Kinder im Steuerrecht - Steuerkanzlei Weichselbaum
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d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr <strong>im</strong> Sinn des Jugendfreiwilligendienstgesetzes,<br />
einen Freiwilligendienst <strong>im</strong> Sinn des EU-<br />
Programms „Jugend in Aktion“, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst<br />
„weltwärts“ oder einen Freiwilligendienst aller Generationen (Paragraf 2 Abs. 1a<br />
SGB VII) oder einen Internationalen Freiwilligendienst <strong>im</strong> Sinn der Richtlinie des<br />
Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember<br />
2010 oder einen Bundesfreiwilligendienst <strong>im</strong> Sinn des Bundesfreiwilligendienstgesetzes<br />
leistet.<br />
• Es ist vorgesehen, dass freiwillig Wehrdienst leistende <strong>Kinder</strong> für den Zeitraum, der nach Abschnitt<br />
7 der Neufassung des Wehrpflichtgesetzes vom 15. August 2011 als Probezeit gilt<br />
(sechs Monate), berücksichtigt werden (Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013). Über das<br />
21. beziehungsweise das 25. Lebensjahr hinaus werden <strong>Kinder</strong> berücksichtigt, wenn sie arbeitslos<br />
sind oder sich noch in Berufsausbildung befinden und<br />
• den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst geleistet haben oder<br />
• sich freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst, der anstelle des<br />
gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes geleistet wird, verpflichtet haben oder<br />
• eine vom gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer<br />
ausgeübt haben. In diesen Fällen sind die <strong>Kinder</strong> über das oben genannte Alter hinaus noch<br />
für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum berücksichtigungsfähig, höchstens<br />
jedoch für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten<br />
Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes.<br />
<strong>Kinder</strong>geld<br />
Wie viel <strong>Kinder</strong>geld stehen Eltern zu?<br />
Die am meisten bekannte und wohl auch wichtigste staatliche Leistung für alle Eltern ist das monatlich<br />
gezahlte <strong>Kinder</strong>geld.<br />
Dieses wird von den örtlichen Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit festgesetzt und gezahlt.<br />
Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes erfolgt die <strong>Kinder</strong>geldfestsetzung und –zahlung durch den<br />
Arbeitgeber beziehungsweise den Dienstherrn selbst.<br />
Das <strong>Kinder</strong>geld ist nach der Zahl der <strong>Kinder</strong> gestaffelt. Es beträgt aktuell:<br />
• für das erste und zweite Kind jeweils 184 Euro,<br />
• für das dritte Kind 190 Euro,<br />
• für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 215 Euro.<br />
Anspruch auf <strong>Kinder</strong>geld haben Eltern, die in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />
haben oder <strong>im</strong> Ausland wohnen, aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig<br />
sind oder als solche behandelt werden.<br />
Mein Beraterhinweis<br />
Einzelfragen hierzu beantworten die Familienkassen oder Ihre <strong>Steuerkanzlei</strong> <strong>Weichselbaum</strong>.<br />
© <strong>Steuerkanzlei</strong> <strong>Weichselbaum</strong> � Juli 2012 SEITE 2 / 5