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Kinder im Steuerrecht - Steuerkanzlei Weichselbaum

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<strong>Kinder</strong> <strong>im</strong> <strong>Steuerrecht</strong><br />

„Wir können unseren <strong>Kinder</strong>n nur eine Zukunft geben, wenn wir sie in ausreichender Zahl haben.<br />

Und das ist ein <strong>im</strong>merwährender Prozess“ Wolfgang Kownatka, freier Journalist und Aphoristiker.<br />

Dieses Zitat zum Thema "Zukunft" veranlasst unsere Politiker in gewohnter Sicherheit, mit allerlei Anreizen<br />

die Bürger zu motivieren bei den Versuchen, eine ausreichende Zahl an <strong>Kinder</strong>n zu haben,<br />

nicht nachzulassen.<br />

Eine besonders positive Reizwirkung wird wohl dabei den steuerlichen Gaben zugeschrieben. Denn<br />

nur so ist der mittlerweile nur noch schwer zu überblickende Zugabenwirrwarr zu erklären.<br />

Liebe Leser meiner Editorialreihe, wenn Sie sich aktuell mit dem Eingangszitat beschäftigen, sind die<br />

nachstehenden Ausführungen für Sie Pflicht. Sollten Sie schon erfolgreich zum Thema „Zukunft“" beigetragen<br />

haben, können meine Ausführungen zu „<strong>Kinder</strong> <strong>im</strong> <strong>Steuerrecht</strong>“ sicherlich auch interessantes<br />

bieten.<br />

Aus aktuellem Anlass - die Diskussion über das Betreuungsgeld lässt grüßen - befasst sich das Editorial<br />

Juli 2012 mit den <strong>Kinder</strong>n <strong>im</strong> <strong>Steuerrecht</strong>.<br />

Wie Ihnen aus meinen bisherigen Editorials bekannt, werde ich auch in dieser Ausgabe bei Bedarf zu<br />

einzelnen Punkten Tipps bzw. Gestaltungsüberlegungen geben.<br />

<strong>Kinder</strong><br />

Welche <strong>Kinder</strong> werden steuerlich berücksichtigt?<br />

Generell werden steuerlich berücksichtigt:<br />

• <strong>Kinder</strong> ersten Grades (eheliche, für ehelich erklärte, nichteheliche und adoptierte <strong>Kinder</strong>) und<br />

• Pflegekinder, zu denen ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band besteht,<br />

sofern diese <strong>Kinder</strong> nicht zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen wurden. Weitere<br />

Voraussetzung ist, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr<br />

besteht.<br />

Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat,<br />

zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.<br />

Ein Kind, das bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat (also volljährig ist), wird steuerlich weiterhin<br />

berücksichtigt, wenn es<br />

• noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht<br />

und bei einer Agentur für Arbeit <strong>im</strong> Inland oder in Mitgliedstaaten der EU oder des EWR als<br />

Arbeitsuchende/r gemeldet ist oder<br />

• noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und<br />

a) für einen Beruf ausgebildet wird (zum Beispiel Lehre, Studium) oder<br />

b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten,<br />

in einer Übergangszeit zwischen Beginn und Ende eines Ausbildungsabschnitts<br />

und dem Beginn und Ende des freiwilligen Wehrdienstes oder<br />

eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres <strong>im</strong> Sinne der Fördergesetze<br />

oder eines europäischen Freiwilligendienstes oder eines Bundesfreiwilligendienstes<br />

befindet oder<br />

c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen<br />

kann oder<br />

© <strong>Steuerkanzlei</strong> <strong>Weichselbaum</strong> � Juli 2012 SEITE 1 / 5


d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr <strong>im</strong> Sinn des Jugendfreiwilligendienstgesetzes,<br />

einen Freiwilligendienst <strong>im</strong> Sinn des EU-<br />

Programms „Jugend in Aktion“, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst<br />

„weltwärts“ oder einen Freiwilligendienst aller Generationen (Paragraf 2 Abs. 1a<br />

SGB VII) oder einen Internationalen Freiwilligendienst <strong>im</strong> Sinn der Richtlinie des<br />

Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember<br />

2010 oder einen Bundesfreiwilligendienst <strong>im</strong> Sinn des Bundesfreiwilligendienstgesetzes<br />

leistet.<br />

• Es ist vorgesehen, dass freiwillig Wehrdienst leistende <strong>Kinder</strong> für den Zeitraum, der nach Abschnitt<br />

7 der Neufassung des Wehrpflichtgesetzes vom 15. August 2011 als Probezeit gilt<br />

(sechs Monate), berücksichtigt werden (Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013). Über das<br />

21. beziehungsweise das 25. Lebensjahr hinaus werden <strong>Kinder</strong> berücksichtigt, wenn sie arbeitslos<br />

sind oder sich noch in Berufsausbildung befinden und<br />

• den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst geleistet haben oder<br />

• sich freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst, der anstelle des<br />

gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes geleistet wird, verpflichtet haben oder<br />

• eine vom gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer<br />

ausgeübt haben. In diesen Fällen sind die <strong>Kinder</strong> über das oben genannte Alter hinaus noch<br />

für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum berücksichtigungsfähig, höchstens<br />

jedoch für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten<br />

Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes.<br />

<strong>Kinder</strong>geld<br />

Wie viel <strong>Kinder</strong>geld stehen Eltern zu?<br />

Die am meisten bekannte und wohl auch wichtigste staatliche Leistung für alle Eltern ist das monatlich<br />

gezahlte <strong>Kinder</strong>geld.<br />

Dieses wird von den örtlichen Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit festgesetzt und gezahlt.<br />

Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes erfolgt die <strong>Kinder</strong>geldfestsetzung und –zahlung durch den<br />

Arbeitgeber beziehungsweise den Dienstherrn selbst.<br />

Das <strong>Kinder</strong>geld ist nach der Zahl der <strong>Kinder</strong> gestaffelt. Es beträgt aktuell:<br />

• für das erste und zweite Kind jeweils 184 Euro,<br />

• für das dritte Kind 190 Euro,<br />

• für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 215 Euro.<br />

Anspruch auf <strong>Kinder</strong>geld haben Eltern, die in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />

haben oder <strong>im</strong> Ausland wohnen, aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig<br />

sind oder als solche behandelt werden.<br />

Mein Beraterhinweis<br />

Einzelfragen hierzu beantworten die Familienkassen oder Ihre <strong>Steuerkanzlei</strong> <strong>Weichselbaum</strong>.<br />

© <strong>Steuerkanzlei</strong> <strong>Weichselbaum</strong> � Juli 2012 SEITE 2 / 5


<strong>Kinder</strong>-Freibeträge<br />

Nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres überprüft das Finanzamt <strong>im</strong> Rahmen der Einkommensteuerveranlagung,<br />

ob das <strong>Kinder</strong>geld oder, ob die steuerlichen <strong>Kinder</strong>-Freibeträge für Sie als Eltern oder<br />

Elternteil günstiger sind.<br />

Sofern die Freibeträge günstiger sind – nämlich dann, wenn die sich durch die Freibeträge ergebende<br />

Steuerminderung höher ist als das <strong>Kinder</strong>geld – wird der Anspruch auf <strong>Kinder</strong>geld der tariflichen Einkommensteuer<br />

hinzugerechnet.<br />

Ist die sich durch den Abzug der Freibeträge ergebende Steuerminderung geringer als das <strong>Kinder</strong>geld,<br />

bleibt es bei dem für die Eltern günstigeren <strong>Kinder</strong>geld.<br />

Mein Beraterhinweis<br />

Durch beide Leistungen soll das steuerliche Existenzmin<strong>im</strong>um des Kindes steuerfrei bleiben.<br />

Steuerlicher Freibetrag bedeutet grundsätzlich, dass ein vom Gesetzgeber festgelegter Betrag nicht<br />

besteuert wird. Dieses Ergebnis wird insoweit auch mit den Freibeträgen für <strong>Kinder</strong> erreicht. Diese<br />

sind an der Höhe des sozialhilferechtlichen Existenzmin<strong>im</strong>ums für <strong>Kinder</strong> bemessen. Zu den Freibeträgen<br />

für <strong>Kinder</strong> gehören je Elternteil:<br />

• der <strong>Kinder</strong>freibetrag in Höhe von 2 184 Euro und<br />

• der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung in Höhe von 1 320 Euro.<br />

Jedem Elternteil steht damit insgesamt ein jährlicher Freibetrag in Höhe von 3 504 Euro zu.<br />

Alleinerziehende müssen beachten, dass abweichend hiervon bei minderjährigen <strong>Kinder</strong>n, die nur in<br />

der Wohnung eines Elternteils gemeldet sind, der dem anderen Elternteil zustehende Freibetrag für<br />

den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf über 1 320 Euro auf Antrag auf den<br />

betreuenden Elternteil übertragen wird.<br />

Eine Übertragung auch des dem anderen Elternteil zustehenden <strong>Kinder</strong>freibetrags über 2 184 Euro<br />

kommt dagegen nur in Betracht, wenn der andere Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber<br />

dem Kind nicht zu mindestens 75 Prozent erfüllt.<br />

Der Antragsteller muss insoweit die Voraussetzungen dafür darlegen. Die Unterhaltsverpflichtung ergibt<br />

sich in der Regel durch eine gerichtliche Entscheidung, Verpflichtungserklärung oder Ähnlichem.<br />

Eine Übertragung ist jedoch ausgeschlossen, sofern Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz<br />

gezahlt werden.<br />

Ein Beispiel:<br />

Sachverhalt:<br />

Die unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern des zehnjährigen Max<strong>im</strong>ilian sind nicht verheiratet und leben in getrennten<br />

Haushalten.<br />

Max<strong>im</strong>ilian ist nur <strong>im</strong> Haushalt seiner alleinerziehenden Mutter gemeldet.<br />

Max<strong>im</strong>ilans Vater kommt seiner Verpflichtung zum Barunterhalt ordnungsgemäß nach.<br />

Lösung:<br />

Die Mutter kann be<strong>im</strong> Finanzamt beantragen, dass der dem Vater zustehende Freibetrag für den Betreuungs-<br />

und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 1 320 Euro auf sie übertragen wird.<br />

Eine Übertragung des dem Vater zustehenden <strong>Kinder</strong>freibetrags ist hingegen nicht möglich. Insgesamt erhöht<br />

sich der jährliche Freibetrag für Max<strong>im</strong>ilians alleinerziehende Mutter damit von 3 504 auf 4 824 Euro.<br />

© <strong>Steuerkanzlei</strong> <strong>Weichselbaum</strong> � Juli 2012 SEITE 3 / 5


Entlastungsbetrag für Alleinerziehende<br />

Wem steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu?<br />

Die zusätzliche finanzielle Belastung für Alleinerziehende berücksichtigt der Gesetzgeber besonders<br />

mit dem sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 1 308 Euro pro Kalenderjahr.<br />

Dieser wird alleinstehenden Elternteilen gewährt, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört,<br />

für das ihnen <strong>Kinder</strong>geld oder ein <strong>Kinder</strong>-Freibetrag zusteht.<br />

Die Zugehörigkeit zum Haushalt wird angenommen, wenn das Kind in der Wohnung mit Haupt- und<br />

Nebenwohnsitz gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Personen – zum Beispiel bei beiden Elternteilen<br />

– gemeldet, steht der Entlastungsbetrag in der Regel dem zu, der auch das <strong>Kinder</strong>geld für das<br />

Kind erhält.<br />

Den Entlastungsbetrag können nur Alleinerziehende erhalten, bei denen keine Veranlagung als Ehegatten<br />

in Betracht kommt, das heißt die nicht verheiratet sind. Weitere Voraussetzung ist, dass sie<br />

keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden (zum Beispiel eine Lebensgemeinschaft),<br />

es sei denn, es handelt sich um ein volljähriges Kind, das sich beispielsweise<br />

noch in Ausbildung befindet und für das dem Alleinerziehenden noch <strong>Kinder</strong>geld oder ein <strong>Kinder</strong>-<br />

Freibetrag zusteht.<br />

Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags nicht für jeden Monat vor,<br />

ermäßigt er sich um jeweils ein Zwölftel.<br />

Mein Beraterhinweis<br />

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird <strong>im</strong> Lohnsteuerabzug über die Steuerklasse II berücksichtigt.<br />

Weitere Details zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende können Sie gerne bei Ihrer <strong>Steuerkanzlei</strong><br />

<strong>Weichselbaum</strong> erfragen.<br />

<strong>Kinder</strong>betreuungskosten<br />

In welcher Höhe sind <strong>Kinder</strong>betreuungskosten absetzbar?<br />

Eltern und so auch alleinerziehende Mütter und Väter können die Kosten zur Betreuung von <strong>Kinder</strong>n<br />

steuerlich geltend machen.<br />

Abziehbar sind unter anderem Kosten für die Unterbringung eines Kindes in einer <strong>Kinder</strong>tagesstätte<br />

aber auch die Aufwendungen für eine Tagesmutter. Solche <strong>Kinder</strong>betreuungskosten können in Höhe<br />

von zwei Dritteln als Sonderausgaben abgezogen werden, max<strong>im</strong>al 4 000 Euro pro Jahr und Kind.<br />

Zu beachten ist dabei:<br />

Steuerlich geltend gemacht werden können Kosten zur Betreuung von <strong>Kinder</strong>n unter 14 Jahren oder<br />

von <strong>Kinder</strong>n, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetretenen Behinderung außerstande<br />

sind, sich selbst zu unterhalten.<br />

Sofern gegebenenfalls auch der andere Elternteil Kosten für die <strong>Kinder</strong>betreuung trägt, ist der genannte<br />

Höchstbetrag von 4 000 Euro zu halbieren.<br />

© <strong>Steuerkanzlei</strong> <strong>Weichselbaum</strong> � Juli 2012 SEITE 4 / 5


Was ist, wenn volljährige <strong>Kinder</strong> selbst Einkünfte und Bezüge beziehen?<br />

Ab dem Kalenderjahr 2012 gilt die bisherige Einkünfte- und Bezügegrenze in Höhe von 8 004 Euro,<br />

die für die steuerliche Berücksichtigung volljähriger <strong>Kinder</strong> relevant war, nicht mehr.<br />

Insoweit entfallen die bisherigen aufwändigen und unter Umständen komplizierten Berechnungen gegenüber<br />

den Familienkassen beziehungsweise dem Finanzamt.<br />

Für die Berücksichtigung von <strong>Kinder</strong>n mit einer nebenbei ausgeübten Erwerbstätigkeit ist Folgendes<br />

zu beachten:<br />

Eine Erwerbstätigkeit bleibt grundsätzlich nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung<br />

oder eines Erststudiums des Kindes außer Betracht.<br />

Sofern das Kind eine weitere Ausbildung durchführt, wird es nur berücksichtigt, wenn es dabei tatsächlich<br />

keiner (schädlichen) Erwerbstätigkeit nachgeht. Keine „schädliche“ Erwerbstätigkeit liegt vor,<br />

wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.<br />

Wann können Unterhalts- und Ausbildungsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend<br />

gemacht werden?<br />

Sofern das Kind nicht mehr nach Paragraf 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt<br />

werden kann – zum Beispiel wegen Überschreitung der Altersgrenze – können gleichwohl Unterhalts-<br />

und Ausbildungsaufwendungen für das Kind als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.<br />

Entsprechende Aufwendungen können bis zur Höhe von 8 004 Euro und Jahr berücksichtigt<br />

werden, diesem Betrag werden hier jedoch die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes gegengerechnet.<br />

Wann gilt der Ausbildungsfreibetrag?<br />

Für auswärtig untergebrachte volljährige <strong>Kinder</strong> wird zur Abgeltung dieser Aufwendungen ein Freibetrag<br />

in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr gewährt.<br />

Welche besonderen Bedingungen gelten für Eltern von <strong>Kinder</strong>n mit Behinderungen?<br />

<strong>Kinder</strong>, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst<br />

zu unterhalten, können ohne altersmäßige Begrenzung berücksichtigt werden.<br />

Voraussetzung ist,<br />

• dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten ist,<br />

• dass das behinderte Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (dies ist regelmäßig der<br />

Fall, wenn es mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln seinen gesamten notwendigen<br />

Lebensbedarf nicht bestreiten kann) und<br />

• dass die Behinderung des Kindes ursächlich für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt<br />

ist (in der Regel kann bei einem Grad der Behinderung von 50 und größer davon ausgegangen<br />

werden, dass das Kind nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten).<br />

Sollten Sie zum Thema „<strong>Kinder</strong> <strong>im</strong> <strong>Steuerrecht</strong>“ noch Fragen haben, so freut sich das Team der<br />

<strong>Steuerkanzlei</strong> <strong>Weichselbaum</strong>, Ihnen dabei behilflich zu sein.<br />

Mit freundlichen Grüßen aus dem Merian Forum<br />

Gerhard <strong>Weichselbaum</strong><br />

vereidigter Buchprüfer, Steuerberater<br />

©<br />

© <strong>Steuerkanzlei</strong> <strong>Weichselbaum</strong> � Juli 2012 SEITE 5 / 5

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