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GURU Magazin Juli 2021

Stadtmagazin für Mönchengladbach und Umgebung

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Ferienzeit<br />

Ferienjobs für Schüler und Studenten<br />

WIRTSCHAFT UND NEWS<br />

Im <strong>Juli</strong> beginnen wieder Sommer- und Semesterferien,<br />

Gelegenheit für viele Schüler und Studenten die Kasse durch<br />

einen Ferienjob aufzubessern. Hierbei gibt es eine Reihe von zu<br />

beachtenden Aspekten.<br />

Beschäftigung von Schülern<br />

Bei der Aufnahme eines Ferienjobs gilt es zunächst arbeits- und jugendschutzrechtliche<br />

Aspekte zu berücksichtigen. Jugendliche unter<br />

15 Jahren dürfen nur sehr eingeschränkt beschäftigt werden und sind<br />

daher in der Praxis auch sehr selten anzutreffen. Zwischen 15 und<br />

18 Jahren dürfen Jugendliche mit Einwilligung der Eltern maximal 20<br />

Arbeitstage in den Schulferien arbeiten.<br />

Wird unter diesen Rahmenbedingungen eine Tätigkeit aufgenommen,<br />

sind die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu beachten.<br />

Bleibt die Vergütung für die Tätigkeit unter einem Betrag von<br />

450 EUR im Monat, so kann sie als sogenannter Minijob abgerechnet<br />

werden, für die der Arbeitgeber dann pauschale Abgaben in Höhe von<br />

30% des Arbeitslohnes zahlen muss, mit denen Steuer und Sozialversicherung<br />

für beide Seiten abgegolten sind. Übersteigt die monatliche<br />

Vergütung den genannten Betrag, kann das Beschäftigungsverhältnis<br />

unter Beachtung einiger Regeln als sogenannte „Kurzfristige Beschäftigung“<br />

sozialversicherungsfrei belassen werden. Die Bezüge unterliegen<br />

aber der normalen Besteuerung, so dass ein Steuerabzug möglich<br />

ist. Regelmäßig dürften die einbehaltenen Steuern über eine Steuererklärung<br />

nach Ablauf des Jahres zurückgeholt werden können.<br />

Beschäftigung von Studenten<br />

Im Gegensatz zu Schülern können Studenten, die in der Regel ja<br />

auch volljährig sind, ganzjährig einer Tätigkeit nachgehen. Bis zu<br />

einer monatlichen Vergütungshöhe von 450 EUR unterliegen diese<br />

ebenfalls den oben schon genannten Regeln für Minijobs.<br />

Oberhalb dieser Grenze sind Studenten von der Kranken-, Pflegeund<br />

Arbeitslosenversicherungspflicht befreit, wenn außerhalb der<br />

Semesterferien eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden<br />

nicht überschritten wird. Sofern die Grenzen einer „kurzfristigen<br />

Beschäftigung“ (mehr als drei Monate am Stück oder 70 Arbeitstage<br />

im Jahr) überschritten sind, unterliegen Studenten aber der Rentenversicherungspflicht.<br />

Coronabedingt gilt in <strong>2021</strong> von März bis<br />

Oktober eine Grenze von vier Monaten.<br />

Für die Wahl der Form des Beschäftigungsverhältnisses ist zu berücksichtigen,<br />

dass für Arbeitnehmer ab 18 Jahren außerhalb eines<br />

Ausbildungsverhältnisses in <strong>2021</strong> ein allgemeiner Mindestlohn<br />

von 9,50 EUR (ab 1.7.<strong>2021</strong> 9,60 EUR) gilt. Branchenspezifisch<br />

kann es hier auch noch höhere Werte geben, wodurch aufgrund<br />

der geleisteten Stunden ein Minijob dann nicht mehr möglich ist.<br />

Alle diesbezüglichen Einkünfte außerhalb eines Minijobs unterliegen<br />

der Steuerpflicht.<br />

Michael Déjosez<br />

Steuerberater • Partner bei Déjosez & Partner<br />

Wirtschaftsprüfer • Steuerberater<br />

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