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Kinder im Steuerrecht - Steuerkanzlei Weichselbaum

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d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr <strong>im</strong> Sinn des Jugendfreiwilligendienstgesetzes,<br />

einen Freiwilligendienst <strong>im</strong> Sinn des EU-<br />

Programms „Jugend in Aktion“, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst<br />

„weltwärts“ oder einen Freiwilligendienst aller Generationen (Paragraf 2 Abs. 1a<br />

SGB VII) oder einen Internationalen Freiwilligendienst <strong>im</strong> Sinn der Richtlinie des<br />

Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember<br />

2010 oder einen Bundesfreiwilligendienst <strong>im</strong> Sinn des Bundesfreiwilligendienstgesetzes<br />

leistet.<br />

• Es ist vorgesehen, dass freiwillig Wehrdienst leistende <strong>Kinder</strong> für den Zeitraum, der nach Abschnitt<br />

7 der Neufassung des Wehrpflichtgesetzes vom 15. August 2011 als Probezeit gilt<br />

(sechs Monate), berücksichtigt werden (Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013). Über das<br />

21. beziehungsweise das 25. Lebensjahr hinaus werden <strong>Kinder</strong> berücksichtigt, wenn sie arbeitslos<br />

sind oder sich noch in Berufsausbildung befinden und<br />

• den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst geleistet haben oder<br />

• sich freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst, der anstelle des<br />

gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes geleistet wird, verpflichtet haben oder<br />

• eine vom gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer<br />

ausgeübt haben. In diesen Fällen sind die <strong>Kinder</strong> über das oben genannte Alter hinaus noch<br />

für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum berücksichtigungsfähig, höchstens<br />

jedoch für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten<br />

Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes.<br />

<strong>Kinder</strong>geld<br />

Wie viel <strong>Kinder</strong>geld stehen Eltern zu?<br />

Die am meisten bekannte und wohl auch wichtigste staatliche Leistung für alle Eltern ist das monatlich<br />

gezahlte <strong>Kinder</strong>geld.<br />

Dieses wird von den örtlichen Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit festgesetzt und gezahlt.<br />

Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes erfolgt die <strong>Kinder</strong>geldfestsetzung und –zahlung durch den<br />

Arbeitgeber beziehungsweise den Dienstherrn selbst.<br />

Das <strong>Kinder</strong>geld ist nach der Zahl der <strong>Kinder</strong> gestaffelt. Es beträgt aktuell:<br />

• für das erste und zweite Kind jeweils 184 Euro,<br />

• für das dritte Kind 190 Euro,<br />

• für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 215 Euro.<br />

Anspruch auf <strong>Kinder</strong>geld haben Eltern, die in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />

haben oder <strong>im</strong> Ausland wohnen, aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig<br />

sind oder als solche behandelt werden.<br />

Mein Beraterhinweis<br />

Einzelfragen hierzu beantworten die Familienkassen oder Ihre <strong>Steuerkanzlei</strong> <strong>Weichselbaum</strong>.<br />

© <strong>Steuerkanzlei</strong> <strong>Weichselbaum</strong> � Juli 2012 SEITE 2 / 5

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