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Fahrtenbuch - 1%-Regelung; eine unendliche Geschichte

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Aus den Entscheidungsgründen:<br />

1. Private Mitbenutzung<br />

Es mag letztlich dahinstehen, ob es gerechtfertigt ist, die oben dargelegten Einlassungen der<br />

Klägerin als „kurios” zu bezeichnen und <strong>eine</strong>n entsprechenden „Erfindungsreichtum” dahinter<br />

zu vermuten (so Hoffmann, EFG 2008 S. 1277), oder ob die Ansicht des 6. Senats des FG<br />

Münster zutreffend ist, dass jemand, der im Besitz <strong>eine</strong>r amtlichen Fahrerlaubnis ist, der allgem<strong>eine</strong>n<br />

Lebenserfahrung nach sowohl Wagen mit Schaltgetriebe als auch mit Automatikgetriebe<br />

führen kann. Denn nur im Einspruchsverfahren hat sich das Finanzamt noch ausführlich<br />

mit der Frage beschäftigt, ob die Privatnutzung lediglich durch den Kläger und nicht<br />

auch durch andere s<strong>eine</strong>r Privatsphäre zuzuordnende Personen als nachgewiesen anzusehen<br />

sei. Die Betriebsprüfung hatte den Fall wegen ihrer Ansicht nach fehlender Glaubhaftmachung<br />

aufgegriffen und forderte zur Erschütterung des Anscheinsbeweises der privaten<br />

Mitbenutzung durch die Ehefrau ein ordnungsgemäßes <strong>Fahrtenbuch</strong>.<br />

2. 1-%-<strong>Regelung</strong> für jedes Fahrzeug<br />

Die Gerichte jedoch wandten sich fast ausschließlich der Rechtsfrage zu, ob bei der Bewertung<br />

nach der 1-%-<strong>Regelung</strong> überhaupt der Ansatz nur <strong>eine</strong>s Wagens möglich ist, oder ob<br />

dies nicht vielmehr im Falle <strong>eine</strong>r strikt fahrzeugbezogenen Konzeption der Norm als unzulässig<br />

angesehen werden muss. Letztlich kommen Finanzgericht und BFH zu dem Schluss,<br />

dass die 1-%-<strong>Regelung</strong> des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG grds. auf jedes betriebliche Fahrzeug<br />

einzeln anzuwenden ist, so dass es vorliegend auf die Verhältnisse bei der Ehefrau gar<br />

nicht ankommt, sondern allein entscheidend ist, ob der Kläger selbst die Fahrzeuge privat<br />

nutzen konnte.<br />

3. Begründung<br />

Die BFH-Entscheidung begründet dies unter Würdigung der folgenden Gesichtspunkte:<br />

• Da in der Vorschrift ausdrücklich auf die Nutzung „<strong>eine</strong>s” Kraftfahrzeugs respektive<br />

auf die für „das” Fahrzeug entstehenden Aufwendungen verwiesen wird, sei erkennbar,<br />

dass ihr <strong>eine</strong> fahrzeugbezogene Wertung zugrunde liege, die grds. <strong>eine</strong> gesonderte<br />

Bewertung für jedes auch privat genutzte Auto gebiete.<br />

• Der VIII. Senat urteilt ferner, die Begründung zum 1995 vom Bundesrat eingebrachten<br />

<strong>Regelung</strong>svorschlag (vgl. BT-Drucks. 13/1686 S. 8) stelle ersichtlich nur auf den<br />

Grundfall <strong>eine</strong>s einzelnen im Betriebsvermögen gehaltenen Wagens ab. Dass bei<br />

mehreren Fahrzeugen etwas Abweichendes gelten solle, lasse sich nicht erkennen.<br />

• Die Bewertungsvorschrift in § 6 EStG setzt <strong>eine</strong> Entnahme – hier in Form der Nutzung<br />

<strong>eine</strong>s betrieblichen Wagens für private Zwecke – voraus. Dabei wäre eigentlich<br />

jede einzelne Privatfahrt gesondert zu betrachten und zu bewerten; <strong>eine</strong> Betrachtung<br />

der „zusammenfassenden Entnahme der Privatnutzung <strong>eine</strong>s unbestimmten Fahrzeugs”<br />

sei zunächst nicht möglich. Erst durch die pauschale Nutzungswertermittlung<br />

wird <strong>eine</strong> solche vereinfachende Zusammenfassung – dann jedoch fahrzeugbezogen<br />

– überhaupt geschaffen. Dass der Entnahmebegriff Aussagen über die Reichweite<br />

des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift mache, sei nicht zu erkennen.<br />

• Der durch die pauschale Wertermittlung angestrebte Vereinfachungszweck werde<br />

durch <strong>eine</strong> Einzelanwendung auf jedes Fahrzeug nicht verfehlt. Im Gegenteil führe<br />

eher jede andere Auslegung zu <strong>eine</strong>r Gefährdung des Sinns, da sich dadurch unvermeidliche,<br />

beispielsweise administrative Probleme ergeben würden.<br />

Der Steuerpflichtige hat jederzeit die – nach Meinung des VIII. Senats zumutbare – Möglichkeit,<br />

der vom tatsächlichen Nutzungsumfang absehenden Typisierungsvorschrift durch Führung<br />

<strong>eine</strong>s ordnungsgemäßen <strong>Fahrtenbuch</strong>s zu entgehen; dies gilt – was nach Ansicht des<br />

BFH die fahrzeugbezogene Konzeption der Norm unterstreicht – gesondert für jedes Fahrzeug<br />

(vgl. BFH, Urteil v. 3. 8. 2000 - III R 2/00, BStBl 2001 II S. 332). Insbesondere aufgrund<br />

dieser Ausweichmöglichkeit gebiete auch die Verfassung k<strong>eine</strong> andere als die von den Gerichten<br />

gezogene Auslegung; vermeidbare Härten für die Steuerpflichtigen ergäben sich dadurch<br />

nicht.<br />

© Steuerkanzlei Weichselbaum � Oktober 2010 SEITE 2 / 4

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