanziellen und personellen Ressourcen der Steuerpflichtigen angesprochen<br />

seien.<br />

Abschließend stellte Olsok die Frage in den Raum, ob die generelle Intention neuer Gesetzesvorhaben,<br />

Steuerunehrlichkeit zu bekämpfen und dabei auch steuerehrliche Unternehmer<br />

in die Mithaftung zu nehmen, der richtige Ansatz sein könne. Die Sicherung<br />

des öffentlichen Haushalts erfordere vielmehr Maßnahmen für eine effiziente Steuerverwaltung,<br />

denn nur diese könne die haushaltspolitischen Ziele umsetzen.<br />

13 Verbindliche Auskünfte werden zukünftig kostenpflichtig. Nachdem mit dem Föderalismusreform-<br />

Begleitgesetz in § 89 Abs. 2 AO eine gesetzliche Regelung der verbindlichen Auskunft geschaffen wurde,<br />

hat der Finanzausschuss nunmehr auf Vorschlag des Bundesrates eine Kostenregelung dazu eingeführt<br />

(§ 89 Abs. 3 bis 5 AO n.F.). Die Gebühr soll sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert richten. Die<br />

Regelung soll am Tag nach der Verkündung des JStG 2007 in Kraft treten (Art. 20 Abs. 1 JStG 2007).

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