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Nutzen 1 2021 (VDM Nord-West)

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VERBAND DRUCK + MEDIEN NORD-WEST<br />

VERBAND<br />

Arbeit im<br />

Homeoffice<br />

Das Arbeiten von zu Hause aus gewinnt in vielen Unternehmen an Bedeutung. Homeoffice wird unter den<br />

Begriff der Telearbeit gefasst. Gemeint sind hier sämtliche Beschäftigungsformen, bei denen zumindest ein<br />

Teil der Arbeitsleistung von außerhalb des Unternehmens erbracht wird. Was müssen Arbeitgeber beachten?<br />

Vertragliche Voraussetzungen schaffen<br />

Die Einführung von Homeoffice-Arbeit erfordert eine arbeitsvertragliche<br />

Vereinbarung. Da im Grundgesetz der Schutz der Wohnung<br />

gesichert ist, kann ein Unternehmen seine Mitarbeiter nicht<br />

zur Errichtung eines Arbeitsplatzes in der Wohnung verpflichten.<br />

Wichtig ist, dass alle Vereinbarungen zur Homeoffice-Arbeit der<br />

AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegen. Es ist daher erforderlich,<br />

dass der Arbeitgeber bei der Formulierung vor allem auf<br />

eine transparente und angemessene Vertragsgestaltung achtet.<br />

Der Arbeitgeber hat keine oder nur bedingte Kontrollmöglichkeiten<br />

der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit und der Einhaltung<br />

der geltenden Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) im<br />

Homeoffice. Der Arbeitgeber sollte daher den Arbeitnehmer zur<br />

Einhaltung der Regelungen sowie zur Dokumentation der Arbeitszeit<br />

verpflichten.<br />

Um die unternehmensinterne und externe Kommunikation sicherzustellen,<br />

sollten konkrete Zeitfenster für die Erreichbarkeit<br />

vereinbart werden. Wesentlich ist darüber hinaus eine eindeutige<br />

Regelung zur Ableistung von Mehrarbeit sowie deren Vergütung.<br />

Der Unternehmer muss arbeitsvertragliche Voraussetzungen<br />

schaffen, um Unbefugten Zugriff auf vertrauliche Daten und Unterlagen<br />

zu unterbinden. Bei der Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten im Homeoffice muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die<br />

Vorgaben der DSGVO eingehalten werden.<br />

Der häusliche Arbeitsplatz muss zahlreichen Bestimmungen gerecht<br />

werden – etwa dem Arbeits- und Gesundheitsschutz, den<br />

allgemeinen Anforderungen der Unfallverhütung, Arbeitssicherheit,<br />

Ergonomie etc.<br />

Es bedarf einer Regelung der Beendigung der Homeoffice-Arbeit<br />

und der Wiedereingliederung des Arbeitnehmers<br />

in das betriebliche Arbeitsumfeld unter Fortführung<br />

des Arbeitsverhältnisses.<br />

Corona-Arbeitsschutzverordnung<br />

Um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu<br />

gewährleisten und das Ansteckungsrisiko am<br />

Arbeitsplatz zu verringern, gelten im Rahmen der<br />

Corona-Arbeitsschutzverordnung zunächst befristet<br />

bis zum 15. März <strong>2021</strong> zusätzliche Maßnahmen:<br />

Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten.<br />

Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen,<br />

soweit sie können.<br />

Die Regelungen nach dem 15. März standen bei<br />

Redaktionsschluss noch nicht fest.<br />

Sprechen Sie die Verbands-Juristen zur Ge -<br />

staltung einer vertraglichen Lösung gerne an!<br />

i<br />

Peter Skutta / 02306 . 20262 13<br />

skutta@vdmnw.de<br />

Jan Kröger / 040 . 399283 21<br />

kroeger@vdmnw.de<br />

Wolfgang Kampermann / 02306 . 20262 17<br />

kampermann@vdmnw.de<br />

01/<strong>2021</strong> 11

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