Sozialversicherungsrechtlicher Status von mitarbeitenden ...
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insolvenzbedingte Arbeitslosigkeit), dass in ihrem Fall kein sozialversicherungspflichtiges<br />
Beschäftigtenverhältnis vorgelegen haben soll und dem entsprechend keine<br />
Leistungsanspruche bestehen.<br />
Die finanziellen Auswirkungen können erheblich sein.<br />
II. Altregelung<br />
Die Einzugstellen für die Sozialversicherungsbeiträge (gesetzliche Krankenkassen) nehmen<br />
auch die Beiträge für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung entgegen, ohne eine<br />
gesamtverbindliche <strong>Status</strong>prüfung des Betroffenen vorzunehmen.<br />
Insbesondere bei der Beantragung <strong>von</strong> Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wurde<br />
dann aber eine Prüfung der Arbeitnehmer- bzw. Beschäftigtenstellung vorgenommen.<br />
Wurde in diesem Zeitpunkt eine Mitunternehmereigenschaft festgestellt, blieb die<br />
vormalige Einstufung der Betroffenen durch die Krankenkassen ohne Bindungswirkung für<br />
die Agentur für Arbeit. Folge der Verneinung der Arbeitnehmerstellung war, dass der<br />
Antragsteller keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld oder -hilfe hatte, obwohl oft jahrelang<br />
Versicherungsbeiträge gezahlt worden waren. Eine Rückforderung der gezahlten Beiträge<br />
war und ist wegen der gesetzlichen Verjährungsfrist maximal für nur vier Jahre möglich.<br />
III. Neuregelung seit dem 1. Januar 2005<br />
Die Neuregelung der Problematik der Sozialversicherungspflicht für mitarbeitende<br />
Familienangehörige erfolgte mit dem IV. Gesetz für moderne Dienstleistungen am<br />
Arbeitsmarkt, das allgemein als „Hartz IV“ bekannt ist und zum 1. Januar 2005 in Kraft<br />
trat.<br />
Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 wird das bei der Bundesversicherungsanstalt für<br />
Angestellte (BfA) angesiedelte Clearingstellenverfahren (<strong>Status</strong>feststellungsverfahren) auf<br />
mitarbeitende Familienangehörige und geschäftsführende GmbH-Gesellschafter<br />
ausgeweitet. Der Hintergrund dieser Änderung ist die fehlende leistungsrechtliche Bindung<br />
der Arbeitsverwaltung (Agentur für Arbeit) an die Entscheidungen der Einzugsstellen und<br />
die sich daraus ergebende Rechtsunsicherheit auf Seiten der Betroffenen.<br />
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