Nutzen 1 2021 (VDM Nord-West)
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VERBAND DRUCK + MEDIEN NORD-WEST<br />
VERBAND<br />
Arbeit im<br />
Homeoffice<br />
Das Arbeiten von zu Hause aus gewinnt in vielen Unternehmen an Bedeutung. Homeoffice wird unter den<br />
Begriff der Telearbeit gefasst. Gemeint sind hier sämtliche Beschäftigungsformen, bei denen zumindest ein<br />
Teil der Arbeitsleistung von außerhalb des Unternehmens erbracht wird. Was müssen Arbeitgeber beachten?<br />
Vertragliche Voraussetzungen schaffen<br />
Die Einführung von Homeoffice-Arbeit erfordert eine arbeitsvertragliche<br />
Vereinbarung. Da im Grundgesetz der Schutz der Wohnung<br />
gesichert ist, kann ein Unternehmen seine Mitarbeiter nicht<br />
zur Errichtung eines Arbeitsplatzes in der Wohnung verpflichten.<br />
Wichtig ist, dass alle Vereinbarungen zur Homeoffice-Arbeit der<br />
AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegen. Es ist daher erforderlich,<br />
dass der Arbeitgeber bei der Formulierung vor allem auf<br />
eine transparente und angemessene Vertragsgestaltung achtet.<br />
Der Arbeitgeber hat keine oder nur bedingte Kontrollmöglichkeiten<br />
der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit und der Einhaltung<br />
der geltenden Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) im<br />
Homeoffice. Der Arbeitgeber sollte daher den Arbeitnehmer zur<br />
Einhaltung der Regelungen sowie zur Dokumentation der Arbeitszeit<br />
verpflichten.<br />
Um die unternehmensinterne und externe Kommunikation sicherzustellen,<br />
sollten konkrete Zeitfenster für die Erreichbarkeit<br />
vereinbart werden. Wesentlich ist darüber hinaus eine eindeutige<br />
Regelung zur Ableistung von Mehrarbeit sowie deren Vergütung.<br />
Der Unternehmer muss arbeitsvertragliche Voraussetzungen<br />
schaffen, um Unbefugten Zugriff auf vertrauliche Daten und Unterlagen<br />
zu unterbinden. Bei der Verarbeitung personenbezogener<br />
Daten im Homeoffice muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die<br />
Vorgaben der DSGVO eingehalten werden.<br />
Der häusliche Arbeitsplatz muss zahlreichen Bestimmungen gerecht<br />
werden – etwa dem Arbeits- und Gesundheitsschutz, den<br />
allgemeinen Anforderungen der Unfallverhütung, Arbeitssicherheit,<br />
Ergonomie etc.<br />
Es bedarf einer Regelung der Beendigung der Homeoffice-Arbeit<br />
und der Wiedereingliederung des Arbeitnehmers<br />
in das betriebliche Arbeitsumfeld unter Fortführung<br />
des Arbeitsverhältnisses.<br />
Corona-Arbeitsschutzverordnung<br />
Um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu<br />
gewährleisten und das Ansteckungsrisiko am<br />
Arbeitsplatz zu verringern, gelten im Rahmen der<br />
Corona-Arbeitsschutzverordnung zunächst befristet<br />
bis zum 15. März <strong>2021</strong> zusätzliche Maßnahmen:<br />
Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten.<br />
Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen,<br />
soweit sie können.<br />
Die Regelungen nach dem 15. März standen bei<br />
Redaktionsschluss noch nicht fest.<br />
Sprechen Sie die Verbands-Juristen zur Ge -<br />
staltung einer vertraglichen Lösung gerne an!<br />
i<br />
Peter Skutta / 02306 . 20262 13<br />
skutta@vdmnw.de<br />
Jan Kröger / 040 . 399283 21<br />
kroeger@vdmnw.de<br />
Wolfgang Kampermann / 02306 . 20262 17<br />
kampermann@vdmnw.de<br />
01/<strong>2021</strong> 11